Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die baulichen Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige fest, um die Sicherheit und das Wohlbefinden der Bewohner zu gewährleisten.
Was es regelt
- Gemeinsame bauliche Anforderungen für alle genannten Einrichtungen, wie Flure, Treppen, Aufzüge und sanitäre Anlagen.
- Spezifische Anforderungen an Wohn- und Pflegeplätze, Gemeinschaftsräume und Funktionsräume für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime.
- Besondere Regelungen für Einrichtungen mit Mischcharakter und für Einrichtungen für behinderte Volljährige.
- Fristen für die Anpassung bestehender Einrichtungen an die neuen Vorschriften und Möglichkeiten für Befreiungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen.
- Bewohner dieser Einrichtungen, deren Wohn- und Lebensbedingungen durch diese Vorschriften beeinflusst werden.
Eckpunkte
- Wohnplätze für eine Person in Altenheimen müssen mindestens 12 m² Wohnfläche haben, für zwei Personen 18 m².
- In Pflegeheimen sind Wohnschlafräume für mehr als vier Bewohner nicht zulässig.
- Jede Einrichtung muss mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m² Nutzfläche haben, bei mehr als 20 Bewohnern mindestens 1 m² pro Bewohner.
- Für jeweils bis zu acht Bewohner muss in Altenheimen mindestens ein Spülabort mit Handwaschbecken im gleichen Geschoss vorhanden sein.
Gesetzestext
Obsah (35)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für VolljährigeNeufNeugefasst durch Bek. v. 3.5.1983 I 550Standgeändert durch Art. 5 V v. 25.11.2003 I 2346
(+++ Textnachweis Geltung ab: 11.5.1983 +++)
Anhang EV +++)
Inhaltsübersicht Erster Teil Gemeinsame Vorschriften Anwendungsbereich § 1 Wohn- und Pflegeplätze § 2 Flure und Treppen § 3 Aufzüge § 4 Fußböden § 5 Beleuchtung § 6 Rufanlage § 7 Fernsprecher § 8 Zugänge § 9 Sanitäre Anlagen § 10 Wirtschaftsräume § 11 Heizung § 12 Gebäudezugänge § 13 Zweiter Teil Besondere Vorschriften Erster Abschnitt Altenheime und gleichartige Einrichtungen Wohnplätze § 14 Funktions- und Zubehörräume § 15 Gemeinschaftsräume § 16 Therapieräume § 17 Sanitäre Anlagen § 18 Zweiter Abschnitt Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen Wohnplätze § 19 Gemeinschaftsräume § 20 Funktions- und Zubehörräume § 21 Sanitäre Anlagen § 22 Dritter Abschnitt Pflegeheime für Volljährige und gleichartige Einrichtungen Pflegeplätze § 23 Funktions- und Zubehörräume § 24 Gemeinschaftsräume § 25 Therapieräume § 26 Sanitäre Anlagen § 27 Vierter Abschnitt Einrichtungen mit Mischcharakter Einrichtungen mit Mischcharakter § 28 Dritter Teil Einrichtungen für behinderte Volljährige Einrichtungen für behinderte Volljährige § 29 Vierter Teil Fristen und Befreiungen Fristen zur Angleichung § 30 Befreiungen § 31 Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen Ordnungswidrigkeiten § 32 Nichtanwendung von Vorschriften § 33 Berlin-Klausel § 34 Inkrafttreten § 35
010Erster TeilGemeinsame Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 etwas anderes bestimmt wird.
§ 2Wohn- und Pflegeplätze
Wohnplätze (§§ 14, 19) und Pflegeplätze (§ 23) müssen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, der den Heimbewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich ist.
§ 3Flure und Treppen
§ 4Aufzüge
In Einrichtungen, in denen bei regelmäßiger Benutzung durch die Bewohner mehr als eine Geschoßhöhe zu überwinden ist oder in denen Rollstuhlbenutzer in nicht stufenlos zugänglichen Geschossen untergebracht sind, muß mindestens ein Aufzug vorhanden sein. Art, Größe und Ausstattung des Aufzugs müssen den Bedürfnissen der Bewohner entsprechen.
§ 5Fußböden
Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschfest sein.
§ 6Beleuchtung
§ 7Rufanlage
Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann.
§ 8Fernsprecher
In den Einrichtungen muß in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den die Bewohner erreichbar sind und der von nicht bettlägerigen Bewohnern ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.
§ 9Zugänge
§ 10Sanitäre Anlagen
§ 11Wirtschaftsräume
Wirtschaftsräume müssen in der erforderlichen Zahl und Größe vorhanden sein, soweit die Versorgung nicht durch Betriebe außerhalb des Heimes sichergestellt ist.
§ 12Heizung
Durch geeignete Heizanlagen ist für alle Räume, Treppenräume, Flure und sanitäre Anlagen eine den Bedürfnissen der Heimbewohner angepaßte Temperatur sicherzustellen.
§ 13Gebäudezugänge
Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung soll von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein.
020Zweiter TeilBesondere Vorschriften
020010Erster AbschnittAltenheime und gleichartige Einrichtungen
§ 14Wohnplätze
§ 15Funktions- und Zubehörräume
§ 16Gemeinschaftsräume
§ 17Therapieräume
In jeder Einrichtung muß ein Raum für Bewegungstherapie oder Gymnastik vorhanden sein, wenn nicht geeignete Gymnastik- und Therapieräume in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung von den Heimbewohnern regelmäßig benutzt werden können. Gemeinschaftsräume nach § 16 können dafür verwendet werden.
§ 18Sanitäre Anlagen
020020Zweiter AbschnittAltenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
§ 19Wohnplätze
§ 20Gemeinschaftsräume
§ 21Funktions- und Zubehörräume
In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein: 1.ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner, 2.besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.
§ 22Sanitäre Anlagen
Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.
020030Dritter AbschnittPflegeheime für Volljährige und gleichartige Einrichtungen
§ 23Pflegeplätze
§ 24Funktions- und Zubehörräume
§ 25Gemeinschaftsräume§ 20 Abs.
1 gilt entsprechend. Die Nutzflächen müssen jedoch so angelegt sein, daß auch Bettlägerige an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.
§ 26
Therapieräume§ 17 gilt entsprechend.
§ 27Sanitäre Anlagen
020040Vierter AbschnittEinrichtungen mit Mischcharakter
§ 28Einrichtungen mit Mischcharakter
Sind Teile einer Einrichtung mehreren Einrichtungsarten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes zuzuordnen, so sind auf diese Teile die Anforderungen der Verordnung für die ihnen jeweils entsprechende Einrichtungsart anzuwenden.
030Dritter TeilEinrichtungen für behinderte Volljährige
§ 29Einrichtungen für behinderte Volljährige
040Vierter TeilFristen und Befreiungen
§ 30Fristen zur Angleichung
§ 31Befreiungen
050Fünfter TeilOrdnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
§ 32Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Einrichtung betreibt, in der 1.die Mindestanforderungen an die Wohnplätze nach § 2, § 14 Abs. 1 oder 3 oder § 19 Abs. 1 oder 2 oder die Mindestanforderungen an die Pflegeplätze nach den §§ 2 oder 23 Abs. 1 nicht erfüllt sind, 2.Rufanlagen nach § 7 oder Fernsprecher nach § 8 nicht vorhanden sind, 3.die Wohn-, Schlaf- oder Sanitärräume entgegen § 9 Abs. 1 im Notfall nicht von außen zugänglich sind, 4.die Funktions- und Zubehörräume oder sanitären Anlagen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder 4, § 18 Abs. 1 oder 2, § 21, § 22, § 24 Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 bis 3 nicht vorhanden sind, 5.die Gemeinschaftsräume nach § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1 oder § 25 Satz 1 nicht vorhanden sind, 6.die Therapieräume nach § 17 oder § 26 nicht vorhanden sind.
§ 33Nichtanwendung von Vorschriften
Mit Inkrafttreten der Verordnung sind folgende Vorschriften, soweit sie Vorschriften über Mindestanforderungen für die Räume, Verkehrsflächen und sanitäre Anlagen enthalten, auf die Einrichtungen nach § 1 nicht mehr anzuwenden: 1.die Verordnung des Wirtschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom
- Februar 1970 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg, S. 98),2.die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom
- August 1968 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 319),3.die Verordnung des Senats von Berlin über Mindestanforderungen und Überwachungsmaßnahmen gegenüber gewerblichen Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige vom
- Oktober 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, S. 1457),4.die Verordnung des Senators für Wirtschaft und Außenhandel der Freien Hansestadt Bremen über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom
- April 1968 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, S. 95),5.die Verordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung) vom
- Oktober 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 248),6.die Verordnung des Hessischen Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom
- Oktober 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt I für das Land Hessen, S. 195),7.die Verordnung des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom
- Oktober 1968 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 129),8.die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom
- Februar 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 142),9.die Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom
- Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, S. 150),10.die Verordnung des Landes Saarland über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom
- April 1969 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 197) und11.die Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom
- April 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, S. 89).
§ 34Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Heimgesetzes auch im Land Berlin.
§ 35
(Inkrafttreten)-
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1096) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 13.Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550)mit folgender Maßgabe:Für die Berechnung der Frist in § 30 Abs. 1 Satz 2 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Verordnung gilt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts. ...