Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser staatlich anerkannten Ausbildung fest.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Bühnenmaler und -plastiker/Bühnenmalerin und -plastikerin.
- Die Dauer der Ausbildung und die möglichen Fachrichtungen (Malerei oder Plastik).
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung einer Zwischenprüfung und einer Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre und kann in den Fachrichtungen Malerei oder Plastik erfolgen.
- Es muss ein Ausbildungsplan erstellt und ein Berichtsheft geführt werden.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
- Die Abschlussprüfung umfasst einen praktischen und einen schriftlichen Teil, wobei der schriftliche Teil in den Prüfungsbereichen Gestaltung (50%), Arbeitsplanung und -ausführung (30%) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (20%) gewichtet wird.
Gesetzestext
BühnenM/
2000-02-01BGBl I2000, 83Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1. 8.2000 +++) BühnenM/
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: BühnenM/
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bühnenmaler und -plastiker/Bühnenmalerin und -plastikerin wird staatlich anerkannt. BühnenM/
§ 2Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen Malerei und Plastik gewählt werden. BühnenM/
§ 3Ausbildungsberufsbild
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. BühnenM/
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. BühnenM/
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlussprüfung in der Fachrichtung Malerei
- Prüfungsbereich Gestaltung 50 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 30 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
§ 9Abschlussprüfung in der Fachrichtung Plastik
- Prüfungsbereich Gestaltung 50 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 30 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. BühnenM/
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin(Fundstelle: BGBl. I 2000, 86 - 90)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5)a)Informationen zu Gestaltungskonzepten ermitteln, insbesondere zu den Anforderungen an Dekorationen, historische und zeitgenössische sowie kultur- und kunstgeschichtliche Bezüge2 b)Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten auswerten und mit den beteiligten Werkstätten beraten 3 c)Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und abstimmen6Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten (§ 3 Nr. 6)a)Arbeitsschritte und Arbeitstechniken festlegen2 b)Arbeitsabläufe nach Terminvorgaben, insbesondere mit anderen Abteilungen, abstimmen und festlegenc)Aufgaben innerhalb des Teams organisieren und koordinierend)Arbeitsplatz einrichtene)Werk- und Hilfsstoffe auswählen 3 f)Material und Kostenberechnungen durchführeng)Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen7Anfertigen von Entwürfen und Modellen (§ 3 Nr. 7)a)lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Architekturen und Landschaften, anfertigen15 b)Modelle, insbesondere Architekturen und Landschaftsteile, anfertigen und plastisch gestalten15 c)lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Lebewesen und Phantasiedarstellungen, anfertigen 6 d)Dekorationen, insbesondere Lebewesen und Phantasiedarstellungen, modellieren und plastisch gestalten 6 8Anfertigen von technischen Zeichnungen (§ 3 Nr. 8)a)Zeichnungen in unterschiedlichen Maßstäben anfertigen2 b)Zeichnungen maßstabgerecht übertragenc)Zeichnungen in unterschiedlichen Ansichten anfertigen 2 d)räumliche Darstellungen anfertigene)Konstruktionszeichnungen anfertigen 2 9Bearbeiten von Untergründen und Oberflächen (§ 3 Nr. 9)a)Werkstoffe, insbesondere Textilien, Hölzer, Metalle und Kunststoffe, be- und verarbeiten10 b)Untergründe, insbesondere Textilien, Kunststoffe und Folien, auf Lichtdurchlässigkeit, Struktur und Dichte prüfenc)Grundierungen für unterschiedliche Zeichen- und Maltechniken herstellen und auftragend)plastische Massen, insbesondere unter Berücksichtigung von Belastbarkeit und Gewicht, anfertigene)Strukturen aus Natur und Technik auswählen und mit plastischen Massen umsetzenf)vorgefertigte Applikationen aufbringen 2 g)Gewebe, Folien und plastische Elemente für transparente, durchscheinende und deckende Malereien bearbeiten 12 h)aufrollbare und starre Dekorationsteile mit Putz-, Mauerwerk-, Stein- und Betonimitationen verseheni)ausstattungsspezifische Vergoldetechniken ausführen10Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten (§ 3 Nr. 10)a)Schablonen und Pausen anfertigen und anwenden6 b)mit selbstgefertigten Stempeln druckenc)Tier-, Pflanzen- und geometrische Ornamente zeichnen, malen und plastisch gestalten 7 d)Buchstaben und Schriften konstruieren und zeichnen 6 e)Schriften in verschiedenen Techniken ausführenf)Flächen mit Schrift gestalteng)Schriften, Zeichen und Ornamente unterschiedlicher Kulturkreise imitieren11Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 11)a)gestalterische Prüfkriterien entwickeln und unter Berücksichtigung von Vorlagen und Wirkung anwenden 3 b)Funktionsprüfungen nach geforderter Aufgabenstellung und notwendiger Belastbarkeit durchführen A. Fachrichtung MalereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)a)Farbmittel nach Verträglichkeit von Pigmenten mit Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln sowie Zusatzstoffen auswählen 6b)Farben entwurfsgerecht mischenc)Farbproben und Farbauszüge unter Berücksichtigung von licht-, aufnahmetechnischen und psychologischen Farbgestaltungsmöglichkeiten sowie geforderter Oberflächenqualität anfertigend)Farbpaletten zusammenstellene)Endabstimmung zwischen Malerei und Beleuchtung herbeiführen2Anfertigen von Kopien und Imitaten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)a)Riss- und Sprungimitationen anfertigen 10b)Holzimitationen durch Malen und Modellieren anfertigenc)Steinimitationen, insbesondere Marmor, anfertigend)Metallimitationen anfertigene)Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anfertigenf)Kopien von zeitgenössischen und historischen Kunstwerken, insbesondere von Zeichnungen und Malereien, anfertigen3Vorbereiten von Bühnenmalereien (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)a)Vergrößerungstechniken einsetzen und maßstabgerechte Vorzeichnungen für Malereien anfertigen 10b)Lasier- und Koloriertechniken anwendenc)Spritztechniken anwendend)grafische Elemente in unterschiedlichen Techniken ausführen4Herstellen von Bühnenmalereien (§ 3 Abs. 2 Nr. 4)a)Bildaufbau unter Einbeziehung von Kontrasten, Proportionen, Flächen- und Raumaufteilungen sowie Licht- und Schattenwirkungen entwickeln 6b)menschliche und tierische Anatomie in Bewegung und in unterschiedlichen Altersstufen darstellen 20c)Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen Vegetationsformen darstellend)freie Formen, Phantasiedarstellungen sowie Farb- und Luftperspektiven darstellen B. Fachrichtung PlastikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Auswählen und Anwendung von Werkstoffen und Techniken (§ 3 Abs. 3 Nr. 1)a)Materialien nach technischer und gesundheitlicher Verträglichkeit auswählen 4b)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen anhand von Proben und Mustern beurteilenc)Vergrößerungs- und Verkleinerungstechniken einsetzen2Vervielfältigen von plastischen Elementen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2)a)Abgussformen, verlorene Formen sowie Tiefziehformen konstruieren und anfertigen 17b)ausformen und laminierenc)aus- und abgeformte Teile nacharbeiten3Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken (§ 3 Abs. 3 Nr. 3)a)nach statischen und dynamischen Bedingungen, insbesondere Holz, Metall, Kunststoff und Textilien, kleben und verbinden 6b)Armierungs- und Kaschiertechniken anwendenc)Applikationen herstellen und aufkleben sowie durch Spritzverfahren auftragen4Kopieren und Imitieren (§ 3 Abs. 3 Nr. 4)a)Gegenstände, insbesondere Reliefs, Plastiken und Gefäße aus Geschichte und Gegenwart, kopieren 8b)Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anfertigenc)Oberflächen, insbesondere Stein, Holz, Metall und Risse, imitieren5Herstellen von plastischen Elementen (§ 3 Abs. 3 Nr. 5)a)Gestaltungskonzepte unter Einbeziehung von Kontrasten, Proportionen, Raumaufteilungen, Licht- und Schattenwirkungen sowie Perspektiven entwickeln 17b)Gestaltungselemente, insbesondere durch Schnitzen, Sägen, Modellieren und Kaschieren, umsetzenc)menschliche und tierische Anatomie in Bewegung und in unterschiedlichen Altersstufen darstellend)Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen Vegetationsformen darstellene)freie Formen und Phantasiedarstellungen darstellen