Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser staatlich anerkannten Ausbildung fest. Sie dient dazu, Auszubildende für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit in diesem Bereich zu befähigen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Spielzeughersteller/Spielzeugherstellerin.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres und eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung.
- Die Abschlussprüfung umfasst eine praktische Prüfung (höchstens 14 Stunden) und eine schriftliche Prüfung in den Fächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie im Prüfungsfach Technologie der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgestzes. Die Ausbildungsor
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1997 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Spielzeughersteller/Spielzeugherstellerin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6.Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen, 7.Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 8.Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen, 9.Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen, 10.Herstellen von Rohteilen, 11.Veredeln von Oberflächen, 12.Zusammenfügen und Montieren, 13.Dekorieren, 14.Qualitätssicherung.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlußprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1336 - 1339)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen(§ 3 Nr. 5)a)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und Merkblätterb)Skizzen anfertigen und Fachzeichnungen anwendenc)Arbeitsplatz vorbereiten sowie Arbeitsmittel unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrages auswählen und bereitstellend)Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und festlegen8 e)Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz auswählen 36Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen(§ 3 Nr. 6)a)Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheidenb)Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnenc)Herkunft und Herstellungsverfahren bestimmen, Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigend)Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigene)Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern10 f)Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen und nach ihrer Wirtschaftlichkeit auswählen sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die äußere Gestaltung des Spielzeugs einsetzen 37Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 3 Nr. 7)a)textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbindenb)natürliche und synthetische Füllstoffe behandeln und vorrichtenc)Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, fräsen, kleben und schweißen10 d)Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, bohren, schleifen und hobelne)Holzverbindungen herstellen, insbesondere mit Nut, Zapfen und Dübeln sowie durch Klebenf)Metallteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, feilen, bohren und abkanteng)Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften, Klammern und Nietenh)Klebstoffe nach Verwendungszweck und Verarbeitungsvorschriften anwenden10 8Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen(§ 3 Nr. 8)a)Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen nach Verwendungszweck auswählenb)Handmaschinen einsetzenc)Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften bedienen und überwachen 10 d)mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regelsysteme anwendene)Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen einrichten 89Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen(§ 3 Nr. 9)a)Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern2 b)Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach Wartungsplan einsetzenc)Werkzeuge und Maschinen reinigen und pflegend)Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifene)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen 6 10Herstellen von Rohteilen(§ 3 Nr. 10)a)textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder schnittmustergerecht zuschneiden und ausstanzen sowie Schnitteile für die Weiterverarbeitung markierenb)Zuschnittschablonen anfertigen und unter Beachtung rationeller Einteilung sowie von Qualität und Musterverlauf einsetzenc)Vorrichtungen und Schablonen zur Holzbearbeitung herstellend)prismatische, rotationssymmetrische und flächenhafte Holzteile anfertigen 14 e)Kunststoffteile nach unterschiedlichen Verfahrenstechniken unter Einhaltung von Rezepturen und technologischen Parametern anfertigenf)Materialbedarf ermitteln 1011Veredeln von Oberflächen(§ 3 Nr. 11)a)Werkstoff und Oberflächenart bestimmenb)unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Auswischen6 c)mit Farbe gestalten, insbesondere durch Bemalen, Bedrucken, Farbspritzen und Prägend)Reststoffe nach Sorten trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen 6 12Zusammenfügen und Montieren(§ 3 Nr. 12)a)Kleb-, Schweiß- und Lötarbeiten ausführenb)Hand- und Maschinennäharbeiten ausführen, Sticharten anwenden und Nährvorgang überwachenc)geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körperhaltung beachtend)Baugruppen montieren, insbesondere kleben, schrauben und nageln 12 e)Körper- und Zubehörteile montierenf)Effekt- und Bewegungsmechanismen einbaueng)Hohlkörper wenden, füllen, stopfen und ausformenh)Augen einsetzeni)Haare befestigen 813Dekorieren(§ 3 Nr. 13)a)Zubehör zum Komplettieren und Ausstatten zuordnenb)ankleiden und Frisuren gestaltenc)Plüschnähte auskratzen, Körper ausformen und garnierend)Bau- und Körperteile gestalten, insbesondere durch Bemalen, Spritzen und Aufsticken 814Qualitätssicherung(§ 3 Nr. 14)a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung sowie produktspezifische Vorschriften beachtenb)Qualitätsabweichungen feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehlerbeseitigung einleiten6 c)Qualität überprüfen, insbesondere auf Funktionstüchtigkeit und Verarbeitungd)Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewertene)Datenerfassungs- und -auswertungssysteme handhabenf)Retouren und Reklamationen bearbeiteng)Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien verpacken sowie lager- und versandfertig machen 415 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 8, aus der laufenden Nummer 12 oder der laufenden Nummer 13 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden. 48