Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter“, um Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in der Haushaltsführung und Betreuung nachzuweisen.
Was es regelt
- Die Ziele und die Bezeichnung des Abschlusses.
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung.
- Die Inhalte der Prüfung in verschiedenen Bereichen.
- Die Gliederung und Durchführung der Prüfung.
Wen es betrifft
- Personen, die den Abschluss „Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter“ erwerben möchten.
- Zuständige Stellen, die diese Prüfungen durchführen.
Eckpunkte
- Die Prüfung umfasst die Bereiche Hauswirtschaftliche Leistungen, Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen, Kommunikation sowie Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen.
- Zur Prüfung zugelassen wird, wer eine abgeschlossene Ausbildung als Hauswirtschafter/in mit mindestens zweijähriger Berufspraxis (davon mindestens ein halbes Jahr einschlägig) oder eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis nachweist.
- Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfung (maximal 5 Stunden), eine situationsbezogene praktische Fachaufgabe (Hausarbeit, Abgabefrist 20 Tage) und ein Fachgespräch (maximal 30 Minuten).
- Eine Befreiung von der situationsbezogenen praktischen Fachaufgabe und dem Fachgespräch ist nicht zulässig.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1997 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Inhalt der Prüfung
Die Prüfung umfaßt die Bereiche: 1.Hauswirtschaftliche Leistungen; 2.Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen; 3.Kommunikation; 4.Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen.
§ 4Bereich Hauswirtschaftliche Leistungen
Im Bereich "Hauswirtschaftliche Leistungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, zu betreuende Personen, insbesondere ältere Menschen, bei der Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen zu unterstützen und sie dabei aktivierend einzubeziehen sowie bei Bedarf die Versorgungsleistungen in eigener Verantwortung zu übernehmen. Dazu gehören die Analyse der persönlichen und sozialen Bedürfnisse sowie die Planung, Durchführung und Kontrolle der hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen in den Bereichen Ernährung, Kleidung/Textilien und Wohnen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, der Ansprüche, Gewohnheiten, Erfahrungen und Entscheidungen der zu betreuenden Personen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1.Analysieren der Haushaltssituation unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens der zu betreuenden Personen, der verfügbaren Mittel und Dienstleistungsangebote; 2.Planen, Gestalten und Erfassen der Versorgungsleistungen unter Einbeziehung der Gewohnheiten der zu betreuenden Personen und Einsatz spezieller Hilfsmittel; 3.Unterstützen der zu betreuenden Personen bei der Erfassung und Bewertung des Haushaltsbudgets, bei der Prüfung von Einsparungs- und zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten sowie beim Aufstellen eines Haushaltsvoranschlages; 4.Planen und Unterstützen bei Verpflegung und Nahrungsaufnahme unter Berücksichtigung alters- und krankheitsbedingter Kostformen, spezifischer Probleme bei Ernährung, Nahrungsaufnahme und des Flüssigkeitshaushaltes, von Darreichungsformen und des Einsatzes von Hilfsmitteln; 5.Versorgen mit bedarfsgerechter Kleidung und situationsgerechter Haushaltswäsche unter besonderer Beachtung hygienischer Anforderungen bei Wäsche und Reinigung; 6.Analysieren der Wohnsituation, Gestalten und Pflegen einer bedarfsgerechten Wohnung unter Vermeidung von Unfallgefahren.
§ 5Bereich Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen
Im Bereich "Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die zu betreuenden Personen, insbesondere ältere Menschen, bei den alltäglichen Verrichtungen im Bereich der Körperpflege und -hygiene und des An- und Auskleidens zu unterstützen. Er soll fähig sein, die zu erbringenden Unterstützungsaufgaben nach Vorgaben der zu betreuenden Personen wahrzunehmen und durch seine Hilfestellung eine selbständige Lebensführung fördern und erhalten. Dabei soll er erkennen können, wann eine Pflegefachkraft und/oder ein Arzt hinzugezogen werden muß. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1.Planen und Dokumentieren von Betreuungsaufgaben; 2.individuelle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Körperpflege unter Beachtung der Erhaltung der Selbständigkeit sowie hygienischer Gewohnheiten; 3.Beachten von Kleidungsgewohnheiten sowie Hilfestellung beim An- und Auskleiden, Kenntnisse über Spezialkleidung; 4.Fördern der Mobilität durch Einbeziehung in alltägliche Verrichtungen; 5.Erkennen von Ressourcen und Problemen in der alltäglichen Lebensgestaltung, Unterstützen bei der Tagesstrukturierung; 6.Einleiten von Maßnahmen der Ersten Hilfe und Grundkenntnisse zur Medikamenteneinnahme, Kenntnisse über Hilfsmittel.
§ 6Bereich Kommunikation
Im Bereich "Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die zu betreuenden Personen in ihrer individuellen Situation und ihrem sozialen Umfeld einzuschätzen, zu akzeptieren und mit ihrer spezifischen Lebenssituation umzugehen. Er muß alters-, krankheits- und behinderungsbedingte Veränderungen erkennen und situationsbezogen darauf reagieren können. Neben Kenntnissen von Formen der Alltagskommunikation ist die Befähigung zur Gesprächsführung nachzuweisen. Der Prüfungsteilnehmer soll fähig sein, die zu betreuenden Personen im Hinblick auf Erhaltung oder Wiedergewinnung der Selbständigkeit zu unterstützen und zu motivieren. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1.Vorgänge des Alterns, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Persönlichkeit, der Lebenssituation sowie der Wohn- und Haushaltssituation; 2.Auswirkungen individueller Lebensverläufe auf Verhalten und Einstellungen der Menschen, Konsequenzen für die Fachhauswirtschafterin/den Fachhauswirtschafter; 3.Grundzüge der Kommunikation, insbesondere Gesprächsformen und Gesprächsinhalte, Techniken und Methoden der Gesprächsführung, Unterstützungs- und Motivierungsmöglichkeiten sowie Methoden der Konfliktlösung; 4.Verhalten bei Kommunikations- und Gesundheitsstörungen, insbesondere Auswirkungen geriatrischer Erkrankungen auf Verhalten und Kommunikation, typische körperliche und psychische Veränderungen und Krankheiten; 5.Verhalten bei Lebenskrisen, chronischen Krankheiten, Behinderungen, Sterben, Tod, Trauer; 6.Kommunikation im sozialen Umfeld zur Einbeziehung von Hilfemöglichkeiten, insbesondere von Familie und Nachbarschaft; 7.Möglichkeiten der Bewältigung berufsbedingter Belastungen.
§ 7Bereich Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen
Im Bereich "Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Anforderungen und Aufgaben der Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschafters sowie die Grenzen seines beruflichen Handelns kennt. Er soll die Einsatzbereiche, Arbeitsvertrags- und Beschäftigungsmöglichkeiten der Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschafters kennen. Der Prüfungsteilnehmer soll Kenntnisse über einschlägige Rechtsgrundlagen, die für seinen beruflichen Verantwortungsbereich wesentlich sind, nachweisen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1.Funktionsbild der Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschafters, insbesondere Aufgaben, Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten; 2.Versorgungs- und Dienstleistungsangebote, Kooperationsmöglichkeiten und -formen und Möglichkeiten ihrer Erschließung; 3.Abgrenzen zu anderen in der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung tätigen Berufsgruppen; 4.Beschäftigungsverhältnisse, Anstellungsträger, Tarifparteien, Interessenvertretung, Berufsgenossenschaften; 5.tätigkeitsbezogene Bestimmungen des Arbeitsrechts, des Berufs- und Haftungsrechts, des Arbeitsschutz- und Umweltschutzrechts; 6.Grundkenntnisse über einschlägige Bestimmungen der Sozialgesetzgebung, des Familienrechts, des Erbrechts, des Strafrechts, des Datenschutzes sowie bestehende Möglichkeiten der Rechtsberatung.
§ 8Gliederung der Prüfung
- Hauswirtschaftliche Leistungen 60 Minuten;
- Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen 60 Minuten;
- Kommunikation 60 Minuten;
- Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen 45 Minuten. Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 9Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen der schriftlichen Prüfung gemäß § 3 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen nach den §§ 3 und 8 Abs. 2 entspricht. Eine Befreiung von der situationsbezogenen praktischen Fachaufgabe und dem Fachgespräch ist nicht zulässig.
§ 10Bestehen der Prüfung
§ 11Wiederholen der Prüfung
§ 12Übergangsvorschrift
Prüfungen auf der Grundlage entsprechender Rechtsvorschriften nach § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes können noch bis zum 30. April 1998 nach den bisherigen Rechtsvorschriften abgelegt werden.
§ 13Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Anlage(zu § 10 Abs. 4)(Fundstelle: BGBl. I 1996, 1869) Muster ........................................................................ (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter Herr/Frau ..............................................................geboren am ....................... in ................................hat am ........................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten AbschlußGeprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschaftervom
- Dezember 1996 (BGBl. I S. 1865) mit folgenden Ergebnissenbestanden: Note
- Schriftliche Prüfung ................... Prüfungsbereiche Note Hauswirtschaftliche Leistungen ................. Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen ................. Kommunikation ................. Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen .................
- Situationsbezogene praktische Fachaufgabe ...................
- Fachgespräch ................... (Im Fall des § 9: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 im Hinblick aufdie am ............... in ..................... vor .....................abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsbereich ................ freigestellt.") Datum ............................. Unterschrift ...................... (Siegel der zuständigen Stelle)