Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Ausbildung aufgebaut ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Weintechnologe/Weintechnologin.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Weintechnologen und zur Weintechnologin.
- Ausbildende Betriebe und Berufsschulen, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Der Ausbildungsberuf ist nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
- Es gibt eine Zwischenprüfung, die zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll.
- Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Herstellen eines Weinerzeugnisses, Verkostung und Vermarktung, Kellerwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur WeintechnologinStandGeändert durch Art. 1 V v. 27.1.2014 I 90Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Be
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt 1.nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weinküfer-Ausbildungsverordnung vom
- Dezember 1982 (BGBl. I S. 1656) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1372 – 1375) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat1234 1Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Behälter und Geräte zur Annahme vorbereitenb)Beschaffenheit prüfenc)Mengen ermittelnd)Qualitätsparameter bestimmen und Qualitätsstufen zuordnene)Annahmegut zur Weiterverarbeitung bereitstellenf)Parameter dokumentieren8 2Verarbeiten von Trauben, Maische und Most (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Trauben entrappen und einmaischenb)Trauben und Maischen, insbesondere für die Herstellung von Rosé-, Rot- und Weißwein, zur Weiterverarbeitung vorbereitenc)Maische und Most für die Herstellung von Rosé-, Rot- und Weißwein behandelnd)Maische pressene)Most vorklärenf)Most anreichern und Säure korrigiereng)Trester für die Verwertung vorbereiten, Trub aufbereiten10h)Süßreserve für Qualitätsstufen bereiten, lagern und überwachen4 3Steuern der alkoholischen Gärung (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)Gärgebinde vorbereiten und füllenb)Hefemanagement betreiben4c)Gärprozesse überwachen, steuern und dokumentierend)Jungwein von der Hefe trennen und Gebinde auffüllen11 4Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein unter Anwendung önologischer Verfahren (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Jungwein sensorisch prüfenb)Säuregehalt korrigierenc)Jungwein schwefelnd)Sektgrundwein bereitene)Trubstoffe durch Klärverfahren abtrennen und verwertenf)Jungwein und Wein produktspezifisch lagern26g)Weinfehler korrigieren, Maßnahmen dokumentierenh)Stabilisierungsmaßnahmen durchführen und dokumentiereni)Wein zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sonstigen Weinerzeugnis verarbeiten14 5Durchführen von Analysen und sensorischen Bewertungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)Proben nehmenb)Untersuchungen zur Bestimmung von Gesamtsäure, Restsüße und schwefeliger Säure durchführen, Ergebnisse entsprechend der Ausbaustufe bewerten und dokumentierenc)sensorische Bewertungen anhand von Prüfsystemen durchführen6d)Ergebnisse von Laboranalysen bewertene)Weinfehler und Weinkrankheiten feststellenf)bei Abweichungen von Standards und Vorgaben Maßnahmen einleiten8 6Abfüllen von Erzeugnissen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)Süßreserve dosierenb)Sterilfiltration und keimfreie Abfüllung durchführenc)Füllgebinde, Verschlusssysteme und Etiketten produktbezogen nach Vorgaben bereitstellen und prüfen6d)Verschnitte herstellen und Ergebnisse dokumentierene)Produktstabilität sicherstellen und dokumentierenf)Abfüllanlagen einrichten, umrüsten, bedienen und überwachen11 7Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien sowie Behandlungs- und Betriebsstoffen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)Verpackungsmaterialen, Behandlungs- und Betriebsstoffe annehmen, überprüfen, lagern und bereitstellenb)Erzeugnisse lagern, auftragsbezogen kommissionieren und versandfertig machenc)Flurförderzeuge bedienen5 8Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)produktbezogene Kundenberatungsgespräche führenb)Verkostungen vorbereiten und durchführenc)Kellerbesichtigungen vorbereiten und durchführend)Erzeugnisse sensorisch beschreiben6 9Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Kellerbuchführung (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)an der Kellerbuchführung mitwirkenb)Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz beachtenc)Informationen beschaffen, bewerten und dokumentieren, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden410Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwendenb)Produktionsanlagen, Leitungssysteme und Lagerbehältnisse reinigen, desinfizieren und sterilisierenc)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführend)Hygienemaßnahmen dokumentieren7 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamten Ausbildungzu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 4 Nummer 5)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeitsschritte festlegenb)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führenc)Bedarf an Behandlungs- und Betriebsstoffen, Arbeitsmitteln und -geräten ermitteln und auswählen126Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 4 Nummer 6)a)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierenb)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)technische Einrichtungen warten6e)Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Fehlern, Qualitätsmängeln und -abweichungen durchführenf)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, Fehlerberichte erstellen8