← Deutschland

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin *

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin und legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen. Sie beinhaltet auch die Bestimmungen für die Abschlussprüfung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FlGlasTechAusbVFlGlasTechAusbV2018-04-03BGBl I2018, 431FlachglastechnologenausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur FlachglastechnologinSonstErsetzt V 806-21-1-161 v. 7.1.1991 I 38 (FlGlasMAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2018 +++) FlGlasTechAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: FlGlasTechAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan Abschnitt 2Abschlussprüfung§  6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§  7Inhalt von Teil 1§  8Prüfungsbereiche von Teil 1§  9Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung§ 10Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren§ 11Inhalt von Teil 2§ 12Prüfungsbereiche von Teil 2§ 13Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung§ 14Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3Schlussvorschrift§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin FlGlasTechAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung FlGlasTechAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Flachglastechnologen und der Flachglastechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. FlGlasTechAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. FlGlasTechAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. FlGlasTechAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas,2.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,3.manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten,4.Instandhalten von Maschinen und Anlagen,5.maschinelles Trennen von Flachglas,6.maschinelles Bearbeiten von Flachglas,7.Veredeln von Oberflächen,8.Fügen von Flachgläsern,9.thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie10.Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutz. FlGlasTechAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. FlGlasTechAusbV020Abschnitt 2Abschlussprüfung FlGlasTechAusbV§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. FlGlasTechAusbV§ 7Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. FlGlasTechAusbV§ 8Prüfungsbereiche von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Manuelle Flachglasbearbeitung und2.Flachglasveredlungsverfahren. FlGlasTechAusbV§ 9Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung(1) Im Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten,2.Werkzeuge und Material auszuwählen,3.Arbeitsschritte festzulegen,4.Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufertigen,5.Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Senkungen herzustellen,6.die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prüfen,7.Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und8.Arbeitsergebnisse zu dokumentieren. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück herstellen. (3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten. Für die Herstellung des Prüfungsstücks beträgt sie 3 Stunden und 30 Minuten. FlGlasTechAusbV§ 10Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren(1) Im Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen,2.Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachgläsern darzustellen und3.fachliche Berechnungen durchzuführen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. FlGlasTechAusbV§ 11Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. FlGlasTechAusbV§ 12Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Maschinelle Flachglasbearbeitung,2.Technologie der Flachglasbearbeitung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde. FlGlasTechAusbV§ 13Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung(1) Im Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Konstruktionszeichnungen auszuwerten, Arbeitsabläufe zu planen, Material und Werkzeug auszuwählen, den Materialfluss sicherzustellen und Dokumentationen zu erstellen,2.Prozessdaten einzugeben sowie Maschinen und Anlagen zu rüsten, in Betrieb zu nehmen und zu steuern,3.Flachglas maschinell zu trennen und zu bearbeiten,4.Qualitätsstandards sicherzustellen,5.Flachglasoberflächen zu sandstrahlen, zu bedrucken oder zu versiegeln,6.fachliche Hintergründe zu erläutern,7.Fehler in einem mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen System systematisch zu suchen, die Ursachen der Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen. (2) Der Prüfling soll zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Anforderungen ein Prüfungsstück anfertigen. Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstücks geführt. Weiterhin soll der Prüfling zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Anforderungen eine Arbeitsprobe durchführen. (3) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks beträgt drei Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten. FlGlasTechAusbV§ 14Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben,2.Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben,3.Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,4.Zeichnungen auszuwerten,5.Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und6.die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. FlGlasTechAusbV§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. FlGlasTechAusbV§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: 20 Prozent,]-->Manuelle Flachglasbearbeitung mit20 Prozent, 2. ][Text: 10 Prozent,]-->Flachglasveredlungsverfahren mit10 Prozent, 3. ][Text: 30 Prozent,]-->Maschinelle Flachglasbearbeitung mit30 Prozent, 4. ][Text: bearbeitung mit ][Element: ][Text: 30 Prozent sowie]-->Technologie der Flachglas- bearbeitung mit30 Prozent sowie 5. ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Flachglasbearbeitung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. FlGlasTechAusbV030Abschnitt 3Schlussvorschrift FlGlasTechAusbV§ 17Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 38) außer Kraft. FlGlasTechAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin(Fundstelle: BGBl. I 2018, 435 - 437) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Wareneingang auf Art, Menge und Qualität prüfenb)Flachgläser lagernc)Annahme- und Lagerungsprozesse dokumentieren5d)Flurförderzeuge und Krane bedienen und Flachgläser unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften betriebsintern transportieren42Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Auftrags-, Produktions- und Wartungsinformationen beschaffen und auswertenb)Konstruktionszeichnungen auswertenc)Arbeitsschritte mit vor- und nachgelagerten Arbeitsbereichen abstimmen und planen, Abläufe koordinieren und den Materialfluss sicherstellend)Dokumentation sicherstellen83Manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkstoffe und Werkzeuge auswählenb)Produktionsunterlagen sichten und auswertenc)Flachglas aufmessen, schneiden und brechend)Schleifmittel auswählene)Zusatz- und Betriebsmittel auswählenf)Kanten säumen, schleifen und poliereng)Maß- und Formhaltigkeit sowie Schleifbild prüfen184Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)pneumatische Steuer- und Antriebselemente sowie mechanische Komponenten nach betrieblichen Vorgaben prüfen und wartenb)Funktion elektrotechnischer und elektronischer Steuer- und Antriebselemente prüfen, Fehler kommunizieren und Funktion der Steuer- und Antriebselemente sicherstellen145Maschinelles Trennen von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Verfahren sowie Zusatz- und Betriebsmittel auswählenb)Maschinen und Anlagen rüsten, vorbereiten und in Betrieb nehmenc)automatisierte Produktions- und Schneidanlagen steuern und regelnd)digitale Prozesse überwachene)Maß- und Formhaltigkeit prüfen186Maschinelles Bearbeiten von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Konstruktionszeichnungen anwendenb)Bearbeitungsprozesse zum Bohren, Schleifen, Fräsen und Senken auswählenc)Prozessdaten ermitteln und eingeben sowie Anlagen vorbereiten, in Betrieb nehmen und steuernd)Rückstände beseitigen sowie Qualitäts- und Endkontrolle durchführen und dokumentieren177Veredeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Schablonen anfertigen und Oberflächen durch Sandstrahlen bearbeitenb)Oberflächen bedruckenc)Oberflächen versiegeln198Fügen von Flachgläsern (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Flachgläser durch Laminieren verbinden18b)Flachgläser, insbesondere bei der Isolierglasherstellung, durch Kleben verbinden189Thermisches Behandeln von Flachgläsern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Sicherheitsglas durch Vorspannen herstellenb)vorgespannte Flachgläser, insbesondere im Hinblick auf das Bruchverhalten, analysieren und dokumentieren1010Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Arbeitsprozesse analysieren, reflektieren und entsprechend den betrieblichen Anforderungen optimierenb)Veränderungen dokumentierenc)Fehler analysieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Qualitätsstandards sicherstellen7 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.