Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance*
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die nationale Umsetzung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance, um den Umgang mit Daten in Deutschland zu steuern. Es legt fest, welche Behörden für die Überwachung und Durchsetzung dieser EU-Regeln zuständig sind.
Was es regelt
- Die Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 (Daten-Governance-Rechtsakt).
- Die Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur und des Statistischen Bundesamtes im Rahmen dieser Verordnung.
- Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden bei der Datenweiterverwendung.
- Die Durchsetzung von Anforderungen gegenüber Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen.
Wen es betrifft
- Anbieter von Datenvermittlungsdiensten.
- Anerkannte datenaltruistische Organisationen.
- Öffentliche Stellen, die Daten zur Weiterverwendung bereitstellen oder verweigern.
Eckpunkte
- Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Anmeldung und Überwachung von Datenvermittlungsdiensten sowie die Registrierung und Überwachung von datenaltruistischen Organisationen.
- Das Statistische Bundesamt unterstützt öffentliche Stellen bei der Datenweiterverwendung und fungiert als zentrale Informationsstelle.
- Bei Verstößen kann die Bundesnetzagentur Zwangsgelder von bis zu 500.000 Euro gegen Datenvermittlungsdienste und bis zu 25.000 Euro gegen datenaltruistische Organisationen festsetzen.
- Die Kommunikation zwischen den Behörden und den betroffenen Personen soll elektronisch erfolgen.
Gesetzestext
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-GovernanceEU-Rechtsakte: (
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2022/868 (CELEX Nr: 32022R0868) +++)
nahme von Anfragen und Anträgen in Bezug auf die Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien durch die zentrale Informationsstelle und ihre Übermittlung an die öffentlichen Stellen nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts,3.den Inhalt der Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts, einschließlich der an die zentrale Informationsstelle zu übermittelnden Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten und Metadaten der öffentlichen Stellen, sowie4.technische und organisatorische Standards der Datenübermittlungen für die Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts. DGG§ 5Informationspflicht der BundesnetzagenturDie Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlichen Informationen. Die Bundesnetzagentur leitet die übermittelten Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gleichzeitig zur Kenntnis zu. DGG§ 6Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung
Artikel 20
Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,2.
Artikel 20
Absatz 2 nach Eintragung in das öffentliche Register einen Tätigkeitsbericht nicht oder nicht jährlich erstellt oder nicht oder nicht jährlich übermittelt,3.
Artikel 21
Absatz 3 ein dort genanntes Werkzeug nicht oder nicht richtig bereitstellt oder4.
Artikel 31Absatz 3 Daten überträgt oder Zugang gewährt.
- Mai 2022 eine in Artikel 11 Absatz 6 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
- Mai 2022 genannte Angabe nicht richtig macht oder2.zu einer allgemeinen Eintragungsanforderung nach Artikel 18 Buchstabe a bis c oder d des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
- Mai 2022 in einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
- Mai 2022 eine Angabe nicht richtig macht.
Artikel 11
Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 einen gesetzlichen Vertreter nicht oder nicht bei einer Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 beauftragt,3.
Artikel 11
Absatz 12 oder Artikel 19 Absatz 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,4.
Artikel 11
Absatz 13 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,5.
Artikel 12
Buchstabe a Daten für einen anderen Zweck verwendet oder einen Datenvermittlungsdienst nicht richtig bereitstellt,6.
Artikel 12
Buchstabe c Daten für einen anderen Zweck verwendet oder Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,7.
Artikel 12
Buchstabe d einen Datenaustausch nicht richtig ermöglicht, Daten umwandelt oder eine Möglichkeit zum Verzicht auf eine Datenumwandlung nicht anbietet,8.
Artikel 12
Buchstabe e zweiter Halbsatz ein Werkzeug verwendet,9.
Artikel 12
Buchstabe h eine dort genannte Weiterführung nicht gewährleistet oder einen dort genannten Mechanismus nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,10.
Artikel 12
Buchstabe i bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht trifft,11.
Artikel 12
Buchstabe j oder Artikel 31 Absatz 1 erster Halbsatz bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht ergreift,12.
Artikel 12
Buchstabe k, Artikel 21 Absatz 5 oder Artikel 31 Absatz 5 einen Dateninhaber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,13.
Artikel 12
Buchstabe m zweiter Halbsatz oder Artikel 21 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,14.
Artikel 12
Buchstabe n eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,15.
Artikel 12
Buchstabe o ein Protokoll nicht oder nicht richtig führt oder16.
Artikel 21Absatz 2 Satz 1 Daten für ein anderes Ziel verwendet.
- Mai 2022 oder unter Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 10 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
- Mai 2022 Daten in ein Drittland überträgt, das nicht nach Artikel 5 Absatz 12 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
- Mai 2022 benannt ist,2.die Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes nach Artikel 12 Buchstabe b des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
- Mai 2022 von der Nutzung eines anderen Dienstes desselben Anbieters oder eines verbundenen Unternehmens abhängig macht oder3.als Anbieter einen Datenvermittlungsdienst erbringt, ohne über ein Verfahren nach Artikel 12 Buchstabe g des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
- Mai 2022 zu verfügen.