Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Abgaben im Rahmen der Zuckerproduktionsregelung der Europäischen Union und legt die Zuständigkeiten sowie die Pflichten der Hersteller und Verarbeiter von Zucker und Isoglukose fest. Sie dient der Durchführung von EU-Rechtsakten zur Umstrukturierung der Zuckerindustrie.
Was es regelt
- Die Erhebung von Abgaben auf Zucker- und Isoglukosemengen, die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten hergestellt oder gewonnen werden.
- Die Erhebung von Abgaben auf Zuckermengen, die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen werden.
- Die Anmeldung, Anzeige und Überwachung von Betrieben, die Zucker oder Isoglukose herstellen oder verarbeiten.
- Die Festsetzung und Zahlung von Produktions- und Überschussabgaben.
Wen es betrifft
- Zuckerhersteller und Isoglukosehersteller.
- Unternehmen, die Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup zu bestimmten Erzeugnissen verarbeiten (Verarbeiter).
Eckpunkte
- Wer Zucker oder Isoglukose herstellen will, muss dies sechs Wochen vor Betriebsöffnung dem Hauptzollamt melden.
- Hersteller müssen mindestens alle zwei Jahre eine Bestandsaufnahme von Zucker und Isoglukose durchführen und dem Hauptzollamt drei Wochen vorher den Zeitpunkt mitteilen.
- Verarbeiter müssen eine Zulassung für die industrielle Verwendung beantragen und bestimmte Verpflichtungen erfüllen, wie das Führen von Verzeichnissen und die Ermöglichung von Kontrollen.
- Zuckerhersteller müssen bis zum 31. Januar die vorläufige und bis zum 31. Oktober die endgültige Zuckererzeugung des jeweiligen Wirtschaftsjahres anzeigen.
- Die Produktionsabgabe ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres zu zahlen, die Überschussabgabe bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres.
Gesetzestext
Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden AbgabenNeufNeugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2596;Standzuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.6.2014 I 700
(+++ Textnachweis ab: 13.3.1983 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung der Zuckerindustrie und über die Erhebung von Abgaben für 1.die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten hergestellten oder gewonnenen Zucker- und Isoglukosemengen und2.die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen.
§ 2Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die Hauptzollämter.
§ 3Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.HerstellerZuckerhersteller und Isoglukosehersteller,2.Zuckerherstellerdie Inhaber von Unternehmen, die Zucker im Sinne der Nummer 4 herstellen oder gewinnen, auch wenn Zucker im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis entsteht,3.Isoglukoseherstellerdie Inhaber von Unternehmen, die aus Stärke, Glukose oder Glukosepolymeren fruktosehaltige Glukose (Isoglukose) herstellen, auch wenn Isoglukose im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis entsteht,4.Zuckerdie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom
- Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker aufgeführten Erzeugnisse,5.Isoglukosedie in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufgeführten Erzeugnisse,6.VerarbeiterUnternehmen im Sinne des Artikels 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, die Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu Erzeugnissen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom
- Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor genannt sind, verarbeiten.
§ 3aAnmeldung des Herstellungsbetriebes
§ 3bAnzeige über Änderungen
§ 3c
(weggefallen)
§ 3dProbenentnahme
Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
§ 3eBestandsaufnahme
§ 3fZulassung von Verarbeitungsbetrieben
§ 3gLiefervertrag und Lieferschein
Der Hersteller legt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor der ersten Lieferung den Liefervertrag vor. Der Verarbeiter bescheinigt dem betreffenden Hersteller bei jeder Lieferung auf dem Lieferschein Art und Menge der gelieferten Industrierohstoffe. Zur Erfassung der Zugangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Der Hersteller teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt Art und Menge der monatlich gelieferten Industrierohstoffe bis zum 28. Tag des Folgemonats mit.
§ 4Anzeigeverpflichtung
- Januar eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach den Monaten des Wirtschaftsjahres,2.bis zum
- Oktober eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Monaten des Wirtschaftsjahres.
§ 5Werkverträge über die Herstellung von Zucker
§ 6Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr
- August des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum
- Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschussmenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist.
§ 7Muster, Vordrucke
Für Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundesministerium der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
§ 8Amtliche Feststellung der Zucker- und Isoglukoseerzeugung
§ 9Festsetzung der Abgaben
- Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum
- Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.
§ 10
(weggefallen)-
§ 11
(weggefallen)
§ 12Aufsicht
Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvorschriften. Sind die Räume, in denen sich die Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb örtlich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Aufsicht.
§ 13Zuckerbuch, Anordnung weiterer Aufzeichnungen
§ 13aDuldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung haben der Hersteller und der Verarbeiter den Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Bediensteten von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-,Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.
§ 13bÜbergangsregelung
Die mit der Verordnung vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind auf Anträge, die vor dem
- Dezember 2010 gestellt werden mussten und deren Abwicklung sowie auf vor dem
- Dezember 2010 entstandene Sachverhalte, in der am
- Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 14
(Inkrafttreten)-