Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Hafenlogistik.
- Die Dauer der Ausbildung, die drei Jahre beträgt.
- Die Ziele der Berufsausbildung, insbesondere die Befähigung zu selbstständigem Planen, Durchführen und Kontrollieren.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Wen es betrifft
- Auszubildende, die den Beruf Fachkraft für Hafenlogistik erlernen.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst zwei praktische Arbeitsaufgaben von höchstens 90 Minuten sowie schriftliche Aufgaben von höchstens 120 Minuten.
- Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen Teil (höchstens vier Stunden, drei Arbeitsaufgaben und ein Fachgespräch von höchstens 15 Minuten) und einem schriftlichen Teil in den Prüfungsbereichen Güterumschlag (150 Minuten), Lagerung und Güterkontrolle (90 Minuten) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten).
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in praktischem und schriftlichem Teil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, in zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen vorliegen und keine ungenügende Leistung in einer Arbeitsaufgabe des praktischen Teils oder im weiteren schriftlichen Prüfungsbereich vorliegt.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der dami
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Hafenlogistik wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, 6.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, 7.Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen, 8.Lagerung und Bearbeitung von Gütern, 9.Ladungsplanung, Umschlag von Gütern, 10.Container, 11.Umschlags- und Versandpapiere, 12.Umgang mit Gefahrgut.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik(Fundstelle: BGBl. I 2006, 216 - 219)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen1.-
- Monat19.-
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 5)a)Einrichtung von Häfen erläutern; Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheidenb)Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen Prozess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistungen unterscheidenc)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirkend)Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen6 e)Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und Maßnahmen durchführen und veranlassenf)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen 86Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation(§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planenc)Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen, Arbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzend)Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführene)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswertenf)Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgenden Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch fremdsprachige, anwendeng)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung anwendungsbezogener Vernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichernh)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden8 i)fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprachlich kommunizierenj)Auswirkungen von Informationen, Kommunikation, Kooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten 67Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen(§ 4 Nr. 7)a)handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei Probenahme, Verwiegung und Vermessung güterspezifisch anwendenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Probenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung und Behandlung auswählen und anwendenc)Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaffenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren12 d)Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung veranlassen und durchführene)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen 88Lagerung und Bearbeitung von Gütern(§ 4 Nr. 8)a)Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereitenb)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagernc)warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von Gütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und durchführend)Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren12 e)rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbesondere bei der Ein- und Auslagerung, beachtenf)Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen 89Ladungsplanung, Umschlag von Gütern(§ 4 Nr. 9)a)Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermittelnb)Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellenc)bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaffenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren12 d)Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichtsverteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschriftene)Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen Bestimmungen umschlagenf)Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern, Verschlussvorschriften anwenden 1210Container(§ 4 Nr. 10)a)Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnungen unterscheidenb)Containerinspektionen durchführen, Mängel erkennen, bewerten und Ergebnisse dokumentierenc)Container für die Verladung auswählen und für die Aufnahme von Gütern vorbereitend)Ladungen in Containern stauen16 e)Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Containerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzenf)Container siegelng)Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Containerterminals berücksichtigenh)Containerstaupläne anwenden 1211Umschlags- und Versandpapiere(§ 4 Nr. 11)a)Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der am Fachgeschäft Beteiligten bearbeiten und weiterleitenc)Anträge für die Handhabung und Behandlung von Gütern bearbeiten12 d)Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der Zollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand- und Zolllagerverfahrene)Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenf)Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie Listen über spezielle Güter, erstelleng)Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten 1212Umgang mit Gefahrgut(§ 4 Nr. 12)a)Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entsprechend den Kennzeichnungen bewerten und beachtenb)Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwendenc)Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentierend)Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen und durchführene)Gefahrgut verladen und sichern; Packstücke kennzeichnen, Beförderungsmittel plakatierenf)rechtliche Bestimmungen für den Transport von Gefahrgut anwenden 12