Besoldungsüberleitungsgesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Überleitung der Besoldung von Bundesbeamten, Richtern und Soldaten in ein neues Besoldungssystem, das am 1. Juli 2009 in Kraft trat. Es legt fest, wie deren Grundgehälter den neuen Stufen und Überleitungsstufen zugeordnet werden.
Was es regelt
- Die Zuordnung von Dienstbezügen zu neuen Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes.
- Die Berechnungsgrundlagen für diese Zuordnung, einschließlich bestimmter Erhöhungen.
- Den Zeitpunkt, ab dem der Aufstieg in höhere Stufen des Grundgehaltes erfolgt.
- Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen wie Teilzeitbeschäftigte oder bei fehlenden Dienstbezügen im Juni 2009.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Bundes.
- Richterinnen und Richter des Bundes.
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.
Eckpunkte
- Die Überleitung erfolgt auf Basis der Dienstbezüge vom 30. Juni 2009.
- Die Dienstbezüge werden rechnerisch um 2,5 Prozent erhöht.
- In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 wird zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzugerechnet.
- Die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe ist zunächst vorläufig und wird spätestens am 30. Juni 2013 endgültig.
Gesetzestext
BesÜG2009-02-05BGBl I2009, 160, 221 (462)BesoldungsüberleitungsgesetzStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2009 +++)
§ 1Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die 1.Beamtinnen und Beamten des Bundes,2.Richterinnen und Richter des Bundes,3.Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.
§ 2Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
- Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab
- Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am
- Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.
- Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab
- Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab
- Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.
- Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am
- Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
- Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am
- Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
- Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und
- Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am
- Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und
- Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
- Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.
§ 3Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
- Juli 2009 gültigen Fassung beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
- Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
- Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 4
Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3, 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fällen der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 2 bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der Besoldungsgruppe R 2 maßgebend.
§ 5Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2
- Juli 2009 gültigen Fassung wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
- Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
- Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufe 3 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um ein Jahr verkürzt. Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1 sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
- Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils ein Jahr verkürzt.
§ 5aTeilnahme der Grundgehaltssätze an Besoldungsanpassungen
§ 6Regelungen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
Anlage 1(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1700) Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung ABesoldungs- gruppeGrundgehalt (Monatsbeträge in Euro)Stufe 1Überleitungs- stufe zu Stufe 2Stufe 2Überleitungs- stufe zu Stufe 3Stufe 3Überleitungs- stufe zu Stufe 4Stufe 4Überleitungs- stufe zu Stufe 5Stufe 5Überleitungs- stufe zu Stufe 6Stufe 6Überleitungs- stufe zu Stufe 7Stufe 7Überleitungs- stufe zu Stufe 8Stufe 8A 21 845,901 889,031 933,321 966,511 974,262 000,832 017,432 035,142 059,472 069,432 103,74A 31 920,041 965,412 010,772 047,302 056,152 083,832 101,522 120,332 148,012 156,862 193,37A 41 962,112 016,312 070,542 113,702 122,572 156,862 176,782 200,022 229,902 243,172 283,02A 51 977,582 045,082 099,302 152,432 170,142 205,562 235,442 259,792 299,622 312,902 364,91A 62 021,842 080,512 100,432 139,162 180,092 197,812 240,962 256,472 304,042 315,102 364,912 373,752 432,412 491,07A 72 126,982 181,212 196,702 254,242 288,582 327,292 382,622 400,312 474,472 548,612 567,432 601,742 637,152 653,752 706,86A 82 255,352 317,322 339,462 412,512 457,872 506,562 577,392 601,742 696,902 758,882 779,892 821,952 864,012 885,022 947,01A 92 441,262 504,352 524,272 605,052 654,862 705,762 787,652 806,472 918,222 976,893 006,773 045,503 096,423 115,223 183,83A 102 619,432 706,862 733,422 836,342 898,322 964,723 062,093 094,203 225,883 308,893 339,883 396,303 453,843 482,633 567,85A 113 006,773 139,573 176,093 271,263 344,303 405,163 513,623 536,853 629,813 712,813 746,013 802,443 862,213 890,983 978,41A 123 223,693 380,823 423,983 539,083 625,393 697,313 825,683 855,583 965,134 064,734 102,344 170,974 240,684 276,084 381,23A 133 780,313 950,743 968,454 121,174 155,474 291,604 343,604 404,484 473,084 518,454 603,674 632,444 733,134 746,414 860,40A 143 887,674 107,894 130,014 328,114 373,484 549,454 615,834 697,744 782,924 843,824 951,154 992,095 118,255 139,295 286,47A 154 751,964 754,184 971,084 997,635 138,175 191,305 305,285 384,965 472,395 579,735 638,395 775,615 804,385 808,805 969,26A 165 242,195 244,425 496,745 525,515 689,285 750,155 881,855 974,816 073,306 200,556 266,976 425,206 459,526 465,046 649,87 Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro. (+++ Hinweis: Für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab 1.8.2013 vgl. Bek. 2032-26-6 v. 15.8.2012 I 1771 ab 1.3.2014 und ab 1.3.2015 vgl. Bek. 2032-26-7 v. 28.11.2014 I 1899, ab 1.3.2016 und ab 1.2.2017 vgl. Bek. 2032-26-9 v. 25.11.2016 I 2695, ab 1.3.2018, ab 1.4.2019 und ab 1.3.2020 vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2018 I 1899 +++)
Anlage 2(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1701) Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2Besoldungs- gruppeGrundgehalt (Monatsbeträge in Euro)Stufe 1Überleitungs- stufe zu Stufe 2Stufe 2Überleitungs- stufe zu Stufe 3Stufe 3Überleitungs- stufe zu Stufe 4Stufe 4Überleitungs- stufe zu Stufe 5Stufe 5Überleitungs- stufe zu Stufe 6Stufe 6Überleitungs- stufe zu Stufe 7Stufe 7Überleitungs- stufe zu Stufe 8Stufe 8R 13 780,314 040,384 144,414 271,664 509,604 734,264 832,764 966,645 154,785 197,945 477,935 660,515 798,855 892,916 124,20R 24 593,694 829,435 064,045 288,695 384,965 521,085 708,095 752,376 030,146 214,956 353,286 446,246 676,44 (+++ Hinweis: Für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab 1.3.2016 und ab 1.2.2017 vgl. Bek. 2032-26-9 v. 25.11.2016 I 2695, ab 1.3.2018, ab 1.4.2019 und ab 1.3.2020 vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2018 I 1899 +++)