Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk. Sie legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen für diesen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf fest.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Kürschner/Kürschnerin.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende im Beruf Kürschner/Kürschnerin.
- Ausbildende Betriebe in Industrie und Handwerk.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll.
- Die Abschluss-/Gesellenprüfung umfasst Fertigkeits- und Kenntnisnachweise, darunter zwei Arbeitsproben (höchstens 7 Stunden) und ein Prüfungsstück (höchstens 40 Stunden).
- Das Berichtsheft muss vom Auszubildenden geführt und vom Ausbildenden regelmäßig durchgesehen werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 2
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1997 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin wird staatlich anerkannt.
§ 3Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen, 6.Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern, 7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 8.Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen, 9.Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen, 10.Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, 11.Nähen von Werkstücken, 12.Fertigen von Werkstücken, 13.Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen, 14.Qualitätssicherung.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin(Fundstelle: BGBl. I 1997, 242 - 245)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenb)Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenc)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienend)Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leichtentzündbaren Stoffen ausgehene)Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehenf)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzeng)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen (§ 4 Nr. 5)a)branchenbezogene Bestimmungen anwenden, insbesondere das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und die Bundesartenschutzverordnung8 b)Pelzfelle und Lederarten nach Provenienzen sowie nach ihren Handels- und zoologischen Bezeichnungen ordnenc)Pelzfelle und Lederarten nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden, insbesondere nach ihrem Verwendungszweck und ihren Verarbeitungsmöglichkeitend)Auswirkungen von Veredlungsprozessen auf Pelzfelle und Lederarten beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit 4 6Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern (§ 4 Nr. 6)a)Musterteile nach ihrer Funktion unterscheiden 10 b)Muster abnehmen und abgeformte Teile planlegen und bezeichnen, insbesondere für Innenfutter und Besatzc)Körper abformend)Modetendenzen beachten, Kosten einschätzen 12e)Grundschnitte nach vorgegebenen Maßen erstellenf)Arbeitsmuster unter Berücksichtigung der optischen Wirkung einteilen und den Materialbedarf berechneng)Arbeitsmuster für bestimmte Materialien und Verarbeitungstechniken umstellenh)verarbeitungsbedingte Korrekturen am Arbeitsmuster nach Anprobe ausführeni)Arbeitsmuster nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen herstellen7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung erfassen und Arbeitsabläufe festlegen 5 b)Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen anwendenc)Werkzeuge und Maschinen rationell in den Arbeitsablauf einsetzend)Arbeitsgänge nach personellen, organisatorischen und zeitlichen Gesichtspunkten festlegen, Fertigungskosten beachten 28Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 8)a)Werk- und Hilfsstoffe sachgerecht lagern12 b)Werkstoffe auswählen, insbesondere textile Flächengebilde nach Art und Strukturen einteilen und die wesentlichen Verarbeitungs- und Gebrauchseigenschaften aufzeigenc)Pelzfelle und Leder unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und Verarbeitungstechniken sortieren, insbesondere nach Farb- und Strukturfolgen 4 d)Zutaten auswählen und zuordnene)Pelzfelle und Leder nach modischen Gesichtspunkten und optischen Wirkungsgrundsätzen auswählen 49Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen (§ 4 Nr. 9)a)Leder und Haare befeuchten und Trockenverfahren anwenden5 b)Pelzfelle und Leder strecken und zwecken sowie textile Flächen und andere Werkstoffe bügeln und glättenc)Lederkanten und Ledernähte blendend)Pelzfälle läutern und finishene)Pelzbekleidung klopfen10Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 10)a)Schneidewerkzeuge handhaben und Schneidetechniken ausführen10 b)Pelzfelle anbrachenc)Leder schneidend)Einzelschnitte und Schnittgruppen zur Formveränderung von Pelzfellen ausführen 14 e)Schnittanlagen bei Material mit unterschiedlichem Haarprofil und unterschiedlicher Haarfarbe ausführenf)Höhen- und Seitenverbindungen unter Berücksichtigung von Farbe, Struktur, Wirkung und Wirtschaftlichkeit herstelleng)textile Flächen zuschneiden, insbesondere Zwischenfutter und Futterseidenh)Auslaßberechnungen durchführen und Ergebnisse anwenden 1011Nähen von Werkstücken (§ 4 Nr. 11)a)Nähmaschinen nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben, insbesondere Spezialnähmaschinen für Pelzfelle und Leder14 b)Nahtarten unterscheiden und entsprechend ihrer Einsatzgebiete anwendenc)Näharbeiten für die Pelzfell-, Leder- und Textilverarbeitung ausführend)Einfütterungsarbeiten ausführen 10 e)Reparaturen und Umarbeitungen ausführen12Fertigen von Werkstücken (§ 4 Nr. 12)a)Fertigungsschritte vom Modell und Material ableiten 14b)Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkungen von natürlichen oder durch Veredlung geschaffenen Materialeigenschaftenc)Werkstück zusammenstellen und ausfertigend)Werkstück aus Pelzfell oder Leder mit anderen Materialien kombinierene)Endabnahme vornehmen13Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen (§ 4 Nr. 13)a)Handwerkszeuge instandhalten3 b)Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagernc)Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzend)Arbeitsgeräte und Maschinen reinigen und pflegene)Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten14Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 14)a)Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung beschreiben 5 b)Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten, Datenerfassungssysteme anwendenc)Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien lager- und versandfertig aufmachen und verpackend)Eingangs-, Zwischen- und Endkontrollen ausführen, Prüfergebnisse bewerten 10e)Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere nach Fertigmaßen und Verarbeitungf)Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen und Fehlerbeseitigung einleiten