Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Personen, die amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr werden wollen. Sie legt fest, wie die Ausbildung abläuft und welche Anforderungen an die Prüfung gestellt werden.
Was sie regelt
- Die Inhalte und den Ablauf der Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle.
- Die Zusammensetzung und Aufgaben des Prüfungsausschusses.
- Die Zulassung, Termine und Durchführung der Prüfung.
- Die Bewertung und das Bestehen der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile.
Wen sie betrifft
- Bewerber, die amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr werden möchten.
- Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr und die zuständigen obersten Landesbehörden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung muss unter der Leitung eines Ausbildungsleiters erfolgen, der selbst amtlich anerkannter Sachverständiger sein muss.
- Die Ausbildung umfasst sechs Gebiete, darunter Bau und Betrieb von Kraftfahrzeugen, Straßenverkehrsrecht und die Prüfung von Bewerbern um die Fahrerlaubnis.
- Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
- Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil bestanden ist, keine Einzelnote "ungenügend" erteilt wurde und in jedem der drei Fachgebiete mindestens die Gesamtnote "ausreichend" erreicht wurde.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des KraftfahrsachverständigengesetzesStand
(+++ Textnachweis ab: 1.6.1972 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 4 und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Zweck und Durchführung der Ausbildung
§ 2Prüfungsausschuß
§ 3Zulassung zur Prüfung
Die Anerkennungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie beauftragt den Prüfungsausschuß mit der Durchführung der Prüfung.
§ 4Prüfungstermine
§ 5Teile der Prüfung
Die Prüfung umfaßt einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 6Praktischer Teil der Prüfung
§ 7Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 8Mündlicher Teil der Prüfung
Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zusammenfassenden Nachweis des Fachwissens und der Fähigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in der Regel für jeden Bewerber mindestens 30 Minuten dauern und muß alle drei Fachgebiete des schriftlichen Teils umfassen.
§ 9Bewertung der Prüfung
§ 10Bestehen der Prüfung
Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn 1.der praktische Teil der Prüfung bestanden ist, 2.im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzelnote "ungenügend" nicht erteilt worden ist und 3.die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind.
§ 11Entscheidung über die Prüfung
§ 12Bekanntgabe der Entscheidung
Der Vorsitzende gibt im Anschluß an die Entscheidung des Prüfungsausschusses dem Bewerber bekannt, ob er die Prüfung bestanden hat. Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung hat er dem Bewerber die Gründe hierfür anzugeben. Außerdem ist dem Bewerber mitzuteilen, ob der praktische Teil der Prüfung oder Leistungen in den Fachgebieten bei der Wiederholungsprüfung angerechnet werden können.
§ 13Niederschrift über die Prüfung
§ 14Wiederholungsprüfungen
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach erneuter Zulassung, frühestens nach drei Monaten, wiederholen. Besteht der Bewerber auch die Wiederholungsprüfung nicht, kann er sie nur noch einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von weiteren sechs Monaten, wiederholen.
§ 15Ausbildung und Prüfung der Bewerber bei Behörden
Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu prüfen.
§ 16Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Kraftfahrsachverständigengesetzes auch im Land Berlin.
§ 17Inkrafttreten
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
Anlage 1(zu § 1 Absatz 3 Nummer 2)Anforderungen an amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferfür den Kraftfahrzeugverkehr nach § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisprüfungen)
- Erforderliche Befähigung von Fahrerlaubnisprüfern Bewerber im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 2 müssen in den nachfolgend aufgeführten Sachgebieten unterwiesen werden: a)Befähigung, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der eine Fahrerlaubnis der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet.b)Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und Bewertung aa)der Theorie des Fahrverhaltens,bb)der Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung,cc)der Anforderungen an die Fahrprüfung,dd)der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien,ee)der Theorie und Praxis der Bewertung,ff)des defensiven Fahrens.c)BewertungsfähigkeitenBefähigung, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere in Bezug auf aa)das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen,bb)die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen,cc)das Tauglichkeitsniveau und die Erkennung von Fehlern,dd)die Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung,ee)zügige Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten,ff)vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien,gg)rechtzeitige und konstruktive Rückmeldungen.d)Persönliche FahrfähigkeitenFahrerlaubnisprüfer müssen in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem Fahrniveau zu führen.e)Qualität der DienstleistungDie Dienstleistung des Fahrerlaubnisprüfers hat insbesondere zu umfassen: aa)eine Festlegung und Vermittlung der Prüfungsinhalte,bb)eine klare Kommunikation, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Bewerber einzugehen ist,cc)eine klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis,dd)eine nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber.f)Fahrzeugtechnische und physikalische KenntnisseFahrerlaubnisprüfer müssen über folgende Kenntnisse verfügen: aa)Fahrzeugtechnische Kenntnisse, z. B. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer und Leuchten, insbesondere bei Motorrädern und Lastkraftwagen,bb)Kenntnisse der Ladungssicherung,cc)Kenntnisse der Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie,dd)Kenntnisse über die Kraftstoff (Energie) sparende und umweltfreundliche Fahrweise.
- Allgemeine Bedingungen Fahrerlaubnisprüfer müssen: a)die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Fahrerlaubnisklassen besitzen; die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nur dann erforderlich, wenn er Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D abnimmt; in diesem Fall genügt es, dass er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat.b)amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne des § 1 sein und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben.
- Qualitätssicherunga)Fahrerlaubnisprüfer müssen im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a des Kraftfahrsachverständigengesetzes mindestens einmal im Jahr überwacht werden.b)Zusätzlich muss jeder Fahrerlaubnisprüfer einmal innerhalb von fünf Jahren für einen Mindestzeitraum von insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen beobachtet werden. Die Überwachung erfolgt durch die Qualitätsmanagementbeauftragten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr.
- Weiterbildung Jeder Fahrerlaubnisprüfer muss im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes a)an einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren teilnehmen, um die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen, neue Befähigungen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind, zu entwickeln, dafür zu sorgen, dass ein Fahrerlaubnisprüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt;b)an einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt fünf Tagen Dauer in einem Zeitraum von fünf Jahren teilnehmen, um die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten.Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen und sie kann einzeln oder in der Gruppe vermittelt werden. Hat ein Fahrerlaubnisprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor er in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abnehmen darf. Die Wiederholungsprüfung erfolgt im Rahmen der Weiterbildung unter den in dieser Nummer 4 genannten Anforderungen.