Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens löse
Kurz gesagt
Diese Verordnung begrenzt den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in bestimmten Farben, Lacken und Produkten zur Fahrzeugreparaturlackierung, um die Luftverschmutzung durch bodennahes Ozon zu reduzieren. Sie setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um.
Was es regelt
- Die maximal zulässigen Mengen an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in gebrauchsfertigen Farben und Lacken.
- Die Kennzeichnungspflichten für Hersteller und Importeure dieser Produkte.
- Die Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der VOC-Grenzwerte.
- Ausnahmen von den Verboten für bestimmte Verwendungen und Produkte.
Wen es betrifft
- Hersteller und Importeure von lösemittelhaltigen Farben, Lacken und Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung.
- Personen, die diese Produkte für die Beschichtung von Gebäuden, deren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie für die Fahrzeugreparaturlackierung verwenden.
Eckpunkte
- Bestimmte Farben und Lacke sowie Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr VOC-Gehalt die in Anhang II festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.
- Produkte, die vor den Stichtagen hergestellt wurden, dürfen bis zu zwölf Monate nach Inkrafttreten der jeweiligen Anforderung noch in Verkehr gebracht werden.
- Hersteller oder Importeure müssen Produkte mit einem Etikett versehen, das die Produktkategorie, die VOC-Grenzwerte und den maximalen VOC-Gehalt des Produkts angibt.
- Zuwiderhandlungen gegen die Kennzeichnungspflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, das Inverkehrbringen verbotener Produkte als Straftat.
Gesetzestext
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und LackeStand
(+++ Textnachweis ab: 23.12.2004 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 42/2004 (CELEX Nr: 32004L0042) Umsetzung der EURL 79/2010 (CELEX Nr: 32010L0079) vgl. V v. 10.4.2013 I 775 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und c, des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1Zweck und Anwendungsbereich
Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1.Gebäude:selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;2.Bauteile:hierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel;3.dekorative Bauelemente:Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden dienen;4.Beschichtungsstoffe:Gemische, die dazu verwendet werden, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen; in einem Gemisch enthaltene organische Lösemittel sowie vor Gebrauch zuzugebende organische Lösemittel sind Teil der Beschichtungsstoffe;5.Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb):Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird;6.Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb):Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;7.Farben und Lacke:die in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte, mit Ausnahme von Aerosolen, zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken;8.Film:eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;9.flüchtige organische Verbindung (VOC):eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 Grad C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.;10.organisches Lösemittel:eine flüchtige organische Verbindung, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Stoffen und Gemischen oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;11.organische Verbindung:eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;12.Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung:die in Anhang I Ziffer 2 aufgeführten Produkte zur Behandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen;13.VOC-Gehalt:die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in dem gebrauchsfertigen Gemisch, wobei die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem Gemisch, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, nicht als Teil des VOC-Gehalts gilt.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes.
§ 3Verbote
§ 4Kennzeichnung
Der Hersteller oder Einführer hat die in Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte vor dem Inverkehrbringen, unbeschadet anderer Kennzeichnungsvorschriften, mit einem Etikett zu versehen, auf dem folgende Angaben waagerecht und deutlich lesbar anzubringen sind: a)die Produktkategorie des gebrauchsfertigen Produktes und die entsprechenden Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen in g/l gemäß Anhang II;b)der maximale Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produktes in g/l. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Einführer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
§ 5Überprüfung der Einhaltung der Verordnung
§ 6Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein Produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht.
§ 7Straftaten
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 eine Farbe, einen Lack oder ein Produkt in den Verkehr bringt.
§ 8Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang IGeregelte gebrauchsfertige ProdukteFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3511 - 3512;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote 1.Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementena)"Matte Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken" sind solche, die eine Glanzmaßzahl von <= 25 Einheiten im 60 Grad Messwinkel aufweisen. b)"Glänzende Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken" sind solche, die eine Glanzmaßzahl von > 25 Einheiten im 60 Grad Messwinkel aufweisen. c)"Beschichtungsstoffe für Außenwände aus mineralischen Baustoffen" sind Beschichtungsstoffe für Mauerwerk, Backsteinwände oder Gipswände. Diese Wände können mit Putz oder anderen Stoffen vorbeschichtet sein. d)"Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall- oder Kunststoffe für Gebäude, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen (innen und außen)" sind deckende Beschichtungsstoffe, einschließlich Grund- und Zwischenbeschichtungsstoffe e)"Klarlacke und Lasuren für Gebäude, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen (innen und außen)" sind transparente oder halbtransparente Beschichtungsstoffe, die zu Dekorations- und Schutzzwecken auf Holz, Metallen und Kunststoffen aufgetragen werden, einschließlich so genannter deckender Lasuren, die eine deckende Beschichtung gemäß der Norm EN 927 - 1 ergeben und zu Dekorationszwecken oder zum Schutz des Holzes vor Witterungseinflüssen dienen. f)"Minimal filmbildende Lasuren" sind Holzlasuren, die gemäß der Norm EN 927 - 1: 1996 eine durchschnittliche Trockenschichtdicke von weniger als 5 my haben (Prüfung gemäß ISO 2808: 1997, Verfahren 5A). g)"Absperrende Grundbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe mit Versiegelungs- oder absperrenden Eigenschaften zur Anwendung auf Holz, Wänden oder Decken. h)"Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser Substratpartikel, zur Übertragung hydrophober Eigenschaften oder zum Schutz des Holzes vor Bläuepilzbefall. i)"Einkomponenten-Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe auf der Grundlage von filmbildenden Stoffen. Sie werden verwendet als Grundbeschichtungsstoffe, Decklacke für Kunststoffe, Grundbeschichtungsstoffe für Eisensubstrate und reaktive Metalle wie Zink und Aluminium, als Korrosionsschutzbeschichtungsstoffe, zur Bodenbeschichtung, einschließlich für Holz- und Betonböden, als Graffitischutz Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung und für Beschichtungen zur Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen sowie als Beschichtungsstoffe für spezielle militärische Anwendungen. j)"Zweikomponenten-Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor der Anwendung eine zweite Komponente hinzugefügt wird. k)"Multicolorbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarbeneffekts direkt bei der ersten Anwendung. l)"Beschichtungsstoffe für Dekorationseffekte" sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung besonderer ästhetischer Effekte auf speziell vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen, die anschließend währen der Trocknungsphase mit verschiedenen Werkzeugen behandelt werden. 2.Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierunga)"Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte" sind Produkte zur mechanischen oder chemischen Entfernung von alten Beschichtungen und Rost oder zur Vorbereitung neuer Beschichtungen. Vorbereitungsprodukte umfassen Gerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen Geräten), Lackentferner, Entfettungsmittel (einschließlich antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner. Vorreiniger sind Produkte, die vor der Aufbringung von Beschichtungsmitteln zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung verwendet werden. b)"Spachtel und Spritzspachtel" sind pastöse oder dickflüssige Produkte, die aufgebracht werden, um vor dem Auftragen des Füllers tiefe Unebenheiten des Untergrundes aufzufüllen. c)Nachfolgend aufgeführte "Grundbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe zum Korrosionsschutz, die vor Auftragen einer Vorbeschichtung auf blanke metallische Oberflächen oder bereits vorhandenen Beschichtungen aufgebracht werden:aa)"Füller", die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit und des Haftvermögens des Decklacks sowie zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur geringfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden, bb)"Grundbeschichtungsstoffe" für Grundierungen, wie Haftverbesserer, Versiegelungsmittel, Zwischenlacke (Sealer), Kunststoffgrundbeschichtungsstoffe, Nass-in-Nass-Füller und Schleiffüller sowie cc)"Wash-Primer" mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent Phosphorsäure, die direkt auf blanke metallische Oberflächen aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen verleihen einschließlich Beschichtungsstoffe, die als schweißbare Grundierungen oder Beizmittel (galvanisiertes Metall und Zink) verwendet werden. d)"Decklacke" sind pigmentierte Beschichtungsstoffe, die als Ein- oder Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftigkeit verleihen. Hierunter fallen alle bei der Lackierung verwendeten Produkte wie zum Beispiel Basis- und Klarlacke. Bei einem "Basislack" handelt es sich um einen pigmentierten Beschichtungsstoff, der der Farbgabe und den optischen Effekten, nicht jedoch dem Glanz oder der Widerstandsfähigkeit der Gesamtlackierung dient. "Klarlacke" sind transparente Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und Widerstandsfähigkeit verleihen. e)"Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe, die als Einschichtdecklack besondere Eigenschaften wie Metall- oder Perleffekte verleihen, unifarbige oder transparente Hochleistungslacke (z. B. kratzfeste Klarlacke), reflektierende Basislacke, Struktureffektlacke (z. B. Narbeneffektlacke), rutschhemmende Beschichtungen, Unterbodenversiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke für die Innenlackierung, Beschichtungsstoffe für spezielle militärische Anwendungen und Lacke in Sprühdosen (Aerosole).
Anhang IIGrenzwerte für den VOC-Höchstgehalt(Fundstelle: BGBl. I 2004, 3513 - 3514;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, dekorativen Bauelementen und Bauteilen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken ProduktkategorieTypVOC g/l *) Stufe I ab 1.1.2007VOC g/l *) Stufe II ab 1.1.2010aMatte Beschichtungsstoffe(Glanzmaßzahl von <= 25 Einheiten im 60° Messwinkel) für Innenwände und -deckenWb7530 Lb40030bGlänzende Beschichtungsstoffe (Glanzmaßzahl von > 25 Einheiten im 60° Messwinkel) für Innenwände und -deckenWb150100 Lb400100cBeschichtungsstoffe für Außenwände aus mineralischen BaustoffenWb7540 Lb450430dBeschichtungsstoffe für Holz-, Metall- oder Kunststoffe für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente (innen und außen)Wb150130 Lb400300eKlarlacke und Lasuren für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente (innen und außen) einschließlich sog. deckender LasurenWb150130 Lb500400fMinimal filmbildende LasurenWb150130 Lb700700gAbsperrende GrundbeschichtungsstoffeWb5030 Lb450350hVerfestigende GrundbeschichtungsstoffeWb5030 Lb750750iEinkomponenten-SpeziallackeWb140140 Lb600500jZweikomponenten-SpeziallackeWb140140 Lb550500kMulticolorbeschichtungsstoffeWb150100 Lb400100lBeschichtungsstoffe für DekorationseffekteWb300200 Lb500200 *)g/l gebrauchsfertiges ProduktWb WasserbasisLb Lösemittelbasis2.Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung ProduktkategorieBeschichtungenVOC g/l *) ab 1.1.2007aVorbereitungs- und ReinigungsprodukteVorbereitungsprodukte850 Vorreiniger200bSpachtel und SpritzspachtelAlle Typen250cGrundbeschichtungsstoffeFüller540 Grundbeschichtungsstoffe/Grundierungen540 Wash-Primer780dDecklackeAlle Typen420eSpeziallackeAlle Typen840 *)g/l gebrauchsfertiges ProduktZur Bestimmung des VOC-Gehalts ist außer bei der Produktkategorie a der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abzuziehen.
Anhang IIIMethoden gemäß § 3 Absatz 2(Fundstelle: BGBl. I 2013, 775)Zulässige Methode für Erzeugnisse mit einem VOC-Gehalt von weniger als 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind: ParameterEinheitTestMethodeveröffentlichtVOC-Gehaltg/lISO 11890-22006 Zulässige Methoden für Produkte mit einem VOC-Gehalt von wenigstens 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind: ParameterEinheitTestMethodeveröffentlichtVOC-Gehaltg/lISO 11890-12007VOC-Gehaltg/lISO 11890-22006 Zulässige Methode für VOC-haltige Produkte, wenn reaktive Verdünnungsmittel vorhanden sind: ParameterEinheitTestMethodeveröffentlichtVOC-Gehaltg/lASTMD 23692003