Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung muss mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.
- Die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind prozessbezogen in mindestens zwei Einsatzgebieten zu vermitteln, wobei die Kombination von "Saatgutwesen" und "Untersuchungslabor" nicht zulässig ist.
- Es gibt eine Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres und eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Versuchsdurchführung (30%), Kultursteuerung (30%), Züchtungsverfahren (30%) und Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur PflanzentechnologinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungso
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Pflanzentechnologen und der Pflanzentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschlussprüfung
- ][Text: 30 Prozent,]-->Prüfungsbereich Versuchsdurchführung30 Prozent,
- ][Text: 30 Prozent,]-->Prüfungsbereich Kultursteuerung30 Prozent,
- ][Text: 30 Prozent,]-->Prüfungsbereich Züchtungsverfahren30 Prozent,
- ][Text: und Sozialkunde][Element: ][Text: 10 Prozent.]-->Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin(Fundstelle: BGBl. I 2013, 485 – 487) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durchführung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, auswählen und vorbereitenb)Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und einsetzenc)Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten30d)Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und Vermehrungszielen beeinflussene)Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwenden102Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben und bonitierenb)Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Versuchen und Untersuchungsreihen durchführenc)Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und dokumentieren10d)Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungsreihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische Auswertungene)Versuche und Untersuchungsreihen planen und durchführenf)Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und Daten aufbereiteng)Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren153Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von Kontaminationen anwendenb)sortenfähiges Material prüfen10c)Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeignete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführend)Vorgaben des Sortenrechtes umsetzene)Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für die Pflanzenzüchtung darstellen104Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen sowie Schutzmaßnahmen beachtenb)Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen10c)Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen, pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifend)Wartung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen veranlassen105Probennahme und -analyse durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und analysespezifischen Vorgaben durchführenb)Methoden der Probenkonservierung und -lagerung anwendenc)Proben zur Untersuchung vorbereiten8d)Analyseverfahren anwenden106Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentierenb)Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen4c)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und umsetzend)Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und bewertene)Konflikte im Team lösen97Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern2b)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenc)Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen88Informations- und Kommunikations techniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenb)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwendenc)Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten4d)Daten sichern und pflegene)Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führenf)berufsspezifische Fachbegriffe anwenden6 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das Ökosystem darstellenb)Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen darstellen