Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Inhalte der Berufsausbildung (Fertigkeiten und Kenntnisse).
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Verfahrensmechaniker Glastechnik / zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert **drei Jahre**.
- Es gibt eine Zwischenprüfung, die vor dem Ende des **zweiten Ausbildungsjahres** stattfinden soll.
- Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen Teil (höchstens **sieben Stunden** mit **vier praktischen Aufgaben**) und einem schriftlichen Teil (insgesamt höchstens **360 Minuten** in **drei Prüfungsbereichen**).
- Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil sowie im Prüfungsbereich "Glasherstellung und -weiterverarbeitung" mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin GlastechnikAufhV aufgeh. durch § 10 idF d. Art. 2 V v. 16.12.2025 I Nr. 336 mWv 1.8.2026SonstErsetz
2026) (+++ Textnachweis ab: 1. 8.2000 +++) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker Glastechnik/Verfahrensmechanikerin Glastechnik wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Qualitätsmanagement, 6.Arbeitsvorbereitung, 7.betriebliche und technische Kommunikation, 8.Teamarbeit, 9.Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung, 10.Transport und Lagerung, 11.Metallbearbeitung, 12.Elektrotechnik, 13.Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung, 14.Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen, 15.Mess- und Steuerungstechnik, 16.Regelungstechnik, 17.Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen, 18.Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen, 19.Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes, 20.Vertiefungsphase.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlussprüfung
- im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung 180 Minuten,
- im Prüfungsbereich Technische Kommunikation 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung 50 Prozent,
- Prüfungsbereich Technische Kommunikation 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 9Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Anlage(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik(Fundstelle: BGBl. I 2000, 867 - 871)I. Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
- -
- Monat
- -
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 5)a)qualitätssichernde Maßnahmen dem Produktionsprozess zuordnen6 b)Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Produktqualität einhaltenc)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierend)Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwendene)Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden 6f)Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und einsetzen6Arbeitsvorbereitung (§ 3 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und -schritte unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte auftragsbezogen festlegen5 b)erforderliche Werkzeuge auswählenc)Hilfs- und Prüfmittel bestimmend)Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentierene)Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess vorbereiten; Arbeitsschritte festlegen und bei Abweichungen Prioritäten setzen7betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 7)a)Informationen beschaffen und bewerten; deutsche und englische Fachausdrücke anwenden5 b)Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden sowie Skizzen und Stücklisten anfertigenc)Normen, insbesondere Toleranznormen, anwendend)technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwendene)Versuche und Arbeitsabläufe protokollierenf)Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten leseng)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen8Teamarbeit (§ 3 Nr. 8)a)Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen2 b)Aufgaben im Team bearbeiten, abstimmen und durchführen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und dokumentieren 4c)Problemlösungsmethoden anwendend)technische Informationen visualisieren und Präsentationstechniken anwenden9Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung (§ 3 Nr. 9)a)Gemengeaufbereitung überwachen8 b)Schmelzprozess überwachenc)Prozess der Formgebung und Entspannung überwachen und sicherstellen 8d)Weiterbearbeitungsverfahren anwendene)Veredlungsverfahren anwenden10Transport und Lagerung (§ 3 Nr. 10)a)Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Produkte sicherstellen 2b)Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenc)Glasprodukte zusammenstellen und verpacken11Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11)a)Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Schleifen, Feilen, Gewindeschneiden, Sägen und Scheren12 b)Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenauigkeit prüfenc)Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügend)lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mittels Schrauben und Stiften herstellen und sicherne)unlösbare Verbindungen insbesondere durch Löten und Kleben herstellen12Elektrotechnik (§ 3 Nr. 12)a)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen, messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen6 b)Gefahren des elektrischen Stroms, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen zuordnen und anwendenc)analoge und digitale Signale messen, prüfen und dokumentierend)physikalische und chemische Wirkungen des elektrischen Stromes beurteilen13Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung (§ 3 Nr. 13)a)Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten6 b)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern 614Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 14)a)Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte warten4 b)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln und sammelnc)Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen 4d)Glasmaschinen und Glaseinrichtungen oder Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebsund Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, wartene)Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten15Mess- und Steuerungstechnik (§ 3 Nr. 15)a)elektrische, pneumatische und hydraulische Schaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen6 b)Steuerungen mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen 6c)Bauteile anhand von Typenschildern zuordnend)programmierbare Steuerungen anwenden16Regelungstechnik (§ 3 Nr. 16)a)Messwerte erfassen und protokollieren4 b)Regelungen in Produktionsprozessen prüfen und Parameter in Abstimmung verändernc)Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten 6d)Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und Parameter in Abstimmung verändern17Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen (§ 3 Nr. 17)a)Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und Modelle einrichten und einstellen8 b)die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege, im Betriebszustand prüfen und einstellen 8c)das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen und die Gesamtfunktion nach Vorgabe prüfen und einstellen18Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen (§ 3 Nr. 18)a)Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen, insbesondere von Befestigung, Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, herstellen 8b)Daten und Programme eingeben und den Programmablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage überwachenc)mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfend)Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb nehmen19Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes (§ 3 Nr. 19)a)Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie der Verfahrenstechnik einhalten 14b)Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen des Produktionsablaufes überwachen und nach Vorgaben einhaltenc)Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben20Vertiefungsphase (§ 3 Nr. 20)Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern 9, 11, 12 oder 19 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.66