Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin und legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen. Sie beinhaltet auch die Bestimmungen für die Abschlussprüfung.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Flachglastechnologe/Flachglastechnologin.
- Die Dauer und die Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und die Inhalte der Abschlussprüfung, die in zwei Teilen stattfindet.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 am Ende des zweiten Ausbildungsjahres und Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
- Teil 1 der Abschlussprüfung umfasst die Prüfungsbereiche "Manuelle Flachglasbearbeitung" (20 Prozent Gewichtung) und "Flachglasveredlungsverfahren" (10 Prozent Gewichtung).
- Teil 2 der Abschlussprüfung umfasst die Prüfungsbereiche "Maschinelle Flachglasbearbeitung" (30 Prozent Gewichtung), "Technologie der Flachglasbearbeitung" (30 Prozent Gewichtung) und "Wirtschafts- und Sozialkunde" (10 Prozent Gewichtung).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens "ausreichend" ist, das Ergebnis von Teil 2 mindestens "ausreichend" ist, in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens "ausreichend" erreicht wurde und kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend" bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur FlachglastechnologinSonstErsetzt V 806-21-1-161 v. 7.1.1991 I 38 (FlGlasMAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2018 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt von Teil 1§ 8Prüfungsbereiche von Teil 1§ 9Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung§ 10Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren§ 11Inhalt von Teil 2§ 12Prüfungsbereiche von Teil 2§ 13Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung§ 14Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3Schlussvorschrift§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Flachglastechnologen und der Flachglastechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8
Prüfungsbereiche von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Manuelle Flachglasbearbeitung und2.Flachglasveredlungsverfahren.
§ 9Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung
§ 10Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren
§ 11Inhalt von Teil 2
§ 12
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Maschinelle Flachglasbearbeitung,2.Technologie der Flachglasbearbeitung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung
§ 14Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: 20 Prozent,]-->Manuelle Flachglasbearbeitung mit20 Prozent,
- ][Text: 10 Prozent,]-->Flachglasveredlungsverfahren mit10 Prozent,
- ][Text: 30 Prozent,]-->Maschinelle Flachglasbearbeitung mit30 Prozent,
- ][Text: bearbeitung mit ][Element: ][Text: 30 Prozent sowie]-->Technologie der Flachglas- bearbeitung mit30 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
030Abschnitt 3
Schlussvorschrift
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung vom
- Januar 1991 (BGBl. I S. 38) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin(Fundstelle: BGBl. I 2018, 435 - 437) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Wareneingang auf Art, Menge und Qualität prüfenb)Flachgläser lagernc)Annahme- und Lagerungsprozesse dokumentieren5d)Flurförderzeuge und Krane bedienen und Flachgläser unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften betriebsintern transportieren42Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Auftrags-, Produktions- und Wartungsinformationen beschaffen und auswertenb)Konstruktionszeichnungen auswertenc)Arbeitsschritte mit vor- und nachgelagerten Arbeitsbereichen abstimmen und planen, Abläufe koordinieren und den Materialfluss sicherstellend)Dokumentation sicherstellen83Manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkstoffe und Werkzeuge auswählenb)Produktionsunterlagen sichten und auswertenc)Flachglas aufmessen, schneiden und brechend)Schleifmittel auswählene)Zusatz- und Betriebsmittel auswählenf)Kanten säumen, schleifen und poliereng)Maß- und Formhaltigkeit sowie Schleifbild prüfen184Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)pneumatische Steuer- und Antriebselemente sowie mechanische Komponenten nach betrieblichen Vorgaben prüfen und wartenb)Funktion elektrotechnischer und elektronischer Steuer- und Antriebselemente prüfen, Fehler kommunizieren und Funktion der Steuer- und Antriebselemente sicherstellen145Maschinelles Trennen von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Verfahren sowie Zusatz- und Betriebsmittel auswählenb)Maschinen und Anlagen rüsten, vorbereiten und in Betrieb nehmenc)automatisierte Produktions- und Schneidanlagen steuern und regelnd)digitale Prozesse überwachene)Maß- und Formhaltigkeit prüfen186Maschinelles Bearbeiten von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Konstruktionszeichnungen anwendenb)Bearbeitungsprozesse zum Bohren, Schleifen, Fräsen und Senken auswählenc)Prozessdaten ermitteln und eingeben sowie Anlagen vorbereiten, in Betrieb nehmen und steuernd)Rückstände beseitigen sowie Qualitäts- und Endkontrolle durchführen und dokumentieren177Veredeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Schablonen anfertigen und Oberflächen durch Sandstrahlen bearbeitenb)Oberflächen bedruckenc)Oberflächen versiegeln198Fügen von Flachgläsern (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Flachgläser durch Laminieren verbinden18b)Flachgläser, insbesondere bei der Isolierglasherstellung, durch Kleben verbinden189Thermisches Behandeln von Flachgläsern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Sicherheitsglas durch Vorspannen herstellenb)vorgespannte Flachgläser, insbesondere im Hinblick auf das Bruchverhalten, analysieren und dokumentieren1010Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Arbeitsprozesse analysieren, reflektieren und entsprechend den betrieblichen Anforderungen optimierenb)Veränderungen dokumentierenc)Fehler analysieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Qualitätsstandards sicherstellen7 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen