Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Kennzeichnungspflicht für Kleinfahrzeuge, die auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen unterwegs sind, um deren Identifizierung zu gewährleisten.

Was es regelt

  • Die Pflicht zur Anbringung eines amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichens an Kleinfahrzeugen.
  • Die Definition von "Binnenschifffahrtsstraßen" und "Kleinfahrzeugen" für den Geltungsbereich der Verordnung.
  • Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für bestimmte Fahrzeugtypen und Situationen.
  • Das Verfahren zur Beantragung, Zuteilung und Änderung von Kennzeichen.

Wen es betrifft

  • Schiffsführer von deutschen Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen.
  • Eigentümer von deutschen Kleinfahrzeugen.

Eckpunkte

  • Kleinfahrzeuge sind Wasserfahrzeuge mit einer Höchstlänge von weniger als 20 m, ausgenommen bestimmte Typen wie Fähren oder große Fahrgastschiffe.
  • Das Kennzeichen muss in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck angebracht werden.
  • Als Nationalitätenkennzeichen darf nur ein "D" verwendet werden.
  • Bestimmte Fahrzeuge, wie Behördenfahrzeuge oder Wasserrettungsfahrzeuge, sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden KleinfahrzeugenStand

(+++ Textnachweis ab: 1.3.1995 +++)

§ 2Abs.

1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt,b)

§ 2Abs.

1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,c)

§ 2Abs.

1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist,d)

§ 6

Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt odere)

§ 6

Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.2.als Eigentümer eines Kleinfahrzeugsa)

§ 2Abs.

3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,b)

§ 2Abs.

3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,c)

§ 2Abs.

3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,d)

§ 2Abs.

3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,e)einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,f)

§ 9Abs.

1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,g)

§ 9Abs.

1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oderh)

§ 9Abs.

3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht. KlFzKV-BinSch§ 12- KlFzKV-BinSch§ 13- KlFzKV-BinSch§ 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
  1. März 1995 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft: 1.§ 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am
  2. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt; 2.§ 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am
  3. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine; 3.§ 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am
  4. Mai 1997 für Kleinfahrzeuge unter Segel.
(2)Mit Ablauf des
  1. Februar 1995 treten außer Kraft:
  2. 3.die Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover vom
  3. Juli 1961 (Verkehrsblatt S. 391), geändert durch die Verordnung vom
  4. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535), mit Ausnahme des § 2 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine; 4.die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kennzeichnung der Sportfahrzeuge auf den Westdeutschen Kanälen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Münster, Aurich und Bremen vom 1.,
  5. und
  6. Juli 1970 (Verkehrsblatt S. 490) mit Ausnahme des § 1 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine oder unter Segel; 5.die Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasserstraßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg vom
  7. März 1968 (Verkehrsblatt S. 127), geändert durch Verordnung vom
  8. März 1992 (Verkehrsblatt S. 87), mit Ausnahme des § 2; 6.die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf der Bundeswasserstraße Donau vom
  9. Juni 1968 (Verkehrsblatt S. 613) mit Ausnahme des § 2; 7.§ 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom
  10. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) mit Ausnahme des Buchstabens a.
(3)Die in Absatz 2 Nr. 3 bis 7 ausgenommenen Vorschriften der dort genannten Verordnungen treten außer Kraft: 1.am
  1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt, 2.am
  2. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine, 3.im übrigen am
  3. Mai
  4. KlFzKV-BinSchAnlage(zu § 8 Abs. 2)(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 242, S. 56) Vorderseiten Rückseiten

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.