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Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Durchführung von EU-Verordnungen und Abkommen zum grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen in Deutschland. Sie legt fest, welche Behörden zuständig sind, wie Anträge gestellt werden und welche Pflichten Unternehmer und Fahrer haben.

Was es regelt

  • Die Durchführung der EU-Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt.
  • Die Durchführung der EU-Verordnung (EG) Nr. 2121/98 über Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen.
  • Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße.
  • Das Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen.

Wen es betrifft

  • Unternehmer, die grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreiben.
  • Fahrzeugführer, die solche Kraftomnibusse lenken.

Eckpunkte

  • Anträge für Genehmigungen müssen in doppelter Ausfertigung eingereicht werden.
  • Die Genehmigungsbehörde kann weitere Ausfertigungen anfordern.
  • Wird eine Aufforderung zur Nachreichung von Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht befolgt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
  • Unternehmer müssen Fahrtenblätter für Kabotagebeförderungen unverzüglich nach Monatsablauf an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übersenden.
  • Fahrzeugführer müssen während der Fahrt bestimmte Dokumente mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
  • Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn erforderliche Dokumente fehlen, die Beförderung nicht den Bestimmungen entspricht, das Fahrtenblatt unvollständig ist oder der Kraftomnibus nicht den Anforderungen entspricht.
  • Verstöße gegen die Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (10)Artikel 4Artikel 20Artikel 19Artikel 6Artikel 9§ 5Artikel 11Artikel 2Artikel 8Artikel 13

Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit KraftomnibussenStandGeändert durch Art. 25 G v. 2.3.2023 I Nr. 56 EGBusDV 2012EGBus

(+++ Textnachweis ab: 12.5.2012 +++)

Artikel 4Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1073/2009 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder

Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz,b)

Artikel 20

Satz 1 des Interbus-Übereinkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen,c)

Artikel 19Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

1073/2009 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 und 6 und Artikel 17 Absatz 1 und 4, Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz oder Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 des Interbus-Übereinkommens, die Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) oder den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,d)

Artikel 6Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr.

1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens EG/Schweiz eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmen, odere)

Artikel 9Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

2121/98 oder Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigungnicht zur Prüfung vorlegen,2.eine Beförderung durchgeführt wird, die nicht den Bestimmungen der Genehmigung oder nicht dem Inhalt des Fahrtenblattes, des Vertrages oder der Bescheinigung entspricht,3.das Fahrtenblatt unvollständig ausgefüllt ist, oder4.der Kraftomnibus nicht den Anforderungen nach Anhang 2 Artikel 1 bis 3 des Interbus-Übereinkommens entspricht. EGBusDV 2012EGBusDV§ 8Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.

§ 5

Absatz 1 ein Fahrtenblatt nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,2.

§ 5

Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Dokument mitgeführt wird oder3.

§ 5Absatz 3 ein erforderliches Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer1.ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführt,2.ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 Linienverkehr betreibt oder3.ohne Berechtigung nach Artikel 14 Kabotage betreibt.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig1.als Unternehmera)

Artikel 6

Absatz 6 Unterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahrzeugen ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,b)

Artikel 11

Absatz 1 eine Maßnahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft oderc)ohne Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 Werkverkehr betreibtoder2.als Fahrzeugführer

Artikel 4

Absatz 3 Satz 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 6 oder Artikel 17 Absatz 4 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, ein Fahrtenblatt, eine Genehmigung oder ein Kontrollpapier nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(4)Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig1.als Unternehmer

Artikel 2

Absatz 2 Satz 1 ein Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder2.als Fahrzeugführera)

Artikel 8

Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oderb)

Artikel 9Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(5)Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer1.ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder2.ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 4 Linienverkehr betreibt.
(6)Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer1.ohne Bescheinigung nach Artikel 18 Absatz 6 Werkverkehr betreibt,2.

Anhang 7 Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass in einem zusätzlich eingesetzten Fahrzeug ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,3.

Anhang 7 Artikel 7 Absatz 1 eine Maßnahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft oder4.

Anhang 7 Artikel 8 Absatz 2 ein Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt.

(7)Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig1.als Unternehmera)ohne Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 Gelegenheitsverkehr betreibt,b)

Artikel 13

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oderc)

Anhang 2 Artikel 1, 2 oder 3 einen Omnibus einsetzt, der den dort genannten Anforderungen nicht entspricht, oder2.als Fahrzeugführerentgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 20 Unterabsatz 1 oder Anhang 2 Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. EGBusDV 2012EGBusDV§ 9Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169), die zuletzt durch Artikel 479 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft. EGBusDV 2012EGBusDVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.