Gebührenverordnung der Akkreditierungsstelle
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die Akkreditierungsstelle für ihre öffentlichen Leistungen. Sie legt fest, wie diese Gebühren berechnet werden und welche Kosten als Auslagen gelten.
Was sie regelt
- Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Akkreditierungsstelle.
- Die Definition wichtiger Begriffe wie "Akkreditierungsentscheidung" oder "Konformitätsbewertungsprogramm".
- Die Berechnung der Gebühren, insbesondere nach Zeitaufwand.
- Die Erstattung von Auslagen, zum Beispiel für Beauftragte der Akkreditierungsstelle.
Wen es betrifft
- Die Akkreditierungsstelle.
- Konformitätsbewertungsstellen, die Akkreditierungen beantragen oder bereits akkreditiert sind.
Eckpunkte
- Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben.
- Die Gebührenberechnung erfolgt nach Zeitgebühr, multipliziert mit dem Stundensatz nach Tarifstelle 7 der Anlage und dem Zeitaufwand.
- Auslagen umfassen unter anderem die Vergütung von Beauftragten der Akkreditierungsstelle, die mit 120 Euro pro Stunde vergütet werden können (oder 95 Euro pro Stunde, wenn keine entsprechende Ausbildung vorliegt).
- Reise- und Wartezeiten von Bediensteten und Beauftragten der Akkreditierungsstelle werden bei der Abrechnung berücksichtigt.
Gesetzestext
verordnung der AkkreditierungsstelleStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2018 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 und § 23 Absatz 8 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1Gebührenerhebung
Die Akkreditierungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
§ 2Begriffsbestimmung
§ 3Gebührenberechnung
§ 4Auslagen
§ 5
Nichtanwendung bisherigen Rechts§ 23 Absatz 2 bis 7 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, ist nicht mehr anzuwenden.
§ 6Übergangsbestimmungen
- Juli 2018 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom
- Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom
- August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des
- Juni 2018 geltenden Fassung zu erheben.
- Juli 2018, jedoch vor dem
- Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des
- September 2021 geltenden Fassung zu erheben.
- Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am
- Oktober 2021 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer geänderten Fassung dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
- Oktober 2021, jedoch vor dem
- April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des
- März 2022 geltenden Fassung zu erheben.
- April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am
- April 2022 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer neuen Fassung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom
- August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 1)Gebührenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3879 - 3881;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) TarifstelleGebührentatbestandGebührensatz1Erteilung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes1.1Vorbegehung auf besonderen Antrag der Konformitätsbewertungsstelle (KBS)1.1.1Antrags- und Verfahrensbearbeitung einschließlich der Organisation der VorbegehungNach Aufwand nach Tarifstelle 71.1.2Durchführung der Vorbegehung einschließlich Vor- und Nachbereitung sowie Erstellung des Berichts durch Bedienstete der AkkreditierungsstelleNach Aufwand nach Tarifstelle 7.21.2Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit eines Konformitätsbewertungsprogramms nach den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Anforderungen und Vorgaben einschließlich Entscheidung durch die Akkreditierungsstelle Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entgegennahme eines Antrags auf Prüfung und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.Nach Aufwand nach Tarifstelle 71.3Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.Nach Aufwand nach Tarifstelle 71.4Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der AkkreditierungsstelleNach Aufwand nach Tarifstelle 7.21.5Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen AntragNach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im Falle des Einsatzes von Übersetzern, die nicht Bedienstete der Akkreditierungsstelle sind, zusätzlich Auslagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes1.6Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf besonderen AntragNach Aufwand nach Tarifstelle 72Änderung einer bestehenden Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes2.1Bearbeitung eines Antrags auf Änderung einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.Nach Aufwand nach Tarifstelle 72.2Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der AkkreditierungsstelleNach Aufwand nach Tarifstelle 7.22.3Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen AntragNach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im Falle des Einsatzes von Übersetzern, die nicht Bedienstete der Akkreditierungsstelle sind, zusätzlich Auslagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes2.4Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf bessonderen AntragNach Aufwand nach Tarifstelle 73Überwachung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008Wird eine Überwachung mit einer Verlängerung oder Änderung einer Akkreditierung verbunden, so kann der gesamte Aufwand nach Tarifstelle 2 abgerechnet werden.3.1Bearbeitung einer Überwachung einschließlich Wiederholungsbegutachtung Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Ankündigung der Überwachung und endet mit der Mitteilung der Entscheidung über die durchgeführte Überwachung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.Werden als Ergebnis einer Überwachung bzw. Wiederholungsbegutachtung Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen, so ist der dabei entstehende Aufwand gemäß Tarifstelle 4 abzurechnen.Nach Aufwand nach Tarifstelle 73.2Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle oder Durchführung sonstiger ÜberwachungstätigkeitenNach Aufwand nach Tarifstelle 7.24Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung einer Akkreditierungsurkunde nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/20084.1Durchführung der Aussetzung, Einschränkung oder ZurückziehungNach Aufwand nach Tarifstelle 7 bis zur Höhe der für die Erteilung einer Akkreditierung zum Zeitpunkt der Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung vorgesehenen Gebühr4.2Aufhebung einer Aussetzung, VerfahrensbearbeitungNach Aufwand nach Tarifstelle 74.3Begutachtung einschließlich Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle als Voraussetzung für die Aufhebung der AussetzungNach Aufwand nach Tarifstelle 7.25Beantragtes oder vereinbartes Fachgespräch, sofern dieses nicht einer der vorstehenden Tarifstellen zugeordnet werden kannNach Aufwand nach Tarifstelle 76Bearbeiten einer ungerechtfertigten Beschwerde im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gegen eine akkreditierte KonformitätsbewertungsstelleDie Akkreditierungsstelle kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine niedrigere Gebühr festsetzen.Anmerkung: Das Erheben einer Beschwerde ist ungerechtfertigt, wenn die Person oder Organisation, die die Beschwerde gegenüber der Akkreditierungsstelle erhebt, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der der Beschwerde zugrunde liegende Sachvortrag oder die Bewertung nicht zutrifft.Nach Aufwand nach Tarifstelle 77Stundensatz für Bedienstete der Akkreditierungsstelle7.1Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufgaben121,40 Euro7.2Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zusammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung; weitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entsprechender Tätigkeit161,39 Euro