Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erhebung eines Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Es legt fest, wer diesen Zuschlag zahlen muss und wie er berechnet wird.
Was es regelt
- Die Erhebung eines Solidaritätszuschlags auf Einkommen- und Körperschaftsteuer.
- Die Anwendung von Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und Körperschaftsteuergesetzes auf den Solidaritätszuschlag.
- Die Bemessungsgrundlage und die zeitliche Anwendung des Solidaritätszuschlags.
- Den Zuschlagsatz und die Behandlung bei Doppelbesteuerungsabkommen.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die einkommensteuerpflichtig sind.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die körperschaftsteuerpflichtig sind.
Eckpunkte
- Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe erhoben.
- Der Zuschlagsatz beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
- Für einkommensteuerpflichtige Personen wird der Solidaritätszuschlag nur erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage 20.350 Euro (oder 40.700 Euro in bestimmten Fällen) übersteigt.
- Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag sind gleichzeitig mit den Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu entrichten.
Gesetzestext
gesetz 1995NeufNeugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4130;Standzuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.12.2024 I Nr. 449 Überschrift: Legalabkürzung eingef. durch Bek. v. 15.10.2002 I 4130 mWv 27.7.2002
(+++ Textnachweis ab: 27.6.1993 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 6 +++)
§ 1Erhebung eines Solidaritätszuschlags
§ 2Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind 1.natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,2.natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,3.Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.
§ 3Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
- Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,b)sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 1997 zufließen;4.soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;5.soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 43b des Einkommensteuergesetzes:nach der ab
- Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;6.soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:nach dem ab
- Januar 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
§ 4Zuschlagsatz
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent. (+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 6 +++)
§ 5Doppelbesteuerungsabkommen
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
§ 6Anwendungsvorschrift
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auch für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.
- Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
- November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- November 2015 zufließen. Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
- November 2015, aber vor dem
- Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am
- Juli 2015 geltenden Fassung bis zum
- November 2015 nicht angewandt wurde (Nachholung). Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der entsprechenden Programmablaufpläne zu berücksichtigen (§ 52 Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes).
- Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
- Dezember 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 2015 zufließen.
- Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
- Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 2016 zufließen.
- Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
- Dezember 2017 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 2017 zufließen.
- Januar 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
- Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 2018 zufließen.
- Januar 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
- Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 2019 zufließen.
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a und § 4 Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
- Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 2020 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2021 anzuwenden.
- Januar 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
- Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 2020 zufließen.
- Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
- Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
- Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2023 anzuwenden.
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
- Dezember 2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 2023 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2024 anzuwenden.
- Dezember 2024 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
- November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- November 2024 zufließen. Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
- November 2024 aber vor dem
- Januar 2025 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 3 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am
- Dezember 2024 geltenden Fassung bis zum
- November 2024 nicht angewandt wurde (Nachholung). Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der entsprechenden Programmablaufpläne zu berücksichtigen (§ 52 Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes).
- Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem
- Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 2024 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2025 anzuwenden.