Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser staatlich anerkannten Ausbildung fest.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe.
- Die Dauer der Ausbildung, die drei Jahre beträgt.
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung, die in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll und praktische sowie schriftliche Teile umfasst.
- Die Abschlussprüfung ist praktisch und schriftlich und erstreckt sich auf verschiedene Prüfungsfächer wie Retten und Erstversorgung, Schwimmen, Besucherbetreuung und Schwimmunterricht, Badebetrieb, Bädertechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie in bestimmten Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1997 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Aufrechterhalten der Betriebssicherheit, 6.Beaufsichtigen des Badebetriebes, 7.Betreuen von Besuchern, 8.Schwimmen, 9.Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaßnahmen, 10.Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungsmaßnahmen, 11.Messen physikalischer und chemischer Größen sowie Bestimmen von Stoffkonstanten, 12.Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes, 13.Pflegen und Warten bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen, 14.Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad, 15.Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlußprüfung
§ 9Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe(Fundstelle: BGBl. I 1997, 743 - 746)Lfd. Nr.Teil des Ausbildungs-berufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 3 Nr. 2)a)Struktur und Aufgabe von Freizeit- und Badebetrieben beschreibenb)Rechtsform, Aufbau und Ablauforganisation des ausbildenden Betriebes erläuternc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Fachverbänden, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)a)über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Auskunft gebenb)Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes, der zuständigen Unfallversicherung und der Gewerbeaufsicht erläuternd)Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze anwendene)Bestandteile der Sozialversicherung sowie Träger und Beitragssysteme aufzeigen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachtenb)Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhaltend)Verhaltensregeln für den Brandfall nennen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen, leicht entzündlichen Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachtenf)berufsspezifische Bestimmungen zu Gefahrstoffen und -gütern anwendeng)Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz anwendenh)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich nach ökologischen Gesichtspunkten beitrageni)Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen unter Beachtung betrieblicher und sonstiger berufsbezogener Sicherheitsbestimmungen ergreifenk)zur rationellen Energie- und Materialverwendung im beruflichen Beobachtungs- und Einwirkungsbereich beitragen5Aufrechterhalten der Betriebssicherheit (§ 3 Nr. 5)a)Rechtsvorschriften und betriebliche Bestimmungen, die für den Betrieb des Bades gelten, anwenden12 b)Rechtsvorschriften und betriebliche Grundsätze der Hygiene anwendenc)Mittel, Geräte und Verfahren zur Reinigung und Desinfektion anwenden und deren Auswahl begründend)bei der Organisation von Betriebsabläufen des Badebetriebes mitwirken 6 e)bei der Kontrolle und Beaufsichtigung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht mitwirken 66Beaufsichtigen des Badebetriebes (§ 3 Nr. 6)a)Gefahren des Badebetriebes in und an Naturgewässern erläutern4 b)Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen zur Aufsicht im Badebetrieb sowie die Badeordnung anwendenc)Beaufsichtigung im Badebetrieb, insbesondere im Beckenbereich, durchführen 6 d)bei Planung und Organisation des Aufsichtsdienstes mitwirken 8e)bedrohliche Situationen im Badebetrieb feststellen und Sofortmaßnahmen einleiten7Betreuen von Besuchern (§ 3 Nr. 7)a)Besucher empfangen und informieren4 b)Konfliktfelder beschreiben und Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwendenc)über notwendige Hygienemaßnahmen beratend)Besucherwünsche ermitteln und entsprechende Spiel- und Sportarrangements anbieten 6 e)Besucher betreuen 4f)Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen8Schwimmen (§ 3 Nr. 8)a)Wettkampftechniken einschließlich Start- und Wendetechniken anwenden7 b)Techniken des Strecken- und Tieftauchens anwendenc)Einfachsprünge ausführend)theoretischen und praktischen Schwimmunterricht für Anfänger durchführen 7 e)Schwimmunterricht für Fortgeschrittene durchführen 6f)Spring- und Tauchunterricht für Anfänger durchführen9Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaßnahmen (§ 3 Nr. 9)a)Rettungsmaßnahmen, insbesondere unter Anwendung der Methoden des Rettungsschwimmens, durchführen6 b)Rettungssituationen erläutern und entsprechende Rettungsmaßnahmen ableiten 7 c)Rettungsgeräte für Wasserrettungsmaßnahmen warten und einsetzen 710Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungs-maßnahmen (§ 3 Nr. 10)a)Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvorschriften des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung ausüben4 b)Herz-Lungen-Wiederbelebungs-maßnahmen an Personen unterschiedlicher Altersgruppen unter Berücksichtigung der verschiedenen anatomischen Gegebenheiten durchführenc)Unfallbeteiligte betreuen 2 d)Herz-Lungen-Wiederbelebung mit einfachem Gerät, insbesondere Beutel- und Balgbeatmer, durchführen 2e)Verletzten mit und ohne Gerät transportieren11Messen physikalischer und chemischer Größen sowie Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 3 Nr. 11)a)Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Druck messen2 b)die Bedeutung von Schmelzpunkt, Siedepunkt und Dichte erläuternc)pH-Wert und Hygienehilfsparameter bestimmend)Proben unter betrieblichen Bedingungen entnehmen 2e)Meßgeräte zur Überwachung der Wasserqualität handhaben und pflegen12Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes (§ 3 Nr. 12)a)Betriebsabläufe durch regelmäßige Kontrolle der bädertechnischen Anlagen und der Betriebszustände sichern7 b)Arbeits- und Bäderhygiene kontrollieren und sichernc)Betriebsdaten von Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen prüfen und dokumentieren 8 d)Notfallpläne zur Bewältigung häufiger Störungen anwendene)Prozeßabläufe technischer Anlagen, insbesondere zur Schwimm- und Badebeckenwasseraufbereitung, steuern 913Pflegen und Warten bäder-und freizeittechnischer Einrichtungen (§ 3 Nr. 13)a)Werkstoffe nach Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten beurteilen4 b)Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Werkstücke einsetzenc)einfache Schlauch- und Rohrverbindungen zusammenfügen und lösen 4 d)Aufbau, Einsatz und Wirkungsweise von Armaturen, Filtern und Aggregaten beschreibene)Dichtungen erneuern und Filtereinsätze auswechseln 4f)technische Anlagen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warteng)Innen- und Außenanlagen pflegen und warten14Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad (§ 3 Nr. 14)a)Ablauforganisation der Verwaltungsarbeiten im Bad beschreiben 4 b)Kassensysteme unterscheiden und Kassenabrechnungen erstellenc)einfache Buchungen durchführend)Schriftverkehr erledigene)Vorschriften zum Datenschutz anwendenf)Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzeng)ausgewählte Vorschriften des Vertrags- und Haftungsrechts anwenden 2h)Zahlungsverkehr abwickeln15Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Nr. 15)a)Inhalte und Zielstellung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen darstellen2 b)einfache Texte und Werbeträger gestalten 2 c)bei Planung und Organisation von Werbemaßnahmen mitwirken 2d)Werbemaßnahmen durchführen