Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder von bestimmten Anlagen. Sie legt Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen fest, um die Einhaltung von Grenzwerten zu gewährleisten.
Was es regelt
- Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenz-, Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen.
- Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder.
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch diese Felder.
- Verfahren zur Ermittlung von Feldstärke- und Flussdichtewerten.
Wen es betrifft
- Betreiber von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen.
- Die Allgemeinheit und die Nachbarschaft, die sich im Einwirkungsbereich dieser Anlagen aufhalten.
Eckpunkte
- Hochfrequenzanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr müssen Grenzwerte für elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder einhalten.
- Niederfrequenzanlagen müssen so betrieben werden, dass bestimmte Grenzwerte an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht überschritten werden.
- Gleichstromanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass der Grenzwert der magnetischen Flussdichte nicht überschritten wird und Funkenentladungen vermieden werden.
- Betreiber von Niederfrequenzanlagen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder Gleichstromanlagen müssen diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung anzeigen.
Gesetzestext
Verordnung über elektromagnetische FelderSechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesNeufNeugefasst durch Bek. v. 14.8.2013 I 3266
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1997 +++)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Hochfrequenzanlagen
§ 3Niederfrequenzanlagen
§ 3aGleichstromanlagen
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Gleichstromanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung 1.der in Anhang 1a genannte Grenzwert der magnetischen Flussdichte nicht überschritten wird, sowie2.Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können, vermieden werden.Dabei sind alle relevanten Immissionen zu berücksichtigen.
§ 4Anforderungen zur Vorsorge
§ 5Ermittlung der Feldstärke- und Flussdichtewerte
Messgeräte, Mess- und Berechnungsverfahren, die bei der Ermittlung der elektrischen und magnetischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte einschließlich der Berücksichtigung der vorhandenen Immissionen eingesetzt werden, müssen dem Stand der Mess- und Berechnungstechnik entsprechen. Soweit anwendbar sind die Mess- und Berechnungsverfahren der DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) einzusetzen, die bei der VDE-Verlag GmbH oder der Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Messungen sind an den nach den §§ 2, 3 oder 3a maßgeblichen Einwirkungsorten mit der jeweils stärksten Exposition durchzuführen. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch Berechnungsverfahren festgestellt werden kann.
§ 6Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere von Rechtsvorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit und des Telekommunikationsrechts, bleiben unberührt.
§ 7Anzeige
§ 7aBeteiligung der Kommunen
Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfrequenzanlage errichtet werden soll, wird bei der Auswahl von Standorten für Hochfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, durch die Betreiber gehört. Sie erhält rechtzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erörterung der Baumaßnahme. Die Ergebnisse der Beteiligung sind zu berücksichtigen.
§ 8Zulassung von Ausnahmen
§ 9Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 3a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,2.entgegen § 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzanlage wesentlich ändert,3.entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 10Übergangsvorschriften
- August 2013 errichtet worden sind, sind bis zum
- August 2018 so zu betreiben, dass sie in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung das Doppelte des im Anhang 1a genannten Grenzwerts der elektrischen Feldstärke nicht überschreiten.
- August 2013 bereits betrieben, so hat die Anzeige des Betriebs nach § 7 Absatz 2 bis zum
- September 2013 zu erfolgen. Wurde mit ihrer Errichtung bereits vor dem
- August 2013 begonnen, erfolgt der Betrieb aber erst vor dem
- September 2013, so hat die Anzeige des Betriebs nach § 7 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen.
Anhang 1(zu §§ 2, 3, 3a, 10)(Fundstelle: BGBl I 2013, 3270) Frequenz (
- f)in Hertz (Hz)GrenzwerteElektrische Feldstärke in Kilovolt pro Meter (kV/
- m)(effektiv)Magnetische Flussdichte in Mikrotesla (µT) (effektiv)0–5001 – 8540 000/f28 – 2555 000/f25 – 50520050 – 400250/f200400 – 3 000250/f80 000/f3 000 – 10 000 0000,08327 Anhang 1bFrequenz (
- f)in Megahertz (MHz)Grenzwerte, quadratisch gemittelt über 6-Minuten-IntervalleElektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/
- m)(effektiv)Magnetische Feldstärke in Ampere pro Meter (A/
- m)(effektiv)0,1 – 1870,73/f1 – 1087/f1/20,73/f10 – 400280,073400 – 2 0001,375 f1/20,0037 f1/22 000 – 300 000610,16
Anhang 2(zu §§ 2, 3)Berücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen(Fundstelle: BGBl I 2013, 3271) Anhang 2aImmissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder aller Niederfrequenzanlagen und von Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 10 MHz müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: Elektrische Felder: mitIE,i = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, GE,i = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß Anhang 1a Magnetische Felder: mit IM,i = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, GM,i = Grenzwert der magnetischen Flussdichte bei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß Anhang 1a in Verbindung mit § 3 Anhang 2bImmissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder von Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen > 100 kHz müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen: Elektrische Felder: mit IE,j = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), GE,j = Grenzwert der elektrischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b Magnetische Felder: mit IM,j = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), GM,j = Grenzwert der magnetischen Feldstärke bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b.
Anhang 3(zu § 2)(Fundstelle: BGBl I 2013, 3272) Gepulste Felder von HochfrequenzanlagenBei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100 kHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 1,5-fache der Werte des Anhangs 1a nicht überschreiten. Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 100 kHz bis 10 MHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 6,93 f0,664-fache der Werte des Anhangs 1b (f in MHz) nicht überschreiten. Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 10 MHz bis 300 GHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32-fache der Werte des Anhangs 1b nicht überschreiten.