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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin, einschließlich der Dauer, Inhalte und Prüfungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KosmAusbV2002-01-09BGBl I2002, 417Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin (+++ Textnachweis ab: 1. 8.2003 +++) KosmAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: KosmAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Kosmetiker/Kosmetikerin wird staatlich anerkannt. KosmAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre. KosmAusbV§ 3Struktur und Zielsetzung der BerufsausbildungDie Ausbildung gliedert sich in: 1.Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, 2.von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang von insgesamt zwölf Wochen. KosmAusbV§ 4Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Bedienen von Apparaten und Instrumenten, 6.Verkauf und Warenwirtschaft, 7.Kundengespräche und Kundenbetreuung, 8.Beurteilen und Reinigen der Haut, 9.Pflegende Kosmetik, 10.Dekorative Kosmetik, 11.Kosmetische Massagen, 12.Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung, 13.Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2. (2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: 1.Permanente Haarentfernung, 2.Hydrotherapie, 3.Visagismus, 4.Permanentes Make-up, 5.Nagelmodellage, 6.Spezielle Fußpflege, 7.Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich. KosmAusbV§ 5Ausbildungsrahmenplan(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. KosmAusbV§ 6AusbildungsplanDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. KosmAusbV§ 7BerichtsheftDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. KosmAusbV§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und beurteilen sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Kundenorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Durchführen einer Arbeit, die die Gebiete der dekorativen Kosmetik, der Körperpflege und der Handpflege unter Berücksichtigung des individuellen Hauttyps und der individuellen Hauterscheinung umfasst. KosmAusbV§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kundenorientiert und wirtschaftlich planen und durchführen, Kundenberatung durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Durchführen einer Behandlung, die kosmetische Massagen, pflegende Kosmetik sowie dekorative Kosmetik unter Berücksichtigung des individuellen Hautzustandes umfasst. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung soll in den Prüfungsbereichen kosmetische Behandlung, Verkauf und Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung: 1.1Einsatz von Geräten, Apparaten und Arbeitsmitteln,1.2Arbeitsplanung und Arbeitstechniken, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Umweltschutz,1.3kosmetische Produkte und Verwendungsmöglichkeiten;2.im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft: 2.1Bedarfsermittlung, Einkauf, Lagerhaltung,2.2Wareneinsatz und Kalkulation;3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung90 Minuten,2.im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft90 Minuten,3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich kosmetische Behandlung40 Prozent,2.Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft40 Prozent,3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. KosmAusbV§ 10InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. KosmAusbVAnlage(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin(Fundstelle: BGBl. I 2002, 419 - 423)Abschnitt 1: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Dienstleistung und Verkauf erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)berufsbezogene Hygienebestimmungen und -vorschriften beachtenf)kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen beachten und anwendeng)ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit einhalten1.4Umweltschutz(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen1.5Bedienen von Apparaten und Instrumenten(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Apparate und Instrumente unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und der Bedienungsanleitung auswählen, bedienen und einsetzen   2b)Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und Pflegemittel insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und der Belange des Umweltschutzes auswählen und einsetzenc)Apparate und Instrumente desinfizieren, reinigen, sterilisieren und pflegend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen organisieren und sauber halten8   1.6Verkauf und Warenwirtschaft(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)betriebliches Dienstleistungsangebot beschreibenb)Waren und Dienstleistungen in ihrer Wirkungsweise unterscheiden, präsentieren und verkaufenc)betriebliche Arbeits- und Organisationssysteme, insbesondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei und Terminplan handhaben6   d)Preise kalkulieren und auszeichnene)Waren und Material bestellen, lagern und Bestände pflegenf)Inventur durchführen  6 1.7Kundengespräche und Kundenbetreuung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Kunden empfangen und Kundenwünsche ermittelnb)Regeln des Datenschutzes beachten4   c)Kunden unter Berücksichtigung des Warenangebotes, der betrieblichen Serviceleistungen sowie Maßnahmen der Gesundheitsprophylaxe beratend)kundenorientierte Gespräche unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils und kundenpsychologischer Grundsätze bei Behandlung, Beratung und Verkauf planen, führen und nachbereitene)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten   101.8Beurteilen und Reinigen der Haut(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen4   b)Hautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und nach Behandlungsplan dosierenc)Hautzonen mit verschiedenen Methoden reinigen6   d)individuellen Behandlungsplan insbesondere unter Berücksichtigung der Hautverträglichkeit erstellen 7  e)Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen bestimmen und entfernen   81.9Pflegende Kosmetik(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)Pflegemittel für unterschiedliche Körperzonen, insbesondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße auswählen und nach Behandlungsplan anwenden 5  b)Methoden der Haarentfernung unterscheidenc)nicht permanente Haarentfernungsmethoden auswählen und anwenden4   d)Aromen und Düfte zur Unterstützung kosmetischer Angebote und Maßnahmen einsetzen  4 Pflege und Behandlung des Gesichtes und des Körperse)Verfahren und Techniken zur Gesichts- und Körperpflege auswählen und anwenden  4 f)Packungen, Dampfbäder, Masken und Kompressen unter Beachtung möglicher Unverträglichkeitsreaktionen anfertigen, auftragen; Nachbehandlungen durchführeng)Methoden der Heliotherapie in ihrer Anwendungs- und Wirkungsweise unterscheidenh)betriebsübliche Verfahren der Heliotherapie anwenden 6  Handpflegei)Zustand der Fingernägel beurteilenk)Verfahren und Techniken zur Hand- und Nagelpflege auswählen und anwendenl)Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten6   m)Haut- und Nagelveränderungen behandelnn)Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben  3 Fußpflegeo)Zustand der Zehennägel beurteilenp)Verfahren und Techniken zur Fuß- und Nagelpflege auswählen und anwendenq)Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestalten 6  r)vorbeugende Maßnahmen, insbesondere gegen Mykose planen und durchführens)Haut- und Nagelveränderungen behandelnt)Nagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben  4 1.10Dekorative Kosmetik(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Farb- und Typberatung unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Kundentypologie und aktueller Trends durchführen 2  b)Verfahren, Techniken und Arbeitsmaterialien zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel auswählen und anwendenc)Wimpern und Augenbrauen unter Anwendung verschiedener Techniken, insbesondere durch Formen und Färben gestalten8   d)künstliche Wimpern auswählen und anbringene)Präparate zur Camouflage auswählen und anwenden   41.11Kosmetische Massagen(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)Befunderhebung durchführen und Massageplan aufstellenb)Mittel und Wirkstoffe zur kosmetischen Massage unterscheiden und anwendenc)Massagearten unterscheidend)manuelle Massagen zur Reinigung, Durchblutungsförderung, Muskellockerung und zur Entspannung unter Berücksichtigung möglicher Kontraindikationen durchführene)Techniken der manuellen Lymphdrainage unterscheidenf)apparativ unterstützte Massagen, insbesondere unter Einsatz von Reizstrom und mechanischen Hilfsmitteln durchführen   161.12Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens auf den Hautzustand unterscheiden6   b)Empfehlungen zu gesunden Ernährungs- und Lebensweisen unterbreitenc)Bewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen vorschlagen  5 Abschnitt 2: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 22.1Permanente Haarentfernung(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)a)Apparate und Instrumente zur permanenten Haarentfernung in ihrer Funktionsweise unterscheidenb)Wirkungen und Risiken der permanenten Haarentfernung unterscheiden und bewertenc)permanente Haarentfernung durchführend)Ergebnis der permanenten Haarentfernung kontrollieren; Nachbehandlung durchführen   122.2Hydrotherapie(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)a)Apparate und Instrumente zur Hydrotherapie in ihrer Funktionsweise unterscheidenb)Methoden und Wirkung hydrotherapeutischer Maßnahmen unterscheiden und mögliche Unverträglichkeiten erkennenc)Hydrotherapeutische Reizanwendungen in unterschiedlichen Temperaturbereichen anwenden   62.3Visagismus(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)a)Einsatzmöglichkeiten und Methoden der Gesichtsgestaltung unterscheidenb)Techniken, Hilfsmittel und Präparate typ- und situationsgerecht auswählenc)Maßnahmen der Gesichtsgestaltung durchführen   62.4Permanentes Make-up(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)a)Einsatzmöglichkeiten und Techniken des permanenten Make-ups unterscheidenb)Hilfsmittel und Präparate typgerecht auswählen und einsetzenc)über die Wirkung der Maßnahme aufklären und beratend)Ergebnis des permanenten Make-ups kontrollieren und bewerten; Nachbehandlung durchführen   122.5Nagelmodellage(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)a)Einsatzbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der Nagelmodellage unterscheidenb)Präparate, Materialien und Techniken zur Nagelmodellage auswählenc)künstliche Nägel anbringen, formen und gestalten   62.6Spezielle Fußpflege(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)a)krankhafte Veränderungen ermitteln und bei der Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berücksichtigenb)Maßnahmen zur Vorbeugung von Zehenfehlstellungen beherrschen und anwendenc)Nagelfehlstellungen unter Einsatz mechanischer Hilfsmittel beheben   122.7Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)a)Indikationen und Kontraindikationen feststellen und im Kundengespräch erläuternb)Massagebereiche festlegen und Massageplan aufstellenc)Techniken der manuellen Lymphdrainage anwenden   12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.