Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Laufbahnen von Beamtinnen und Beamten, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, und passt die allgemeine Bundeslaufbahnverordnung an deren spezielle Bedürfnisse an. Sie legt fest, wie die berufliche Entwicklung und Qualifizierung dieser Beamtinnen und Beamten gestaltet wird.
Was es regelt
- Die Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen.
- Die Gestaltung der Laufbahnen im einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst, einschließlich der zugehörigen Ämter und Amtsbezeichnungen.
- Die Qualifizierung bei einem Laufbahnwechsel und die Zulassung zu höheren Laufbahnen.
- Ausnahmen und besondere Regelungen für die Beurteilung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG) beschäftigt sind.
Eckpunkte
- Eignung, Befähigung und fachliche Leistung werden an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens gemessen.
- Es gibt zwei Hauptlaufbahnen: den nichttechnischen Postverwaltungsdienst und den technischen Postverwaltungsdienst.
- Die Qualifizierung für einen Laufbahnwechsel kann auch durch berufliche Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung erworben werden.
- Für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte können abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen festgelegt werden, wobei eine Dienstzeit von 20 Jahren und die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren Mindestvoraussetzungen sind.
Gesetzestext
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des PostpersonalrechtsgesetzesStand
(+++ Textnachweis ab: 24.1.2012 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 15 Absatz 104 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Telekom AG, der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG:
§ 1Geltungsbereich, Grundsätze
§ 2Gestaltung der Laufbahnen
§ 3Qualifizierung bei Laufbahnwechsel
Die nach § 50 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden.
§ 4Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
§ 5Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
§ 6Beurteilung und Beförderung
§ 7Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg
Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen 1.die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,2.abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und3.die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 46 Absatz 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.
§ 8Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.
- Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom
- Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.
- November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,2.bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom
- August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und3.bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom
- Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.
- November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,2.die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom
- August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und3.die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom
- Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.
Anlage 1(zu § 2 Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2012, 93 - 94) Die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter: Einfacher DienstAmtsbezeichnungenZu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen Postverwaltungsdienstim technischen PostverwaltungsdienstÄmter der Besoldungsgruppe A 3Postoberschaffnerin/PostoberschaffnerÄmter der Besoldungsgruppe A 4Posthauptschaffnerin/ PosthauptschaffnerPostoberwartin/PostoberwartÄmter der Besoldungsgruppe A 5Postbetriebsassistentin/ PostbetriebsassistentPosthauptwartin/PosthauptwartÄmter der Besoldungsgruppe A 6Postbetriebsassistentin/ PostbetriebsassistentPosthauptwartin/Posthauptwart Mittlerer DienstAmtsbezeichnungenZu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen Postverwaltungsdienstim technischen PostverwaltungsdienstÄmter der Besoldungsgruppe A 6Postsekretärin/PostsekretärÄmter der Besoldungsgruppe A 7Postobersekretärin/ PostobersekretärTechnische Postobersekretärin/ Technischer PostobersekretärÄmter der Besoldungsgruppe A 8Posthauptsekretärin/ PosthauptsekretärTechnische Posthauptsekretärin/Technischer PosthauptsekretärÄmter der Besoldungsgruppe A 9Postbetriebsinspektorin/ PostbetriebsinspektorTechnische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor Gehobener DienstAmtsbezeichnungenZu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen Postverwaltungsdienstim technischen PostverwaltungsdienstÄmter der Besoldungsgruppe A 9Postinspektorin/PostinspektorTechnische Postinspektorin/ Technischer PostinspektorÄmter der Besoldungsgruppe A 10Postoberinspektorin/PostoberinspektorTechnische Postoberinspektorin/Technischer PostoberinspektorÄmter der Besoldungsgruppe A 11Postamtfrau/PostamtmannTechnische Postamtfrau/ Technischer PostamtmannÄmter der Besoldungsgruppe A 12Postamtsrätin/PostamtsratTechnische Postamtsrätin/ Technischer PostamtsratÄmter der Besoldungsgruppe A 13Postoberamtsrätin/PostoberamtsratTechnische Postoberamtsrätin/ Technischer Postoberamtsrat Höherer DienstAmtsbezeichnungenZu der Laufbahn gehörende Ämterim nichttechnischen Postverwaltungsdienstim technischen PostverwaltungsdienstÄmter der Besoldungsgruppe A 13Posträtin/PostratPosträtin/PostratÄmter der Besoldungsgruppe A 14Postoberrätin/PostoberratPostoberrätin/PostoberratÄmter der Besoldungsgruppe A 15Postdirektorin/PostdirektorPostdirektorin/PostdirektorÄmter der Besoldungsgruppe A 16Leitende Postdirektorin/ Leitender Postdirektor;Abteilungspräsidentin/AbteilungspräsidentLeitende Postdirektorin/Leitender Postdirektor; Abteilungspräsidentin/AbteilungspräsidentÄmter der Besoldungsgruppe B 2Abteilungspräsidentin/ AbteilungspräsidentAbteilungspräsidentin/ AbteilungspräsidentÄmter der Besoldungsgruppe B 3Leitende Postdirektorin/ Leitender PostdirektorLeitende Postdirektorin/ Leitender Postdirektor Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertiger Abschluss).Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.
Anlage 2(zu § 8 Absatz 1 und 3)Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung(Fundstelle: BGBl. I 2012, 95) Bei der Deutschen Bundespost eingerichtete LaufbahnenLaufbahnen nach § 2 dieser VerordnungLaufbahnen nach § 6 der BundeslaufbahnverordnungEinfacher Postdienst (AP)Einfacher nichttechnischer PostverwaltungsdienstEinfacher nichttechnischer VerwaltungsdienstEinfacher posttechnischer Dienst (APt)Einfacher technischer PostverwaltungsdienstEinfacher technischer VerwaltungsdienstEinfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt)Einfacher technischer PostverwaltungsdienstEinfacher technischer Verwaltungsdienst Mittlerer Postdienst (BP)Mittlerer nichttechnischer PostverwaltungsdienstMittlerer nichttechnischer VerwaltungsdienstMittlerer Fernmeldedienst (BF)Mittlerer nichttechnischer PostverwaltungsdienstMittlerer nichttechnischer VerwaltungsdienstMittlerer Posttechnischer Dienst (BPt)Mittlerer technischer PostverwaltungsdienstMittlerer technischer VerwaltungsdienstMittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt)Mittlerer technischer PostverwaltungsdienstMittlerer technischer Verwaltungsdienst Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF)Gehobener nichttechnischer PostverwaltungsdienstGehobener nichttechnischer VerwaltungsdienstGehobener Postdienst (CP)Gehobener nichttechnischer PostverwaltungsdienstGehobener nichttechnischer VerwaltungsdienstGehobener Fernmeldedienst (CF)Gehobener nichttechnischer PostverwaltungsdienstGehobener nichttechnischer VerwaltungsdienstGehobener Posttechnischer Dienst (CPt)Gehobener technischer PostverwaltungsdienstGehobener technischer VerwaltungsdienstGehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt)Gehobener technischer PostverwaltungsdienstGehobener technischer VerwaltungsdienstGehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt)Gehobener technischer PostverwaltungsdienstGehobener technischer Verwaltungsdienst Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF)Höherer nichttechnischer PostverwaltungsdienstHöherer nichttechnischer VerwaltungsdienstHöherer Posttechnischer Dienst (DPt)Höherer technischer PostverwaltungsdienstHöherer technischer VerwaltungsdienstHöherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt)Höherer technischer PostverwaltungsdienstHöherer technischer VerwaltungsdienstHöherer Hochbautechnischer Dienst (DHt)Höherer technischer PostverwaltungsdienstHöherer technischer Verwaltungsdienst