Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik oder Geprüfte F
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum "Geprüften Fachwirt für Güterverkehr und Logistik" oder "Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik – Bachelor Professional in Transport Management and Logistics". Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen beruflichen Aufstiegsabschluss nachgewiesen werden müssen.
Was es regelt
- Die Ziele der Prüfung und die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses.
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung.
- Die Inhalte und die Gliederung der Prüfung in verschiedene Prüfungsbereiche.
- Die Form und den Ablauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie deren Bewertung.
Wen es betrifft
- Personen, die einen beruflichen Aufstiegsabschluss im Bereich Güterverkehr und Logistik anstreben.
- Personen, die Fach- und Führungsfunktionen in Organisationen des Güterverkehrs und der Logistik übernehmen möchten.
Eckpunkte
- Der Fortbildungsabschluss heißt "Bachelor Professional in Transport Management and Logistics" und zusätzlich "Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik" oder "Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik".
- Für die Zulassung zur Prüfung sind unter anderem eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung im Bereich Güterverkehr und Logistik oder eine mindestens fünfjährige Berufspraxis erforderlich.
- Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, die innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden muss.
- Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufgabenstellungen mit jeweils 300 Minuten Bearbeitungszeit.
- Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation (maximal 10 Minuten) und einem Fachgespräch (maximal 20 Minuten).
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik oder Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik – Bachelor
(+++ Textnachweis ab: 28.9.2023 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Bildung und Forschung verordnet jeweils nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Grund –des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und–des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920):
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Inhalt und Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“ nach § 4,2.„Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“ nach § 5,3.„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“ nach § 6.
§ 4
Prüfungsbereich „Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“Im Prüfungsbereich „Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, an der Gestaltung des Leistungsangebots und der Marketingstrategie unter Berücksichtigung des Qualitäts- und Umweltmanagements, der wirtschaftlichen, ökologischen, technischen, informationstechnischen und rechtlichen Anforderungen sowie der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen mitzuwirken und kundengerechte Leistungen anzubieten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Mitwirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung des Qualitäts- und Umweltmanagements,2.Bewerten der Entwicklungen auf den nationalen und internationalen Güterverkehrs- und Logistikmärkten und Ableiten von Maßnahmen,3.Ermitteln von Kundenbedürfnissen und Beraten von Kunden und Kundinnen,4.Analysieren und Bewerten von Ausschreibungen,5.Entwickeln von Prozessabläufen,6.Erarbeiten, Präsentieren und Verhandeln von Leistungsangeboten,7.Mitwirken bei der Entwicklung und Umsetzung eines Marketingplans.
§ 5
Prüfungsbereich „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“Im Prüfungsbereich „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Leistungserstellung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der gesetzlichen, vertraglichen, technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie der Ordnungsrahmen und der Leistungsmerkmale der Verkehrsträger zu planen, zu koordinieren, zu steuern und zu überwachen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Planen, Steuern und Optimieren von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,2.Erstellen von Ausschreibungen für die Vergabe von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen und Bewerten von Angeboten,3.Analysieren der Kosten und Erträge der Leistungserstellung sowie Ableiten und Umsetzen von Maßnahmen,4.Beurteilen der wirtschaftlichen Situation von Unternehmen anhand von Kennzahlen,5.Mitwirken bei der Aufstellung, Überwachung und Anpassung von Budgets,6.Umsetzen von internen und externen Auflagen zur Lieferkettensicherheit,7.Berücksichtigen von außenwirtschaftlichen Vorschriften bei der Planung von Lieferketten.
§ 6
Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden und Geschäftspartnern zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Des Weiteren sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,2.Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,3.Planen und Steuern des Personaleinsatzes,4.situationsgerechtes Anwenden von Führungsmethoden,5.Planen und Durchführen der Berufsausbildung,6.Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,7.Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
§ 7Form und Ablauf der Prüfung
§ 8Schriftliche Prüfung
§ 9Mündliche Prüfung
§ 10Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 11Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 12Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 10 und 11 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 11 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 13Zeugnisse
§ 14Wiederholung der Prüfung
§ 15Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
§ 16Übergangsvorschriften
- Februar 2013 (BGBl. I S. 236), die zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis zum
- September 2026 zu Ende zu führen.
- Januar 2020 und dem
- September 2023 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Prüfungsleistungen, die nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen anzurechnen.
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 236), die zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 10 und 11)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 253, S. 7 - 8) PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0
Anlage 2(zu § 13)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 253, S. 9) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit PrüfungsergebnissenAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 7.Benennung der Prüfungsbereiche der Prüfung,8.Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,9.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,10.die Gesamtnote als Dezimalzahl,11.die Gesamtnote in Worten,12.Befreiungen nach § 12,13.Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 15.