Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Handel mit Saat- und Pflanzgut von sogenannten Erhaltungssorten, um die genetische Vielfalt bestimmter Pflanzenarten zu schützen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen solche Sorten zugelassen werden können und welche Anforderungen an ihr Saatgut gestellt werden.
Was es regelt
- Die Zulassung von Erhaltungssorten für bestimmte Pflanzenarten.
- Die Bedingungen, unter denen Saatgut dieser Erhaltungssorten gehandelt werden darf.
- Die Kriterien für die Prüfung und den landeskulturellen Wert von Erhaltungssorten.
- Die Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut pro Erhaltungssorte und Jahr.
Wen es betrifft
- Personen und Organisationen, die Erhaltungssorten zur Zulassung einreichen möchten.
- Personen und Unternehmen, die Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten in Verkehr bringen.
Eckpunkte
- Eine Sorte kann als Erhaltungssorte zugelassen werden, wenn sie nicht in offiziellen Sortenkatalogen oder durch Sortenschutz geschützt ist und seit mindestens zwei Jahren nicht mehr gelistet war.
- Die Sorte muss traditionell in bestimmten Regionen angebaut und an deren Bedingungen angepasst sein, wobei die Sortenerhaltung in der Ursprungsregion sichergestellt sein muss.
- Saatgut von zugelassenen Erhaltungssorten darf ohne Anerkennung in Verkehr gebracht werden, muss aber bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen.
- Es gibt Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut: 0,3 Prozent der ausgesäten Menge für Gerste, Futtererbse, Kartoffel, Mais, Raps, Sonnenblume und Weizen, und 0,5 Prozent für alle anderen Arten (außer Gemüsearten).
Gesetzestext
Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von ErhaltungssortenStand
(+++ Textnachweis ab: 25.7.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 62/2008 (CELEX Nr: 32008L0062) +++)
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten der in der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung genannten Pflanzenarten, außer Rebe, Zierpflanzenarten und Obstarten.
§ 2Voraussetzungen für die Zulassung als Erhaltungssorte
- Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung odercc)Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom
- Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in der jeweils geltenden Fassungein Zeitraum von mindestens zwei Jahren verstrichen ist und4.die Sorte traditionell in bestimmten Gebieten (Ursprungsregionen) angebaut wird und an deren besondere regionale Bedingungen angepasst ist und5.sichergestellt ist, dass die Sortenerhaltung nach § 50 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Ursprungsregion vorgenommen wird.
- Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,2.technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen,3.technischen Fragebögen der in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom
- Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder4.technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungenaufgeführt sind.
§ 3Feststellung des landeskulturellen Wertes
Abweichend von § 34 des Saatgutverkehrsgesetzes hat eine Erhaltungssorte einen landeskulturellen Wert, wenn sie hinsichtlich der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bedeutsam ist. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn eine erhebliche Verringerung der genetischen Vielfalt droht.
§ 4Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte
§ 5Anforderungen an das Saatgut
- Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in ihrer jeweils geltenden Fassung,b)Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E Kleinbuchstabe c und Buchstabe G Kleinbuchstabe c jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom
- Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309) in ihrer jeweils geltenden Fassung,c)Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Kleinbuchstabe iii in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom
- Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung,d)Zertifiziertes Pflanzgut nach Artikel 2 Buchstabe c Kleinbuchstabe iii in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom
- Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60) in ihrer jeweils geltenden Fassung,e)Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Kleinbuchstabe iii, Buchstabe g Kleinbuchstabe iii und Buchstabe h Kleinbuchstabe iii jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom
- Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74) in ihrer jeweils geltenden Fassung oderf)Standardsaatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom
- Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in ihrer jeweils geltenden Fassungerfüllt und4.in einer der Ursprungsregionen, auf die sich die Sortenzulassung bezieht, erzeugt worden ist.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Saatgut von Amateursorten. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf Saatgut einer Erhaltungssorte, außer Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten, auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es aus Vermehrungsbeständen erwachsen ist, bei denen die festgestellte Zahl der nicht hinreichend sortenechten oder einer anderen Sorte derselben Art angehörenden Pflanzen den nach dem jeweiligen Anhang I der in Satz 1 Nummer 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlaubten Wert um nicht mehr als 50 vom Hundert überschritten hat.
§ 6Beschränkung des Inverkehrbringens
§ 7Zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut
Ein Antragsteller kann gegenüber dem Bundessortenamt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut benennen, in der die natürlichen Anbaubedingungen für die Erhaltungssorte vergleichbar mit den Bedingungen der Ursprungsregion sind. Das Bundessortenamt lässt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut nur zu, wenn für die betreffende Erhaltungssorte keine Genehmigung nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist und wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung der im Ursprungsgebiet zuständigen Behörde nachweist, dass die Erhaltung der Sorte im Ursprungsgebiet sichergestellt ist.
§ 8Verpackung und Verschließung
§ 9Kennzeichnung
Saatgut einer Erhaltungssorte darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet: 1.die Angabe „EG-Norm“,2.Name und Anschrift oder die Betriebsnummer der für das Kennzeichnen verantwortlichen Person,3.das Jahr der Verschließung mit der Angabe „verschlossen ... “ oder, außer bei Pflanzkartoffeln, das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der Keimfähigkeitsprüfung mit der Angabe „beprobt ... “, § 40 Absatz 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend,4.Pflanzenart,5.Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte oder Amateursorte,6.die Angabe „Erhaltungssorte“, bei Erhaltungssorten von Gemüse die Angabe „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte” , bei Amateursorten die Angabe „Standardsaatgut einer Amateursorte” ,7.Ursprungsregion, außer bei Amateursorten,8.im Falle von Saatgut, dessen Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist, die Angabe der Region der Saatguterzeugung,9.Bezugsnummer der Partie, vergeben durch die für die Kennzeichnung verantwortliche Person,10.angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Anzahl der Samen oder Knollen,11.bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusätzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatgutes und dem Gesamtgewicht der Packung; dies gilt nicht für Pflanzkartoffeln.