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Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance*

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die nationale Umsetzung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance, um den Umgang mit Daten in Deutschland zu steuern. Es legt fest, welche Behörden für die Überwachung und Durchsetzung dieser EU-Regeln zuständig sind.

Was es regelt

  • Die Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 (Daten-Governance-Rechtsakt).
  • Die Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur und des Statistischen Bundesamtes im Rahmen dieser Verordnung.
  • Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden bei der Datenweiterverwendung.
  • Die Durchsetzung von Anforderungen gegenüber Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen.

Wen es betrifft

  • Anbieter von Datenvermittlungsdiensten.
  • Anerkannte datenaltruistische Organisationen.
  • Öffentliche Stellen, die Daten zur Weiterverwendung bereitstellen oder verweigern.

Eckpunkte

  • Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Anmeldung und Überwachung von Datenvermittlungsdiensten sowie die Registrierung und Überwachung von datenaltruistischen Organisationen.
  • Das Statistische Bundesamt unterstützt öffentliche Stellen bei der Datenweiterverwendung und fungiert als zentrale Informationsstelle.
  • Bei Verstößen kann die Bundesnetzagentur Zwangsgelder von bis zu 500.000 Euro gegen Datenvermittlungsdienste und bis zu 25.000 Euro gegen datenaltruistische Organisationen festsetzen.
  • Die Kommunikation zwischen den Behörden und den betroffenen Personen soll elektronisch erfolgen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)Artikel 20Artikel 21Artikel 31Artikel 11Artikel 12

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-GovernanceEU-Rechtsakte: (

(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2022/868 (CELEX Nr: 32022R0868) +++)

nahme von Anfragen und Anträgen in Bezug auf die Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien durch die zentrale Informationsstelle und ihre Übermittlung an die öffentlichen Stellen nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts,3.den Inhalt der Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts, einschließlich der an die zentrale Informationsstelle zu übermittelnden Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten und Metadaten der öffentlichen Stellen, sowie4.technische und organisatorische Standards der Datenübermittlungen für die Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts. DGG§ 5Informationspflicht der BundesnetzagenturDie Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlichen Informationen. Die Bundesnetzagentur leitet die übermittelten Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gleichzeitig zur Kenntnis zu. DGG§ 6Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung

(1)Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 11 des Daten-Governance-Rechtsakts werden Gebühren erhoben.
(2)Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann hierzu Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen.
(3)Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
(4)Die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 durch öffentliche Stellen der Länder wird durch Landesrecht geregelt. DGG§ 7Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts gegenüber Anbietern von Datenvermittlungsdiensten
(1)Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen nach Kapitel III des Daten-Governance-Rechtsakts und setzt diese durch. Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder ihrer gesetzlichen Vertreter ist sie nicht gebunden. Eine Anforderung von Informationen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 stehen. Sie ist mit einer Begründung zu versehen.
(2)Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen eine oder mehrere Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts verstößt, so teilt sie ihm dies mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dazu Stellung zu nehmen.
(3)Zur Beendigung eines Verstoßes nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur den betreffenden Anbieter von Datenvermittlungsdiensten auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen.
(4)Soweit der Anbieter des Datenvermittlungsdienstes der Aufforderung nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann die Bundesnetzagentur die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der betreffenden Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts sicherzustellen. Sie kann insbesondere die Verschiebung des Beginns oder eine Aussetzung der Erbringung des Datenvermittlungsdienstes bis zur Beendigung des Verstoßes anordnen. Bei der Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 ist dem Anbieter des Datenvermittlungsdienstes eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen.
(5)Verstößt der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen Anforderungen aus Kapitel III des Daten-Governance-Rechtsakts in schwerwiegender oder wiederholter Weise und werden diese Verstöße trotz vorheriger Mitteilung nach Absatz 2 und Aufforderung nach Absatz 3 nicht fristgemäß behoben, so kann die Bundesnetzagentur ihm die Bereitstellung des Datenvermittlungsdienstes untersagen. Bei der Untersagung ist ihm eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen.
(6)Zur Durchsetzung einer Anordnung nach Absatz 4 oder der Untersagung nach Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 500 000 Euro festsetzen. Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden. DGG§ 8Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels IV des Daten-Governance-Rechtsakts gegenüber anerkannten datenaltruistischen Organisationen
(1)Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen nach Kapitel IV des Daten-Governance-Rechtsakts und setzt diese durch. Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der anerkannten datenaltruistischen Organisationen oder ihrer gesetzlichen Vertreter ist sie nicht gebunden. Eine Anforderung von Informationen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 stehen. Sie ist mit einer Begründung zu versehen.
(2)Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine nach Maßgabe des Daten-Governane-Rechtsakts anerkannte datenaltruistische Organisation gegen eine oder mehrere Anforderungen des Kapitels IV des Daten-Governance-Rechtsakts verstößt, so teilt sie ihr dies mit und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dazu Stellung zu nehmen.
(3)Zur Beendigung eines Verstoßes nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur die anerkannte datenaltruistische Organisation auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen.
(4)Soweit die anerkannte datenaltruistische Organisation der Aufforderung nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, 1.untersagt die Bundesnetzagentur dieser, in ihrer schriftlichen, elektronischen und mündlichen Kommunikation die Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ zu führen, und2.streicht die Bundesnetzagentur diese aus dem nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen.Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 1 ist durch die Bundesnetzagentur öffentlich zugänglich zu machen.
(5)Zur Durchsetzung der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25 000 Euro festsetzen. Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden. DGG§ 9Elektronische Kommunikation
(1)Soweit der Daten-Governance-Rechtsakt oder dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen verpflichten, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die Übermittlung elektronisch erfolgen, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Informationen sicherstellt. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
(2)Soweit die Bundesnetzagentur auf Grundlage des Daten-Governance-Rechtsakts oder dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt tritt, soll dies elektronisch erfolgen, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt. DGG§ 10Bußgeldvorschriften
(1)Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mai 2022 verstößt, indem er 1.

Artikel 20

Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,2.

Artikel 20

Absatz 2 nach Eintragung in das öffentliche Register einen Tätigkeitsbericht nicht oder nicht jährlich erstellt oder nicht oder nicht jährlich übermittelt,3.

Artikel 21

Absatz 3 ein dort genanntes Werkzeug nicht oder nicht richtig bereitstellt oder4.

Artikel 31Absatz 3 Daten überträgt oder Zugang gewährt.

(2)Ordnungswidrig handelt, wer 1.bei einer Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
  1. Mai 2022 eine in Artikel 11 Absatz 6 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
  2. Mai 2022 genannte Angabe nicht richtig macht oder2.zu einer allgemeinen Eintragungsanforderung nach Artikel 18 Buchstabe a bis c oder d des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
  3. Mai 2022 in einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
  4. Mai 2022 eine Angabe nicht richtig macht.
(3)Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mail 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 einen Datenvermittlungsdienst erbringt,2.

Artikel 11

Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 einen gesetzlichen Vertreter nicht oder nicht bei einer Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 1 beauftragt,3.

Artikel 11

Absatz 12 oder Artikel 19 Absatz 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,4.

Artikel 11

Absatz 13 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,5.

Artikel 12

Buchstabe a Daten für einen anderen Zweck verwendet oder einen Datenvermittlungsdienst nicht richtig bereitstellt,6.

Artikel 12

Buchstabe c Daten für einen anderen Zweck verwendet oder Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,7.

Artikel 12

Buchstabe d einen Datenaustausch nicht richtig ermöglicht, Daten umwandelt oder eine Möglichkeit zum Verzicht auf eine Datenumwandlung nicht anbietet,8.

Artikel 12

Buchstabe e zweiter Halbsatz ein Werkzeug verwendet,9.

Artikel 12

Buchstabe h eine dort genannte Weiterführung nicht gewährleistet oder einen dort genannten Mechanismus nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,10.

Artikel 12

Buchstabe i bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht trifft,11.

Artikel 12

Buchstabe j oder Artikel 31 Absatz 1 erster Halbsatz bei Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes eine Maßnahme nicht ergreift,12.

Artikel 12

Buchstabe k, Artikel 21 Absatz 5 oder Artikel 31 Absatz 5 einen Dateninhaber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,13.

Artikel 12

Buchstabe m zweiter Halbsatz oder Artikel 21 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,14.

Artikel 12

Buchstabe n eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,15.

Artikel 12

Buchstabe o ein Protokoll nicht oder nicht richtig führt oder16.

Artikel 21Absatz 2 Satz 1 Daten für ein anderes Ziel verwendet.

(4)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Weiterverwender ohne Vertrag nach Artikel 5 Absatz 10 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
  1. Mai 2022 oder unter Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 10 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
  2. Mai 2022 Daten in ein Drittland überträgt, das nicht nach Artikel 5 Absatz 12 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
  3. Mai 2022 benannt ist,2.die Erbringung eines Datenvermittlungsdienstes nach Artikel 12 Buchstabe b des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
  4. Mai 2022 von der Nutzung eines anderen Dienstes desselben Anbieters oder eines verbundenen Unternehmens abhängig macht oder3.als Anbieter einen Datenvermittlungsdienst erbringt, ohne über ein Verfahren nach Artikel 12 Buchstabe g des Daten-Governance-Rechtsakts in der Fassung vom
  5. Mai 2022 zu verfügen.
(5)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 2, 5, 6, 11 bis 13 und 16 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1, 7 bis 10 und 15 und des Absatzes 4 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro sowie in den Fällen des Absatzes 2 und in den übrigen Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(6)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. DGG§ 11InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.