Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin und legt deren Inhalte, Dauer und Prüfungsmodalitäten fest. Sie dient dazu, Auszubildende für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit in der Milchverarbeitung zu befähigen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Milchtechnologe/Milchtechnologin.
- Die Dauer der Berufsausbildung, die drei Jahre beträgt.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende sowie integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen zur Feststellung des Ausbildungsstandes und der beruflichen Handlungsfähigkeit.
Wen es betrifft
- Auszubildende, die den Beruf des Milchtechnologen/der Milchtechnologin erlernen möchten.
- Ausbildende Betriebe, die Milchtechnologen/Milchtechnologinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres in den Prüfungsbereichen "Milchbehandlung" (120 Minuten schriftlich) und "Produktionsabläufe" (180 Minuten mit zwei Arbeitsproben und Fachgesprächen).
- Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen "Produktherstellung" (60% Gewichtung, zwei Arbeitsaufgaben mit Fachgesprächen, je 120 Minuten), "Milchtechnologie" (30% Gewichtung, 120 Minuten schriftlich) und "Wirtschafts- und Sozialkunde" (10% Gewichtung, 60 Minuten schriftlich).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis und der Prüfungsbereich "Produktherstellung" mindestens "ausreichend" sind, mindestens ein weiterer Prüfungsbereich "ausreichend" ist und kein Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur MilchtechnologinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Milchtechnologe/Milchtechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschlussprüfung
- Prüfungsbereich Produktherstellung60 Prozent,
- Prüfungsbereich Milchtechnologie30 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung vom
- Februar 1991 (BGBl. I S. 513), die durch Artikel 74 des Gesetzes vom
- April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin(Fundstelle: BGBl. I 2010, 424 - 426)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–
- Monat19.–
- Monat12341Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeitsschritte festlegen8b)Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)Konflikte im Team lösen82Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern2b)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenc)Produktstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen, insbesondere Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen83Hygienemaßnahmen anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden sowie dabei Maßnahmen zur Sicherung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtenb)Reinigungsanlagen und -systeme anwenden und wartenc)Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisierend)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen10e)Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maßnahmen ergreifen44Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Milch kontrollieren, beurteilen und annehmenb)Milch bearbeiten, insbesondere reinigen, erhitzen, standardisieren, kühlen und lagernc)Produktionsverfahren zur Herstellung von Milch und Milchprodukten, insbesondere von Konsummilch, Butter, Käse und Milcherzeugnissen, durchführen25d)produktspezifische Rezepturen anwenden und Mischungen ansetzene)Bedienungsanleitungen und Wartungspläne umsetzen235Steuern und Regeln von Produktionsprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Fließschemata lesen und anwendenb)Produktionsprozesse überwachen, Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren15c)Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte, insbesondere Butterungsmaschinen, Separatoren, Reifungsbehälter, Käsungs-, Eindampfungs-, Trocknungs-, Filtrations- und Abfüllanlagen sowie Wärmetauscher, vorbereiten, in Betrieb nehmen und umrüstend)Prozessleittechnik bedienene)Versorgungsanlagen überwachenf)Einflussfaktoren im Produktionsprozess im Hinblick auf Technologie und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen216Annehmen, Lagern und Abgeben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien annehmen und kontrollierenb)Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien zuordnen und lagernc)Lagerbestand kontrollieren und pflegen4d)Produkte für den Versand vorbereiten und Abgabe von Produkten durchführen47Verpacken von Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienenb)Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzenc)Fertigpackungen prüfen und beurteilen10d)Verpackungsmaterialien prüfen und hinsichtlich des Verwendungszwecks beurteilen88Informations- und Kommunikationstechniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenb)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwendenc)Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten4d)Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen2 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–
- Monat19.–
- Monat12341Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen