Verordnung über die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Ausbildung abläuft und welche Inhalte vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Stanz- und Umformmechaniker/in.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und die Prüfungen der Berufsausbildung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres und Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Teil 1 der Abschlussprüfung umfasst das Herstellen einer Werkzeuganbaukomponente (Prüfungszeit: 6 Stunden für das Prüfungsstück, 60 Minuten schriftlich).
- Teil 2 der Abschlussprüfung beinhaltet die Prüfungsbereiche Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage (14 Stunden betrieblicher Auftrag, 30 Minuten Fachgespräch), Produktionstechnik (120 Minuten schriftlich), Produktionssysteme (120 Minuten schriftlich) und Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten schriftlich).
- Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik kann um zwei Jahre auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden.
Gesetzestext
Stanz/
2013-04-02BGBl I2013, 641Verordnung über die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und UmformmechanikerinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++) Stanz/
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Stanz/
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Stanz- und Umformmechaniker und Stanz- und Umformmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Stanz/
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Stanz/
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. Stanz/
§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelungen
§ 9Anrechnungsregelung
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik kann unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden. Stanz/
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Stanz/
Anlage(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 2013, 644 - 647) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Herstellen von Bauteilen; Montieren und Demontieren von Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Materialien hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Verwendung auswählenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügene)Montage- und Demontagepläne anwendenf)Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht montiereng)Baugruppen demontieren und kennzeichnen24h)Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere für Werkzeuge, und deren Veränderungen beurteilen42Vorbereiten der Produktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Material auf Vollständigkeit und Qualität prüfenb)Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichtenc)Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzend)Material zur Zuführeinheit transportieren und ausrichtene)Richt- und Vorschubsysteme vorbereiten und einstellen, Steuerung aktivieren63Einrichten und Inbetrieb-nehmen von Stanz- und Umformmaschinen und -anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtenb)Materialzuführ- und Abführeinrichtungen anbringen und einstellen, Material zuführenc)Stanz- und Umformwerkzeuge zum Einbau vorbereitend)Werkzeugeinbauraum und Werkzeuge reinigene)Werkzeuge, insbesondere auf Verschleiß und Beschädigung, sichtprüfenf)Werkzeuge und Werkzeugkomponenten einbauen, ausrichten, justieren und befestigen18g)Sicherheitseinrichtungen, Zusatzaggregate und Komponenten zur Prozessüberwachung montieren, justieren und erprobenh)Fertigungsdaten von Maschinen und Anlagen ermitteln, Produktionsparameter einstellen, Programmdaten eingebeni)Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme aktivierenj)Produktion anfahren; Probelauf durchführen, Musterteile prüfenk)Produktionsablauf für Serienfertigung optimieren184Überwachen, Steuern und Optimieren von Produktionsprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4)a)Materialfluss sicherstellenb)Regelungs- und Steuerungssysteme in ihren Funktionen unterscheiden6c)Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformmaschinen und -anlagen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Zusatzfunktionen sicherstellend)Fertigungsparameter optimierene)Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeit ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung durchführen oder veranlassen165Anschlagen, Sichern undTransportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 5)a)Transportgüter anschlagen und sichernb)Schrottabführungen platzierenc)Abführungen für Fertigteile platzierend)Trägersysteme für Produkte am Band platzierene)Produkte entnehmen, reinigen und zur Weiterbearbeitung vorbereiten6f)Nachbehandlung veranlasseng)Qualitätssicherung und Nachverfolgbarkeit sicherstellenh)Produkte für den Versand kennzeichnen und vorbereiten6 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewertenb)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden8d)Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben, Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivierene)Gespräche mit Kunden und Vorgesetzten situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendeng)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwendenh)Teambesprechungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren, kulturelle Identitäten berücksichtigeni)Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen146Planen und Organisierender Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)unterschiedliche Lerntechniken anwendenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen10g)Aufgaben im Team planenh)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteni)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenj)eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen87Durchführen von qualitäts-sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswertenb)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragend)produktionsrelevante Daten erfassen, beurteilen und dokumentierene)Wartungsintervalle beachten, Inspektion und Wartung durchführen oder veranlassenf)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden12