Besondere Gebührenverordnung für den Zuständigkeitsbereich Strom des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bestimmte öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Windenergie auf See und anderen Energieerzeugungsanlagen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Sie legt fest, welche Behörden welche Gebühren für spezifische Verfahren erheben.
Was es regelt
- Die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz.
- Die Erhebung von Auslagen gemäß dem Bundesgebührengesetz.
- Übergangsregelungen für die Anwendung älterer Gebührenvorschriften.
- Ein detailliertes Gebührenverzeichnis für verschiedene Verfahren und Leistungen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Leistungen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Zuschlagsverfahren und Voruntersuchungen für Windenergieflächen auf See in Anspruch nehmen.
- Personen oder Unternehmen, die Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) für die Zulassung, Änderung oder Aufhebung von Anlagen zur Energiegewinnung auf See benötigen.
Eckpunkte
- Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren für Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
- Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt Gebühren für Leistungen nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
- Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
- Die Gebühren für die Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen liegen bei 5.119,00 Euro oder 7.267,00 Euro für ein dynamisches Gebotsverfahren.
- Die Gebühren für Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See liegen zwischen 164.060 Euro und 345.817 Euro, zuzüglich einer variablen Komponente, die bis zu 5.196.126 Euro betragen kann.
Gesetzestext
verordnung StromBesondere Gebührenverordnung für den Zuständigkeitsbereich Strom des Bundesministeriums für Wirtschaft und EnergieStand
(+++ Textnachweis ab: 4.1.2017 +++)
§ 24Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen6 187 604,983.2Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020,
§ 24Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen5 544 096,543.3Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020,
§ 24Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen8 188 751,563.4Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020,
§ 24Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen17 285 127,993.5Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des Flächenentwicklungsplans,
§ 55
Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen6 265 769,153.6Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des Flächenentwicklungsplans,
§ 55
Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen5 589 261,763.7Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des Flächenentwicklungsplans,
§ 55
Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen9 065 662,103.8Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des Flächenentwicklungsplans,
§ 55
Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen8 495 164,753.9Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des Flächenentwicklungsplans,
§ 55
Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen29 874 703,603.10Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des Flächenentwicklungsplans,
§ 55
Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen31 949 678,083.11Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des Flächenentwicklungsplans,
§ 55
Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen23 111 971,633.12Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.1 des Flächenentwicklungsplans,
§ 55
Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen, auch entsprechend im Fall des § 14 Absatz 2 Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes37 369 788,423.13Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.2 des Flächenentwicklungsplans,
§ 55
Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen, auch entsprechend im Fall des § 14 Absatz 2 Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes9 847 416,553.14Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-13.1 des Flächenentwicklungsplans,
§ 55
Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen, auch entsprechend im Fall des § 14 Absatz 2 Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes20 112 739,343.15Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-13.2 des Flächenentwicklungsplans,
§ 55
Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen, auch entsprechend im Fall des § 14 Absatz 2 Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes34 226 402,864.Ergänzende Kapazitätszuweisung nach § 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes4 124,005.Pilotwindenergieanlagen auf See5.1Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-auf-See-Gesetzes16 855,005.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 94 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes3 150,005.3Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes4 124,00§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes6.Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche48 309,007.Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes7.1Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes164 060 bis 345 817 + (L x 3 400 x 25 x 0,035 x 0,002; insgesamt höchstens 5 196 126)L=Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetzagentur in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)3400=Stunden Jahreslaufleistung25=Jahre Gesamtlaufzeit0,035=Cent pro Kilowattstunde Strompreis0,002=davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag7.2Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes164 060 bis 345 817 + (I x Z x 0,02; insgesamt höchstens 2 196 126)I=Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzenZ=geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage nach der Festlegung der Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent0,02=davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag7.3Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes266 583 bis 591 560 + (W x T x 0,035 x 0,002; insgesamt höchstens 5 392 252)W=durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in KilowattstundenT=Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung0,035=Cent pro Kilowattstunde Strompreis0,002=davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag7.4Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes94 478,00 bis 195 280,008.Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See8.1Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes36 593,00 bis 94 459,008.2Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes94 478,00 bis 195 280,008.3Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes7 201,00 bis 39 197,008.4Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich der Nebeneinrichtungen, nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes36 593,00 bis 94 459,009.Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes6 488,00 bis 14 752,0010.Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes36 593,00 bis 79 166,0011.Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes11 713,00 bis 16 844,0012.Leistungen im Vollzugsverfahren12.1Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes83 499,0012.2Anordnungen anlässlich der Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes7 234,0012.3Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung nach § 78 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes433,0012.4Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet, nach § 79 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes310,0012.5Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes1 974,00 bis 15 073,0012.6Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes12.6.1Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes2 163,0012.6.2Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes8 452,0012.7Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ oder nach „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“7 752,0012.8Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“2 306,0012.9Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“6 424,0012.10Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“995,0012.11Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“808,0012.12Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“808,0012.13Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes22 789,00 bis 69 041,0012.14Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes11 713,00 bis 21 602,0012.15Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes11 713,00 bis 21 602,0012.16Anordnungen zum Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes11 713,00 bis 21 602,0013.Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber nach § 78 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes123,0014.Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten141,00 bis 293,00