Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Systemintegration und Vernetzung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung für den anerkannten Fortbildungsabschluss zum "Geprüften Berufsspezialisten für Systemintegration und Vernetzung" oder zur "Geprüften Berufsspezialistin für Systemintegration und Vernetzung". Sie dient dem Nachweis einer erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten Fortbildungsstufe.
Was es regelt
- Die Ziele der Prüfung und die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses.
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Prüfung.
- Die Inhalte der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
- Die Form, den Ablauf und die Bewertung der Prüfungsleistungen.
Wen es betrifft
- Personen, die einen beruflichen Aufstieg im Bereich Systemintegration und Vernetzung anstreben.
- Personen, die ihre berufliche Handlungsfähigkeit in diesem Bereich erweitern und vertiefen möchten.
Eckpunkte
- Die Prüfung weist vertiefte und ergänzte Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach, die in der Regel im Rahmen einer Berufsausbildung erworben wurden.
- Der Lernumfang für die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beträgt in der Regel mindestens 400 Stunden.
- Zur Prüfung zugelassen wird unter anderem, wer eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie nachweist oder eine mindestens vierjährige Berufspraxis in relevanten Tätigkeiten besitzt.
- Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfung (zwei Aufgaben, Bearbeitungszeit insgesamt nicht mehr als 240 Minuten) und eine mündliche Prüfung (Präsentation von höchstens 15 Minuten und Fachgespräch von höchstens 30 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Systemintegration und Vernetzung oder Geprüfte Berufsspezialistin für Systemintegra
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2024 +++)
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Inhalt der Prüfung
Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“ nach § 4 statt.
§ 4
Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“Im Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien vernetzter IT-Systeme, einschließlich Systemen im Umfeld der industriellen Produktion oder der Infrastruktur von Gebäude- und Transportsystemen, Teilkomponenten zu planen, zu vernetzen, in Betrieb zu nehmen und zu testen und den Austausch von Prozessdaten sicherzustellen sowie die Sicherheit des Gesamtsystems zu gewährleisten. Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie Kunden- und Systemanforderungen analysieren, Netzarchitekturen konzeptionieren sowie Lösungsvorschläge kommunizieren kann. In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft: 1.Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Konzeptionierung, Integration“: a)Planen der Vernetzung und Inbetriebnahme der Komponenten cyber-physischer Systeme,b)Parametrisieren der Komponenten bestehender Infrastrukturen,c)Integrieren unterschiedlicher Betriebssysteme, Plattformen und Architekturen,d)Einbinden von Protokollen zum Datenaustausch und zur Maschinenüberwachung,e)Planen benötigter Ressourcen,f)Auswählen möglicher Lizenzmodelle,g)Installieren, Konfigurieren und Betreiben ausgewählter Virtualisierungslösungen sowieh)Ermitteln und Bewerten von Möglichkeiten und Risiken unterschiedlicher Virtualisierungslösungen für vorliegende Szenarien,2.Qualifikationsschwerpunkt „Sicherstellung des laufenden Betriebs“: a)Entwickeln von Wiederherstellungskonzepten für den Fall des Ausfalls von Komponenten und Systemen mit dem Ziel, Ausfallzeiten zu minimieren und eine hohe Verfügbarkeit des Gesamtsystems zu erreichen,b)Aufbereiten und Auswerten von Betriebs-, Prozess- und Sensordaten sowie Entwickeln von Lösungsvorschlägen bei Abweichungen von Sollwerten und Kennzahlen,c)Unterstützen bei der Automatisierung von Prozessen zur zentralen Bereitstellung und Verteilung von Betriebssystemen und Softwarekomponenten,d)Sicherstellen des Betriebs der IT-gestützten Automatisierungsinfrastruktur unter Berücksichtigung des Einsatzfeldes sowiee)Wiederherstellen des sicheren Betriebs von Systemen und Diensten,3.Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätssicherung und IT-Sicherheit“: a)Ermitteln und Bewerten von Risiken, insbesondere bei einer Systemintegration oder einer Migration in ein anderes IT-Umfeld,b)Mitwirken beim Erstellen und Entwickeln von IT-Sicherheitskonzepten und bei deren Umsetzung, insbesondere bei der Implementierung von IT-Sicherheitsrichtlinien,c)Identifizieren, Untersuchen und Protokollieren von Sicherheitsvorfällen und Einleiten von Sofortmaßnahmen gemäß betrieblichen Vorgaben sowie Prüfen der Sofortmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit,d)Dokumentieren beweissicherer Informationen von Sicherheitsvorfällen sowie Umsetzen von Präventionsmaßnahmen und Sicherstellen der Wirksamkeit von Präventionsmaßnahmen,e)Entwickeln von Testszenarien durch Simulation ausgewählter Betriebssituationen,f)Durchführen von Tests zur Sicherstellung der Funktion und des Zusammenwirkens von IT-Infrastrukturen im Gesamtprozess,g)Bewerten von Betriebszuständen sowie Optimieren von Prozessabläufen und Ressourcennutzung, insbesondere durch das Analysieren von ausgewerteten System-, Diagnose- und Prozessdaten sowieh)Planen und Umsetzen von Übergabe- und Trainingsmaßnahmen,4.Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben“: a)Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,b)Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,c)Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,d)Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowiee)Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie5.Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination“: a)Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,b)organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,c)Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,d)projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,e)Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowief)Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.
§ 5Form und Ablauf der Prüfung
§ 6Schriftliche Prüfung
§ 7Mündliche Prüfung
§ 8Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 9Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 10Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
§ 11Zeugnisse
§ 12Wiederholung von Prüfungsleistungen
Anlage 1(zu den §§ 8 und 9)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 39 - 40) PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0
Anlage 2(zu § 11)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 41) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 1.Benennung des Prüfungsbereichs,2.Bewertung der schriftlichen Prüfung,3.zur mündlichen Prüfung die Benennung des Themas der Präsentation und deren Bewertung,4.zur mündlichen Prüfung die Bewertung des Fachgesprächs,5.Bewertung der mündlichen Prüfung,6.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,7.die Gesamtnote als Dezimalzahl,8.die Gesamtnote in Worten,9.Befreiungen nach § 10.