Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspez
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung für den anerkannten Fortbildungsabschluss zum "Geprüften Berufsspezialisten für Vertrieb" oder zur "Geprüften Berufsspezialistin für Vertrieb". Ziel ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit für einen beruflichen Aufstieg im Vertrieb nachzuweisen.
Was es regelt
- Das Ziel der Prüfung und die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses.
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung.
- Die Inhalte der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
- Die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Bestehen der Prüfung.
Wen es betrifft
- Personen, die den Fortbildungsabschluss "Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb" oder "Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb" erwerben möchten.
- Die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen, die die Prüfung durchführen.
Eckpunkte
- Die Prüfung weist eine auf beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten Fortbildungsstufe nach.
- Der Lernumfang für die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beträgt in der Regel mindestens 400 Stunden.
- Zur Prüfung zugelassen wird, wer unter anderem eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (3 Jahre), oder eine 2-jährige Ausbildung plus 1 Jahr Berufspraxis, oder 60 Leistungspunkte aus einem Studium plus 2 Jahre Berufspraxis, oder 4 Jahre Berufspraxis nachweist.
- Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfung (zwei Aufgabenstellungen, je 150 Minuten Bearbeitungszeit) und eine mündliche Prüfung (Präsentation von maximal 10 Minuten und Fachgespräch von maximal 20 Minuten).
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für VertriebSonstErsetzt V 806-21-7-64 v.
(+++ Textnachweis ab: 28.9.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, mit § 53a Absatz 1 Nummer 1 und mit § 53b des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Inhalt der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen“ nach § 4,2.„Operative Tätigkeiten im Vertrieb durchführen“ nach § 5 sowie3.„Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten“ nach § 6.
§ 4
Prüfungsbereich „Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen“Im Prüfungsbereich „Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Unternehmens- und Vertriebsziele im eigenen Verhalten umsetzen und dabei die eigene Vertriebspersönlichkeit zu entwickeln. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Berücksichtigen kultureller Unterschiede im Kontakt mit Kunden und Kundinnen und Reflektieren des eigenen Verhaltens vor diesem Hintergrund,2.Feedback nutzen und Vertriebserfolge evaluieren, um Lern- und Entwicklungsziele im Hinblick auf lebenslanges Lernen abzuleiten und die Qualität der eigenen Vertriebsaktivitäten zu optimieren,3.Reflektieren der Ablauforganisation, Bewerten von Prozessinnovationen und Ableiten von Maßnahmen für die eigenen Vertriebsaktivitäten,4.Einsetzen von Methoden des Selbstmanagements,5.Reflektieren der Merkmale von Vertriebspersönlichkeiten und kundenorientiertes Einsetzen dieser Merkmale.
§ 5
Prüfungsbereich „Operative Tätigkeiten im Vertrieb durchführen“Im Prüfungsbereich „Operative Tätigkeiten im Vertrieb durchführen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebstätigkeiten kundenorientiert umzusetzen und den operativen Verkaufsprozess zu gestalten. Dabei sollen Verkaufstechniken und Vertriebsinstrumente unter Berücksichtigung rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen eingesetzt werden. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Gestalten von Vertriebsaktivitäten für eine nachhaltige Beziehung zu Kunden und Kundinnen unter Abwägung von Chancen und Risiken,2.Analysieren der Aufbau- und Ablauforganisation von Kunden und Kundinnen und Identifizieren von Beteiligten an Kaufentscheidungen,3.Ermitteln der Bedürfnisse von Kunden und Kundinnen und Ableiten des Bedarfs,4.Analysieren von Vertriebskennziffern und aus Veränderungen im Kaufverhalten von Kunden und Kundinnen Maßnahmen für die eigene Vertriebstätigkeit ableiten,5.Auswählen und Einsetzen von Maßnahmen zum Kundenbeziehungsmanagement,6.Planen, Durchführen und Nachbereiten von Verkaufsgesprächen und Konditionsverhandlungen unter Anwendung von Verkaufs- und Verhandlungstechniken sowie Vorbereiten von Folgeaktivitäten,7.Aufbereiten und Weiterleiten von Informationen aus dem Vertrieb für die Rückkoppelung an das eigene Unternehmen.
§ 6
Prüfungsbereich „Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten“Im Prüfungsbereich „Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Kommunikation mit Netzwerkpartnern und -partnerinnen sowie Kunden und Kundinnen wertschätzend zu führen und zielorientiert zu steuern, um den Verkaufserfolg zu erhöhen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.kommunikatives Ermitteln und Analysieren der Bedürfnisse von Kunden und Kundinnen und Lösungen bedarfsgerecht in die Gesprächsführung einbinden,2.kundenorientiertes Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Präsentationen von Produkten und Dienstleistungen,3.lösungsorientiertes Führen von Beratungs-, Verkaufs-, Preis- und Reklamationsgesprächen und dabei Methoden der Einwandbehandlung einsetzen,4.nachhaltiges Gestalten der Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern und -partnerinnen sowie Kunden und Kundinnen.
§ 7Form und Ablauf der Prüfung
§ 8Schriftliche Prüfung
§ 9Mündliche Prüfung
§ 10Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 11Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 12Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 10 und 11 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.
§ 13Zeugnisse
§ 14Wiederholung der Prüfung
§ 15Übergangsvorschriften
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2882), die durch Artikel 7 der Verordnung vom
- November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung zu Ende zu führen.
- Januar 2020 und bis zum Ablauf des
- September 2023 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Prüfungsleistungen, die nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung erfolgreich abgelegt wurden, können nicht auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden.
§ 16Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2882), die durch Artikel 7 der Verordnung vom
- November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 10 und 11)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 258, S. 7 - 8) PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0
Anlage 2(zu § 13)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 258, S. 9) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit PrüfungsergebnissenAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 7.zur schriftlichen Prüfung Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit einer Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten,8.zur mündlichen Prüfung Benennung des Themas der Präsentation und Bewertung mit einer Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten,9.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,10.die Gesamtnote als Dezimalzahl,11.die Gesamtnote in Worten,12.Befreiungen nach § 12.