Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften im Bereich des Sachenrechts, insbesondere bezüglich von Leitungsrechten für Energie- und wasserwirtschaftliche Anlagen. Sie legt fest, wie diese Rechte im Grundbuch eingetragen werden und welche Inhalte sie umfassen.
Was es regelt
- Die Erstreckung von Leitungsrechten auf wasserwirtschaftliche Anlagen.
- Das Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Bescheinigungen für Leitungs- und Anlagenrechte.
- Den Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten für Energie- und wasserwirtschaftliche Anlagen.
- Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund dieser Bescheinigungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Energieanlagen und wasserwirtschaftlichen Anlagen (Versorgungsunternehmen).
- Eigentümer von Grundstücken, Erbbauberechtigte und Gebäudeeigentümer, die von solchen Anlagen betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Dienstbarkeit umfasst das Recht, Grundstücke für Betrieb, Instandsetzung und Erneuerung von Anlagen zu betreten oder zu benutzen.
- Sie beinhaltet auch das Recht, vom Grundstückseigentümer zu verlangen, keine den Anlagen schädigenden baulichen oder sonstigen Maßnahmen vorzunehmen.
- Ein Schutzstreifen für Energieanlagen ist in der Bescheinigung zu bezeichnen, in dem bestimmte Handlungen untersagt sind (z.B. Anhäufen leitungsgefährdender Stoffe, Geländeerhöhung).
- Die Bescheinigung für Leitungs- und Anlagenrechte wird erteilt, wenn die Anlage am 3. Oktober 1990 genutzt wurde und das antragstellende Unternehmen am 25. Dezember 1993 Betreiber war oder dessen Rechtsnachfolger ist.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1995 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 2 und des § 9 Abs. 8 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, des Artikels 18 Abs. 4 Nr. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom
- Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) verordnet das Bundesministerium der Justiz und auf Grund des § 9 Abs. 9 und Abs. 11 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes verordnet die Bundesregierung:
010Abschnitt 1
Leitungsrechte
010010Unterabschnitt 1Leitungsrechtserstreckung
§ 1Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen
Die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes und der §§ 4 bis 10 dieser Verordnung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, auch für die in § 9 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen. § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes findet außer in den in § 9 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Fällen auch keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) zur Duldung von Anlagen verpflichtet sind. Als Versorgungsunternehmen gilt der Betreiber, bei Überlassung der Anlage an Dritte der Inhaber der in § 9 Abs. 9 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes bezeichneten Anlagen unabhängig von seiner Rechtsform.
§ 2Geltung des Bescheinigungsverfahrens
Die verwaltungstechnischen Voraussetzungen für das Bescheinigungsverfahren nach § 9 Abs. 4 bis 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes liegen bei den in Absatz 9 Satz 1 dieses Gesetzes bezeichneten Anlagen vor.
§ 3Behördenzuständigkeit
Zuständig für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens sind bei Anlagen nach § 1 Satz 1, vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung auf Grund des § 9 Abs. 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, die unteren Wasserbehörden.
010020Unterabschnitt 2Inhalt der Rechte und Bescheinigungsverfahren
§ 4Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte
- Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89) sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, 2.nach dem Wassergesetz vom
- Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) insbesondere seinen §§ 30 und 40, 3.der Ersten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom
- Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 477), die durch die Vierte Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom
- April 1989 (GBl. I Nr. 11 S. 151) geändert worden ist, 4.der Dritten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz (Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete) vom
- Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487), 5.den Abwassereinleitungsbedingungen vom
- Dezember 1987 (GBl. 1988 I Nr. 3 S. 27) oder 6.den Wasserversorgungsbedingungen vom
- Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 89), geändert durch die Anordnung zur Änderung der Wasserversorgungsbedingungen vom
- Januar 1979 (GBl. I Nr. 6 S. 60) zulässig waren. Der Grundstückseigentümer, Gebäudeeigentümer oder Erbbauberechtigte darf ein ihm gehörendes Gebäude oder eine ihm gehörende Anlage weiterhin in dem am
- Oktober 1990 zulässigen Rahmen nutzen, instandsetzen und erneuern, soweit eine Leitungsgefährdung nicht zu befürchten ist.
§ 5Bestandsschutz
Wenn nach dem 24. Dezember 1993 die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Duldung von Energieanlagen nach den in § 9 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes genannten Bestimmungen eintreten, bleibt die zuvor begründete Dienstbarkeit bestehen. Soweit die Allgemeinen Versorgungsbedingungen dem Versorgungsunternehmen weitergehende Rechte einräumen, sind diese maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 9 Abs. 9 Satz 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Anlagen entsprechend.
§ 6Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung
§ 7Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung
- Oktober 1990 maßgeblichen Entscheidungen über die Errichtung, den Ausbau oder die Rekonstruktion der Leitung nach § 67 der Energieverordnung vom
- Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
- Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 812), oder vergleichbaren Vorschriften oder, soweit der Plan und die Entscheidungen nicht vorhanden sind, eine Versicherung der Richtigkeit der Liste nach Buchstabe a, die von der technischen Leitung des Unternehmens unterschrieben sein muß, und 3.die bescheinigte Anlage am
- Oktober 1990 genutzt wurde und 4.das antragstellende Versorgungsunternehmen am
- Dezember 1993 Betreiber der Anlage war oder Rechtsnachfolger dieses Betreibers ist. In der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung sind solche Grundstücke auszunehmen, auf denen nach § 9 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht begründet worden ist.
§ 8Grundbuchberichtigung
§ 9Berichtigungsbewilligung, Verzichtsbescheinigung
§ 10Erlöschensbescheinigung
Auf Antrag des Versorgungsunternehmens, des Grundstückseigentümers, des Erbbauberechtigten oder des Gebäudeeigentümers bescheinigt die Behörde, daß eine bei Ablauf des 2. Oktober 1990 im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen oder die in § 1 Satz 1 bezeichneten Anlagen nicht mehr besteht. In dem Antrag muß die Dienstbarkeit mit ihrer Grundbuchstelle angegeben und die Erklärung des zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Versorgungsunternehmens enthalten sein, daß das eingetragene Recht nicht mehr ausgeübt wird und das Unternehmen der Erteilung der Erlöschensbescheinigung zustimmt. Die zuständige Stelle bescheinigt, daß die betreffende Dienstbarkeit erloschen ist.
010030Unterabschnitt 3Schlußvorschriften
§ 11Anwendungsregelung für Energieanlagen
Die §§ 6 bis 10 sind von dem Tage an auf Energieanlagen anzuwenden, an dem in dem jeweiligen Land die Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes in Kraft tritt.
020Abschnitt 2
Wertbeständige Hypotheken, nicht eingetragene Rechte
§ 12Mittelwerte und Marktpreise bei sonstigen wertbeständigen Grundpfandrechten
Bei wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sind für die jeweils bestimmten Waren oder Leistungen folgende Werte zugrundezulegen: 1.für einen US-Dollar 1,70 Deutsche Mark, 2.für eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 285,66 Deutsche Mark, 3.für eine Tonne gewaschene Fettnuß IV des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 314,99 Deutsche Mark, 4.für eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle 192,80 Deutsche Mark, 5.für eine Tonne niederschlesische Stückkohle 114,60 Deutsche Mark, 6.für eine Tonne niederschlesische gewaschene Nußkohle I 314,99 Deutsche Mark, 7.für einen Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz 40 vom Hundert 23,00 Deutsche Mark.
§ 13Verlängerung von Fristen
030Abschnitt 3
Inkrafttreten
§ 14Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 1995 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.