Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in Unternehmen, um die Einhaltung der Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter sicherzustellen. Sie dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Vereinheitlichung dieser Kontrollen.
Was es regelt
- Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße durch zuständige Behörden.
- Kontrollen in Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, laden, entladen oder verpacken.
- Die Definition von Begriffen wie "Fahrzeug", "gefährliche Güter", "Beförderung" und "Unternehmen" im Kontext dieser Verordnung.
- Das Berichtswesen über die durchgeführten Kontrollen und festgestellten Verstöße.
Wen es betrifft
- Behörden, die für die Kontrolle von Gefahrguttransporten zuständig sind, insbesondere auf Landesebene und das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
- Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, laden, entladen, verpacken oder befördern lassen.
Eckpunkte
- Ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße muss kontrolliert werden, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.
- Bei Kontrollen auf der Straße wird eine Prüfliste (Anlage 1) verwendet und dem Fahrzeugführer eine Kontrollbescheinigung ausgehändigt.
- Bei Verstößen können Maßnahmen ergriffen werden, wie die Verweigerung der Einfahrt in die Europäische Gemeinschaft oder das Abstellen des Fahrzeugs.
- Verstöße werden in drei Gefahrenkategorien eingeteilt, wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist und eine hohe Lebensgefahr oder erhebliche Umweltschäden bedeutet.
Gesetzestext
Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den UnternehmenNeufNeugefasst durch Bek. v. 26.10.2005 I 3104Stand
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1997 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 50/95 (CELEX Nr: 395L0050) +++)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1."Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;2."gefährliche Güter": die Güter, die in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom
- November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) als gefährlich eingestuft sind;3."Beförderung": jeden Transport, der auf den öffentlichen Straßen in Deutschland mit einem Fahrzeug erfolgt, einschließlich der in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom
- November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße erfassten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen Regelungen über die Verantwortlichkeiten;4."Unternehmen": jede natürliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die gefährliche Güter befördert - einschließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlaufe der Beförderung -, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Zusammenhang mit einer Beförderungstätigkeit verpackt, sammelt oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz im Gebiet der Gemeinschaft hat;5."Kontrolle": jede Überwachung, Prüfung oder Untersuchung, die aus Sicherheitsgründen auf der Straße oder in den Unternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen Behörden durchgeführt wird.
§ 3Kontrollen auf der Straße
§ 4Kontrollen in den Unternehmen
§ 5Berichtswesen
Anlage 1(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)Prüfliste(Fundstelle: BGBl. I 2005, 3107)
- Ort der Kontrolle
- Datum
- Zeit ................................. ................ ...............
- Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs .....................
- Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/ Sattelanhängers .....................
- Transportunternehmen/Anschrift .....................
- Fahrer/Beifahrer .....................
- Absender, Anschrift, Verladeort 1), 2) .....................
- Empfänger, Anschrift, Entladeort, 1), 2) .....................
- Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinheit .....................
- Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten .. Ja .. Nein
- Beförderungsart .. in loser .. Versandstück .. Tank Schüttung Dokumente an Bord
- Beförderungspapier .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht festgestellt anwendbar
- Schriftliche Weisungen .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht festgestellt anwendbar
- Bilaterale/multilaterale .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Vereinbarung oder festgestellt anwendbar nationale Genehmigung
- Zulassungsbescheinigung für .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Fahrzeuge festgestellt anwendbar
- Schulungsbescheinigung des .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Fahrers festgestellt anwendbar Beförderung
- Zur Beförderung zugelassene .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Güter festgestellt anwendbar
- Zur Beförderung der Güter .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht zugelassene Fahrzeuge festgestellt anwendbar
- Vorschriften in Bezug auf .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht das Beförderungsmittel festgestellt anwendbar (lose Schüttung, Versandstück, Tank)
- Verbot der Zusammenladung .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht festgestellt anwendbar
- Beladen, Sicherung der .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Ladung und Handhabung 3) festgestellt anwendbar
- Austreten von Gütern oder .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Beschädigung des festgestellt anwendbar Versandstücks 3)
- Kennzeichnung des Versand- .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht stücks nach UN und des Tanks festgestellt anwendbar nach UN/ADR/RID/IMO
- Kennzeichnung des Versand- .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht stücks (z. B. UN-Nummer) und festgestellt anwendbar Bezettelung 2) (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2)
- Anbringen von Großzetteln .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht (Placards) auf Tank/Fahrzeug festgestellt anwendbar (ADR 5.3.1)
- Kennzeichnung von .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Fahrzeug/Beförderungseinheit festgestellt anwendbar (orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand) (ADR 5.3.2/5.3.3) Ausrüstung an Bord
- Allgemeine Sicherheits- .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht ausrüstung gemäß ADR festgestellt anwendbar
- Ausrüstung nach Maßgabe der .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht beförderten Güter festgestellt anwendbar
- Andere in den schriftlichen .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht Weisungen genannte Ausrüstung festgestellt anwendbar
- Feuerlöscher .. kontrolliert .. Verstoß .. nicht festgestellt anwendbar
- Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahren- kategorie der festgestellten .. Kategorie I .. Kategorie II .. Kategorie Verstöße III
- Bemerkungen (z. B. getroffene Maßnahmen) ........................................................................
- Behörde/Beamter, die/der die Kontrolle durchgeführt hat ........................................... -----1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung.2) Bei Sammelbeförderungen unter "Bemerkungen" angeben.3) Prüfung auf sichtbare Verstöße.
Anlage 2(weggefallen)
Anlage 3(zu § 3 Abs. 7)VerstößeFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3108 - 3109 Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße.Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt. A.Gefahrenkategorie IWenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.Mängel sind:1.die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten,2.Austreten von gefährlichen Stoffen,3.Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,4.Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter,5.Beförderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung,6.das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II),7.nicht zulässige Verpackung,8.Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform,9.die besonderen Bestimmungen für die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten,10.die Regeln für die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten,11.die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten,12.der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten,13.die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten,14.Beförderung von Gefahrgütern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z. B. Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug),15.Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen,16.relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),17.der Fahrer ist nicht Inhaber einer gültigen Schulungsbescheinigung,18.Verwendung von Feuer oder offenem Licht oder19.das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet. B.Gefahrenkategorie IIWenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.Mängel sind:1.die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger,2.das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar,3.im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf 0,4.im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung,5.Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen wurden nicht eingehalten,6.Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel (IBC), beschädigter Großverpackung oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert,7.Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Container,8.Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen,9.Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist,10.falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards),11.keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Weisungen betreffen nicht die beförderten Güter oder12.das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt. C.Gefahrenkategorie IIIWenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.Mängel sind:1.die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften,2.weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I Nr. 16 sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar oder3.die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer sie besitzt.
Anlage 4(weggefallen)
Anlage 5(zu § 5 Abs. 1)Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und MaßnahmenFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3110Bundesland:Jahr:Auf der Straße durchgeführte Kontrollen Ort der Zulassung des Fahrzeugs 1)Insgesamt InlandAndere EU-MitgliedstaatenDritt-Länder1.1Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten 1.2Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beförderungseinheiten 1.3Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beförderungseinheiten 2.Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie 2)2.1Gefahrenkategorie 2.2Gefahrenkategorie II 2.3Gefahrenkategorie III 3.Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen3.1Verwarnungsgeld 3.2Anzeigen für Bußgeldverfahren 3.3Sonstige ----- 1)Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.2)Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt.