Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser zweijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin.
- Die Dauer und den Inhalt der Ausbildung.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
- Die Möglichkeit, die Ausbildung als Zweiradmechaniker/in fortzusetzen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin.
- Ausbildende Betriebe im Bereich Fahrradmontage.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung findet zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert höchstens drei Stunden praktisch und 60 Minuten schriftlich.
- Die Abschlussprüfung (Gesellenprüfung) umfasst einen praktischen Teil von höchstens sieben Stunden und einen schriftlichen Teil mit drei Prüfungsbereichen (Fahrradtechnik, Instandhaltung, Wirtschafts- und Sozialkunde).
- Die schriftliche Prüfung dauert insgesamt höchstens 240 Minuten (Fahrradtechnik 90 Minuten, Instandhaltung 90 Minuten, Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten).
- Die Ausbildung kann im Beruf Zweiradmechaniker/in fortgesetzt werden, wobei die Leistungen der Abschlussprüfung angerechnet werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerkso
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2004 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2943) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
§ 4Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§ 5Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen, 6.Qualitätsmanagement, 7.Messen und Prüfen an Systemen, 8.Betriebliche und technische Kommunikation, 9.Kommunikation mit internen und externen Kunden, 10.Bedienen von Fahrrädern und Systemen, 11.Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen, 12.Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 13.Manuelles und maschinelles Bearbeiten, 14.Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, 15.Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.
§ 6Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9Zwischenprüfung
§ 10Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
- im Prüfungsbereich Fahrradtechnik 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Instandhaltung 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Fahrradtechnik 40 Prozent,
- Instandhaltung 40 Prozent,
- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 11Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Anlage(zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin(Fundstelle: BGBl. I 2004, 996 - 1001) Lfd.Teil desFertigkeiten und Kenntnisse, die unter EinbeziehungZeitliche Richtwerte in WochenTexten von jeweils rund 1.200 Zeichen in die Fremdsprache. BerufsbildesDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1212341Berufsbildung,a)Bedeutung des Ausbildungs-während der gesamten Ausbildung zu vermittelnjeweils rund 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache). Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile desvon drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2. e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 5 Nr. 5)a)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen4 b)Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermittelnc)Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentierend)Zeitbedarf ermittelne)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitenf)Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrolliereng)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten 4h)Schäden an Bauteilen, Baugruppen und Systemen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiteni)Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmenk)Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegenl)Arbeitsergebnisse bewerten und protokollierenm)Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentierenn)Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen6Qualitätsmanagement (§ 5 Nr. 6)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden4 b)Fehler und Qualitätsmängel systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentierenc)Qualitätsvorgaben des Betriebes anwendend)Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten7Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Nr. 7)a)elektrische Verbindungen auf Schäden prüfen und beurteilen4 b)Funktion mechanischer, hydraulischer und pneumatischer Systeme und Gruppen prüfen und dokumentierenc)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Flächen und Drücken auswählen und anwendend)Längen, insbesondere mit Messschiebern, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfene)Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen8Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Nr. 8)a)Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen, zur Vermeidung von Störungen beitragen8 b)betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzenc)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie Fachausdrücke anwendend)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellene)Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme identifizierenf)Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge und Tabellen lesen und anwendeng)Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne, Funktionspläne und Herstellervorgaben lesen und anwendenh)Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit von Fahrrädern sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwendeni)Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen beachten 3k)Herstellergarantien beachten und Kulanzmöglichkeiten prüfenl)Bedeutung von Fachausdrücken erklären9Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Nr. 9)a)Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen4 b)Informieren über Instandhaltungsarbeitenc)Informieren über die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungend)auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisene)Kommunikationsregeln anwenden 4f)Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiteng)Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisenh)Kunden auf Wartungsintervalle hinweiseni)Kunden hinsichtlich der Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Bedienungsanleitungen informieren10Bedienen von Fahrrädern und Systemen (§ 5 Nr. 10)a)Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden4 b)Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklärenc)Bedienelemente von Fahrrädern anwenden11Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Nr. 11)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und Heben von Hand anwenden8 b)Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichernc)Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, Arbeitsschritte dokumentierend)Werterhaltung beim Umgang mit Fahrrädern und Betriebseinrichtungen berücksichtigene)mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen und dokumentieren 8f)hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen, Prüfergebnisse dokumentiereng)Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen12Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Nr. 12)a)Bauteile, Baugruppen und Systeme demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen16 b)demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfenc)Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagernd)Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellene)Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfenf)Laufräder einspeichen, spannen und zentrieren 10g)Fahrräder aus Bauteilen, Baugruppen und Systemen fahrfertig montieren und auf Verkehrssicherheit prüfenh)Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuerni)Lage von Bauteilen und Baugruppen an Fahrrädern prüfenk)Anschlüsse und Verbindungen in elektrischen Systemen herstellenl)Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Niet-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen13Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 5 Nr. 13)a)Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Trennen auswählen, Bauteile umformen und trennen 3b)Bohrungen herstellen, Lagersitze und Führungen in Werkstücken durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeitenc)Innen- und Außengewinde herstellen und in Stand setzen14Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik (§ 5 Nr. 14)a)Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, einstellen und in Stand setzen 14b)Bremssysteme prüfen, einstellen und in Stand setzenc)Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltung in Stand setzend)mechanische und hydraulische Kraftübertragungseinrichtungen in Stand setzene)Energieversorgungssysteme in Stand setzenf)Fahrräder nach Kundenbedarf herstelleng)Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Anbauteile nach Kundenwunsch und ergonomischen Erfordernissen austauschen und anpassen15Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen (§ 5 Nr. 15)a)Waren annehmen, Lieferung prüfen und dokumentieren 6b)Waren einlagern, Waren auftragsbezogen bereitstellenc)Reparaturauftrag und Kostenvoranschlag erstellend)Gewährleistungs-, Garantie-und Kulanzabwicklungen vorbereitene)Fahrräder ausliefern