Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sowie von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die solche Erreger enthalten, um die Ausbreitung von Tierkrankheiten zu verhindern. Sie legt fest, welche Erreger verboten sind und unter welchen Bedingungen Ausnahmen genehmigt werden können.
Was es regelt
- Das Verbringen von Tierseuchenerregern aus anderen Mitgliedstaaten.
- Die Einfuhr von Tierseuchenerregern.
- Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten.
- Die Bedingungen für Ausnahmegenehmigungen für das Verbringen und die Einfuhr dieser Stoffe.
Wen es betrifft
- Wissenschaftlich geleitete Einrichtungen und Betriebe, die mit Tierseuchenerregern arbeiten oder Sera, Impfstoffe oder diagnostische Mittel herstellen.
- Personen, die Tierseuchenerreger, Impfstoffe oder Antigenpräparationen verbringen oder einführen wollen.
Eckpunkte
- Das Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind grundsätzlich verboten (§ 1a).
- Ausnahmen können für bestimmte Erreger (z.B. Afrikanische Pferdepest, Rinderpest) genehmigt werden, wenn dies zum Schutz der Nutztierbestände erforderlich ist, insbesondere für vorbereitende Untersuchungen oder die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln (§ 2 Abs. 1).
- Genehmigungen für das Verbringen und die Einfuhr von Erregern der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben erteilt werden, wenn ein Bedürfnis besteht und die Seuchenbekämpfung nicht entgegensteht (§ 3).
- Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, sind ebenfalls verboten, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmen für Zulassungs- oder Chargenprüfungszwecke oder um staatliche Tierseuchenbekämpfung (§ 4a, § 5).
Gesetzestext
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von TierseuchenerregernNeufNeugefasst durch Bek. v. 13.12.1982 I 1728;Standzuletzt geändert durch Art. 383 V v. 31.8.2015 I 1474 Ü
(+++ Textnachweis Geltung ab: 18.12.1988 +++)
010I.Allgemeine Vorschriften
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Tierseuchenerreger, Erreger:vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren übertragbare Krankheiten hervorrufen können, sowie vermehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifizierte Stämme, die von solchen Erregern abstammen; 2.wissenschaftlich geleitete Einrichtungen:Einrichtungen, in denen die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und deren Leiter oder für die Durchführung dieser Arbeiten verantwortlicher Vertretera)approbierter Tierarzt, Arzt, Zahnarzt oder Apotheker ist oder ein Hochschulstudium der Biologie oder der Chemie abgeschlossen hat und b)mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen oder medizinischen Mikrobiologie und Serologie tätig gewesen ist; 3.wissenschaftlich geleitete Betriebe:Betriebe, in denen Sera, Impfstoffe oder diagnostische Mittel hergestellt oder Forschungen unter Verwendung von Tierseuchenerregern durchgeführt werden, sofern die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und der Leiter oder der für diese Arbeiten verantwortliche Betriebsangehörige die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a und b erfüllt.
§ 1a
Das innergemeinschaftliche Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten (Verbringen) und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind verboten.
020II.Innergemeinschaftliches Verbringen und Einfuhr von Tierseuchenerregern
§ 2
§ 3
Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden: 1.Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe, 2.die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.
§ 4
Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind, genehmigen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Tierseuchenerreger nur an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben werden dürfen, sofern es sich nicht um die gewerbliche Abgabe des daraus hergestellten Impfstoffes oder diagnostischen Mittels für serologische Zwecke handelt. Soweit es zum Schutz gegen Seuchenverschleppungen erforderlich ist, ist zusätzlich die Verwendung der Tierseuchenerreger zu beschränken.
030III.Verbringen und Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 7
Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft abweichend von den §§ 5 und 6 das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, im Einzelfall genehmigen 1.für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung,2.zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Versuche, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur Tierseuchenbekämpfung im Inland besteht,3.zur Anwendung an Tieren, die nach anderen Mitgliedstaaten verbracht oder ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland die Anwendung bestimmter Impfstoffe fordert, oder4.a)zur Durchführung wissenschaftlicher Qualitätsprüfungen bei undb)zum Zubereiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen vonim Ausland hergestellten Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen ist.Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
040IV.Ordnungswidrigkeiten
§ 8
Nach § 31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1a oder § 4a Absatz 1 einen Tierseuchenerreger, einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation verbringt oder einführt oder2.einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3, § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Satz 2 erster Halbsatz zuwiderhandelt.
050V.Schlußvorschriften
§ 9
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 3 und 4) Tierseuchenerreger Tierseuche A. Bakterien
- Pasteurella multocida Wild- und Rinderseuche
- Pasteurella multocida Geflügelcholera
- Francisella tularensis Tularämie
- Malleomyces mallei Rotz
- Brucella (abortus, suis, melitensis) Brucellose
- Listeria monocytogenes Listeriose
- Bacillus anthracis Milzbrand
- Clostridium feseri Rauschbrand
- Clostridium tetani Starrkrampf
- Clostridium botulinum Botulismus
- Leptospira grippotyphosa Ansteckende Gelbsucht der Rinder
- Leptospira pomona Schweineleptospirose
- Leptospira canicola Stuttgarter Hundeseuche
- Leptospira icterohaemorrhagiae Weilsche Krankheit
- Coxiella burnetti Q-Fieber
- Cowdria ruminantium Herzwasserkrankheit (Heartwater Disease)
- Chlamydia psittaci Papageienkrankheit (Psittakose, Ornithose)
- Chlamydia ovis Enzootischer Abort der Schafe
- Mycoplasma mycoides subsp. capri Lungenseuche der Ziegen
- Mycoplasma agalactiae Infektiöse Agalaktie der Ziegen und Schafe B. Pilze
- Zymonema farciminosus Ansteckende Lymphgefäßentzündung der Einhufer (Lymphangitis epizootica)
- Coccidioides immitis Coccidioidomykose
- Pilze der Gattung Microsporum Microsporie
- Pilze der Gattung Trichophyton Trichophytie C. Viren
- Teschenvirus syn. Talfanvirus (Picorna-Gruppe) Ansteckende Schweinelähmung
- MKS-Virus (soweit nicht zu § 2 Abs. 1 der Verordnung gehörend) (Picorna-Gruppe) Maul- und Klauenseuche
- SVD-Virus (Picorna-Gruppe) Bläschenkrankheit der Schweine
- Vesiculäres Exanthem-Virus (Picorna-Gruppe) Bläschenexanthem der Schweine
- Aviäre Encephalomyelitis-Virus (Picorna-Gruppe) Aviäre Encephalomyelitis (AE)
- Entenhepatitisvirus (Picorna-Gruppe) Infektiöse Hepatitis der Enten
- Schweinepestvirus (Toga-Gruppe) Klassische Schweinepest
- BVD-Virus (Toga-Gruppe) Virusdiarrhoe der Rinder (Mucosal Disease)
- Arteriitisvirus (Toga-Gruppe) Arteriitis der Pferde
- Equine Influenza-Virus (Myxo-Gruppe) Influenza der Pferde (Hoppegartener Husten)
- Porcine Influenza Viruses (Myxo-Gruppe) Influenza der Schweine
- Geflügelpestvirus (Myco-Gruppe) Klassische Geflügelpest
- Newcastle Disease-Virus (Paramyxo-Gruppe) Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)
- Infektiöse Bronchitis-Virus (Corona-Gruppe) Infektiöse Bronchitis der Hühner (IB)
- TGE-Virus (Corona-Gruppe) Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE)
- Rabiesvirus (Rhabdo-Gruppe) Tollwut
- Stomatitisvirus (Rhabdo-Gruppe) Stomatitis vesicularis
- Pseudorabiesvirus (Herpes-Gruppe) Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut)
- Equine Rhinopneumonitis-Virus (Herpes-Gruppe) Rhinopneumonitis der Pferde (Virusabort der Stuten)
- Infektiöse Laryngotracheitis-Virus (Herpes-Gruppe) Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)
- IBR-IPV-Virus (Herpes-Gruppe) Bläschenausschlag der Rinder (Exanthema coitale, IPV -Infectious Pustular vaginitis) und Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR)
- Entenpestvirus (Herpes-Gruppe) Entenpest
- Marekvirus (Herpes-Gruppe) Mareksche Geflügellähmung
- Bovines Mammillitis-Virus (Herpes-Gruppe) Bovine Mammillitis
- Katarrhalfiebervirus (Herpes-Gruppe) Bösartiges Katarrhalfieber der Rinder
- Kuhpockenvirus (Pocken-Gruppe) Kuhpocken
- Schafpockenvirus (Pocken-Gruppe) Schafpocken
- Ziegenpockenvirus (Pocken-Gruppe) Ziegenpocken
- Myxomvirus (Pocken-Gruppe) Myxomatose der Kaninchen
- LSD-Virus (Pocken-Gruppe) Lumpy Skin Disease der Rinder
- Stomatitis papulosa-Virus (Pocken-Gruppe) Stomatitis papulosa der Rinder
- Ecthymavirus (Pocken-Gruppe) Dermatitis pustulosa der Schafe
- Rift Valley Fever-Virus Rifttalfieber
- Infektiöse Bursitis-Virus Gumboro-Krankheit
- Bornavirus Seuchenhafte GehirnRückenmarkentzündung der Pferde (Bornasche Krankheit)
- Virus der infektiösen Anämie Infektiöse Anämie der Pferde
- Maedi-Visna-Virus Maedi und Visna der Schafe
- Nairobi Sheep Disease-Virus Nairobi Schafkrankheit
- Lungenadenomatosevirus Lungenadenomatose der Rinder
- Scrapieerreger Scrapie (Traberkrankheit der Schafe, Gnubberkrankheit)
- Erreger der Reproduktiven und respiratorischen Erkrankung der Schweine Reproduktive und respiratorische Erkrankung der Schweine D. Protozoen
- Trypanosoma (Trypanozoon) equiperdum, Trypanosoma cruzi (Schyzotrypanum) und die Trypanosomen der Vivax-, Congolense- und Brucei-/Evansisgruppe Trypanosomosen der Einhufer, Wiederkäuer und Schweine (z.B. Beschälseuche, Mal de Caderas, Surra, Nagana, Chagaskrankheit)
- Parasiten der Gattung Babesia Babesiosen der Pferde, Wiederkäuer, Schweine, Hunde und Katzen (z.B. Texasfieber, seuchenhafte Hämoglobinurie)
- Parasiten der Gattung Theileria Theileriosen der Wiederkäuer (z.B. Ostküstenfieber, Mittelmeertheileriose u.a.)
- Parasiten der Gattung Anaplasma Anaplasmose der Wiederkäuer
- Besnoitia besnoiti Besnoitose
Anlage 2(zu § 6)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2227;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote 1.Aujeszkysche Krankheit 2.Aviäre Encephalomyelitis 2a.Aviäre Rhinotracheitis 3.Enzootische Bronchopneumonie der Rinder 3a.Feline Bronchopneumonie 3b.Feline Peritonitis und Pleuritis 4.Geflügelpocken 5.Gumboro-Krankheit 5a.Hämorrhagische Enteritis der Puten 6.Hepatitis contagiosa canis (Rubarthsche Krankheit) 6a.Ileitis der Schweine 7.Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR)und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV) 8.Infektiöse Bronchitis der Hühner 9.Infektiöse Hepatitis der Enten 10.Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) 10a.(weggefallen) 11.Katzenschnupfen 12.Katzenseuche 13.Klassische Schweinepest 13a.Kokzidiose des Geflügels 14.Lungenwurmseuche 15.Mareksche Geflügellähmung 15a.Microsporie 16.Milzbrand 17.Myxomatose der Kaninchen 18.Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest) 19.Parainfluenza-2-Infektion der Hunde 20.Parainfluenza-3-Infektion 21.Parvovirose der Hunde 21a.Reovirus-Infektion des Geflügels 21b.Reproduktive und respiratorische Erkrankung der Schweine (PRRS) 22.Rota-Corona-Infektion der Kälber 23.Staupe der Hunde 24.Transmissible Gastroenteritis der Schweine 25.Trichophytie 26.Tollwut 27.Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal Disease) 28.Virusenteritis der Nerze 29.Virushepatitis der Gänse und der Moschusenten