Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 und (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Baupr
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von EU-Verordnungen zur Vermarktung von Bauprodukten in Deutschland. Es legt fest, welche Behörden für die Notifizierung und Überwachung zuständig sind und welche Regeln für die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt gelten.
Was es regelt
- Die Zuständigkeiten deutscher Behörden bei der Umsetzung der EU-Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 und (EU) 2024/3110.
- Die Anforderungen an Anträge auf Notifizierung für Stellen, die Bauprodukte bewerten.
- Die Sprache, in der bestimmte Dokumente und Informationen für Bauprodukte bereitzustellen sind.
- Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden und Bußgeldvorschriften bei Verstößen.
Wen es betrifft
- Hersteller, Importeure und Händler von Bauprodukten (Wirtschaftsteilnehmer).
- Das Deutsche Institut für Bautechnik, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH.
Eckpunkte
- Das Deutsche Institut für Bautechnik ist die notifizierende Behörde nach beiden EU-Verordnungen und die Technische Bewertungsstelle nach der Verordnung (EU) 2024/3110.
- Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH ist für die Begutachtung und Überwachung zuständig.
- Alle relevanten Dokumente wie Leistungserklärungen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen müssen in deutscher Sprache vorliegen.
- Verstöße gegen die Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Gesetzestext
Obsah (13)
Artikel 7Artikel 11Artikel 12Artikel 13Artikel 14Artikel 16Artikel 20Artikel 22Artikel 23Artikel 24Artikel 25Artikel 27Artikel 28Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 und (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von BauproduktenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.1.2026 I Nr. 4 +++)
Artikel 7
Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Abschrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,2.
Artikel 11Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit a)
Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oderb)Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,3.
Artikel 11
Absatz 1 Unterabsatz 2 beim Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine technische Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,4.
Artikel 11
Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage oder eine Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift einer Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,5.
Artikel 11
Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist,6.
Artikel 11
Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung trägt,7.
Artikel 11
Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig macht,8.
Artikel 11
Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt ist,9.
Artikel 11
Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme getroffen wird,10.
Artikel 11
Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,11.
Artikel 11
Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes, oder
Artikel 12
Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,12.
Artikel 13
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,13.
Artikel 13
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt eine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat,14.
Artikel 13
Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder
Artikel 14
Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,15.
Artikel 13
Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet,16.
Artikel 13
Absatz 5 oder Artikel 14 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Bauprodukts mit der Leistungserklärung oder die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht beeinträchtigen oder,17.
Artikel 16eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
Artikel 16
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,2.
Artikel 20
Absatz 3 Unterabsatz 1 einen Wirtschaftsteilnehmer oder einen Akteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt,3.
Artikel 20
Absatz 4 Satz 1 eine Unterlage oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,4.
Artikel 20
Absatz 4 Satz 2 eine Dokumentation oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,5.
Artikel 22
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,6.als Hersteller
Artikel 22
Absatz 4 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt der erklärten Leistung entspricht oder die Konformität sichergestellt ist,7.
Artikel 22
Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Produkt einen dort genannten Identifizierungscode oder eine Chargen- oder Seriennummer trägt,8.
Artikel 22
Absatz 6 oder Artikel 24 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt eine dort genannte Produktinformation, Gebrauchsanweisung oder Sicherheitsinformation beigefügt ist,9.
Artikel 22
Absatz 11 Satz 1 oder Artikel 24 Absatz 8 Satz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,10.
Artikel 22
Absatz 12 Satz 1, Artikel 24 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 25 Absatz 6 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,11.
Artikel 23
Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,12.
Artikel 24
Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die Übereinstimmung des Produkts mit den dort genannten Anforderungen oder seine Leistung nachgewiesen wurde,13.
Artikel 24
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass der Hersteller eine dort genannte Dokumentation erstellt hat,14.
Artikel 24
Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass ein Produkt mit einer dort genannten Kennzeichnung versehen ist,15.
Artikel 24
Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c nicht dafür Sorge trägt, dass einem Produkt eine dort genannte Erklärung beigefügt ist und eine dort genannte Erklärung verfügbar ist,16.
Artikel 24
Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d nicht dafür Sorge trägt, dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 5 oder 6 erfüllt,17.
Artikel 24
Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5 oder Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Produkts nicht beeinträchtigen,18.
Artikel 24
Absatz 5 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt,19.
Artikel 24
Absatz 5 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 oder Artikel 27 Absatz 5 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Risiko vornimmt,20.
Artikel 24
Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produkts macht,21.
Artikel 25
Absatz 4 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,22.
Artikel 25
Absatz 6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird,23.
Artikel 27
Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung oder Unterlage verfügbar ist und dem Produkt beigefügt ist,24.
Artikel 27
Absatz 5 Satz 1 die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt unterstützt,25.
Artikel 28
Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift oder26.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 67 Absatz 1 zuwiderhandelt.