Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergüns
Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Steuer- und Zollvergünstigungen, die die Bundesrepublik Deutschland den Vereinigten Staaten von Amerika für Ausgaben gewährt, die diese im Interesse der gemeinsamen Verteidigung tätigen. Es soll die gemeinsamen Verteidigungsbemühungen fördern.
Was es regelt
- Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen für Verteidigungsausgaben der USA.
- Umsatzsteuerbefreiungen und -vergütungen für Lieferungen und Leistungen an US-Stellen oder von den USA benannte Regierungen.
- Zoll- und Verbrauchsteuerbefreiungen für Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen, die für Verteidigungszwecke bestimmt sind.
- Bedingungen für den Weiterverkauf von Waren, für die Abgabenvergünstigungen gewährt wurden.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika.
- Lieferanten und Unternehmer, die Waren oder Leistungen für die Verteidigungsausgaben der USA erbringen.
Eckpunkte
- Verteidigungsausgaben umfassen Ausgaben für Ausrüstung, Materialien, Einrichtungen oder Leistungen für gemeinsame Verteidigungsbemühungen, einschließlich Auslandshilfsprogramme.
- Umsatzsteuerbefreiung wird für Lieferungen und Leistungen an Stellen der USA oder von den USA bezeichnete Regierungen gewährt.
- Zölle und Verbrauchsteuern werden nicht erhoben für Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen, die aus dem Ausland eingeführt oder durch Deutschland transportiert und an US-Stellen übergeben werden.
- Die Vergünstigungen sind davon abhängig, dass die US-Stellen den deutschen Behörden nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Abgabenvergünstigungen vorliegen.
Gesetzestext
OffshStAbk1954-10-15BGBl II1955, 823Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) OffshStAbkEingangsformelDie Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind in dem Wunsche, die gemeinsamen Verteidigungsbemühungen zu fördern, wie folgt übereingekommen: OffshStAbkArt IDie Bundesrepublik Deutschland, im folgenden die Bundesrepublik genannt, wird Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen gewähren, soweit durch die Erhebung der Abgaben Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden die Vereinigten Staaten genannt, betroffen werden. Die Art und Weise dieser Abgabenvergünstigungen bestimmt sich nach den nachstehenden Artikeln. OffshStAbkArt IIVerteidigungsausgaben im Sinne dieses Abkommens sind Ausgaben, die von den Vereinigten Staaten - im Falle der Ausfuhr von den Vereinigten Staaten oder in ihrem Auftrage - für Ausrüstung, Materialien, Einrichtungen oder Leistungen für die gemeinsamen Verteidigungsbemühungen geleistet werden, einschließlich der Ausgaben für Auslandshilfsprogramme aller Art der Vereinigten Staaten. OffshStAbkArt IIIHinsichtlich der Steuern und Zölle, die die Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten im Sinne des Artikels II und der Bestimmungen des Anhangs berühren, werden folgende Vergünstigungen gewährt: 1.Umsatzsteuera)Umsatzsteuerbefreiung wird gewährt für Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten und an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht. b)Auf Antrag werden dem Lieferer für die nach Buchstabe a umsatzsteuerbefreiten Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen Umsatzsteuervergütungen in dem im Anhang vereinbarten Umfange gewährt ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht. c)Die nach den Buchstaben a und b vorgesehenen Befreiungen und Vergütungen werden auch einem Lieferer gewährt, der nachweist, daß er die Waren an private Personen oder Firmen exportiert hat, die von Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen ermächtigt worden sind. 2.Zölle, Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer und Monopolabgabena)Für Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen, die an Stellen der Vereinigten Staaten oder an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen aus Zollausschlüssen (z. B. Freihäfen) oder aus dem Zollverkehr (z. B. Zollagern) übergeben werden, werden Zölle und Verbrauchsabgaben einschließlich der Umsatzausgleichsteuer nicht erhoben. Die gleichen Vergünstigungen werden gewährt, wenn solche Waren ordnungsmäßig ausgeführt werden. b)Für sonstige Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen, die Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen übergeben werden, werden die weitestgehenden Befreiungen, Vergütungen oder Preisvergünstigungen gewährt, die in den deutschen Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetzen für ausgeführte Waren vorgesehen sind. Für ordnungsmäßig ausgeführte Waren werden ebenfalls die Abgaben- oder Preisvergünstigungen gewährt, die in den deutschen Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind. OffshStAbkArt IVZölle und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer werden nicht erhoben für Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen der in Artikel II bezeichneten Art, die aus dem Zollauslande eingeführt und Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen übergeben oder die durch das deutsche Zollgebiet zur Lieferung an solche Stellen durchgeführt werden. OffshStAbkArt VFür die in Artikel III Nr. 2 Buchstabe a und in Artikel IV bezeichneten Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Einrichtungen, die im deutschen Zollgebiet veredelt werden, wird Befreiung von Zöllen und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer nach Maßgabe der deutschen Zollbestimmungen gewährt werden, die auf solche Veredelungen anwendbar sind. Für die Ausbesserung von militärischen Ausrüstungsgegenständen wird ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden. OffshStAbkArt VIDie Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen sind davon abhängig, daß den zuständigen deutschen Stellen von Stellen der Vereinigten Staaten in geeigneter Weise der Nachweis dafür erbracht wird, daß bei den betreffenden Rechtsgeschäften die in diesem Abkommen aufgeführten Voraussetzungen für derartige Abgabenvergünstigungen vorliegen. Die Art dieses Nachweises wird durch gegenseitige Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt werden. OffshStAbkArt VII
- Zu Artikel III, IV, V und VIII Im Falle der Errichtung einer europäischen Verteidigungsorganisation, die für die Beschaffung und Verteilung von Ausrüstungsgegenständen verantwortlich ist, können Stellen einer solchen Organisation im Sinne dieses Abkommens als Stellen einer Regierung angesehen werden.
- Zu Artikel III Nr. 1
- Zu Artikel V Für die Ausbesserung von militärischen Ausrüstungsgegenständen im Rahmen des beigefügten Abkommens ist ein erleichtertes Zollverfahren in Aussicht genommen. Zu diesem erleichterten Verfahren werden von den Hauptzollämtern auf Antrag Unternehmer zugelassen, denen Stellen der Vereinigten Staaten die Durchführung solcher Ausbesserungsarbeiten übertragen. Ausgeschlossen von der Zulassung sind Unternehmer, die steuerlich nicht zuverlässig sind oder die keine ordnungsmäßige Buchführung haben. Die zugelassenen Unternehmer sollen von der üblichen Verpflichtung befreit werden, die auszubessernden Waren und die von den Stellen der Vereinigten Staaten für die Ausbesserung mitgelieferten Zutaten bei der Übergabe zur Ausbesserung und bei der Rückgabe nach der Ausbesserung in jedem einzelnen Falle einem Zollamt zu gestellen und zollamtlich abfertigen zu lassen. Statt dessen sollen sie dem zuständigen Zollamt lediglich anzeigen, welche Waren sie jeweils zur Ausbesserung übernommen und welche Waren sie nach Ausbesserung zurückgegeben haben. Die Anzeigen sollen sich auch auf Zutaten erstrecken, die zur Ausführung der Aufträge mitgeliefert worden sind, und auf die angefallenen Abfälle. Abfälle von geringem Wert, die dem Unternehmer überlassen werden, sollen abgabenfrei bleiben. Für andere Abfälle müssen die Abgaben entrichtet werden, wenn sie von dem Unternehmer nicht der auftraggebenden Stelle zurückgegeben werden.
- Zu Artikel VIII Die Vereinigten Staaten haben erklärt und die Bundesrepublik hat zur Kenntnis genommen, daß gewisse Waren durch Dienststellen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, insbesondere durch das Quartiermeisterkorps, an die Mitglieder der Streitkräfte zu deren persönlichem Gebrauch oder Verbrauch weiterveräußert werden. Derartige Veräußerungen sollen nicht den Bestimmungen des Artikels VIII des beigefügten Abkommens unterliegen. In diesem Zusammenhang werden die Vereinigten Staaten und die Bundesrepublik, jeweils innerhalb ihrer Zuständigkeit, geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verletzungen der deutschen Zoll-, Steuer- und Devisenbestimmungen zu verhindern, insbesondere bei Waren, wie Tabak, Tabakwaren, Kaffee, Tee und alkoholischen Getränken.
- Zu Artikel III, IV, V und VIII Es besteht Einverständnis darüber, daß die Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen, wie sie im vorliegenden Abkommen vorgesehen sind, keine Änderung erfahren durch das Inkrafttreten von Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der in London am
- Oktober 1954 getroffenen Entscheidung der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten.
- Zu Artikel III und V Falls die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehenden deutschen Gesetze oder Durchführungsbestimmungen über a)die Gewährung von Umsatzsteuervergütungen wegen Ausfuhr,b)Befreiungen oder Vergütungen von Zöllen und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer oder Preisvergünstigungen bei Monopolgesetzen für ausgeführte Waren undc)die Veredelung von Waren im deutschen Zollgebiet geändert, durch neue Bestimmungen ersetzt oder aufgehoben werden, sollen die Vertragsteile unverzüglich in Beratungen eintreten, um Verfahren festzulegen, die die Entlastung der Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten von deutschen Steuern, Zöllen und Monopolabgaben mindestens in dem Umfang sicherstellen, wie er in diesem Abkommen festgelegt ist.