Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin und legt die staatliche Anerkennung, Dauer und Inhalte dieser Ausbildung fest. Sie soll sicherstellen, dass Auszubildende eine qualifizierte berufliche Tätigkeit ausüben können.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Hafenschiffer/Hafenschifferin.
- Die Dauer und Zielsetzung der Berufsausbildung.
- Die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Ausbildung.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin.
- Ausbildende Betriebe, die Hafenschiffer/Hafenschifferinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert höchstens drei Stunden praktisch und höchstens 120 Minuten schriftlich.
- Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen Teil (höchstens fünf Stunden) und einem schriftlichen Teil in den Prüfungsbereichen Nautik (120 Minuten), Betriebstechnik (120 Minuten) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten).
- Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und de
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Hafenschiffer/Hafenschifferin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 6.Information und Kommunikation, 7.Logistische Prozesse, 8.Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet, 9.Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes, 10.Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen, 11.Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten, 12.Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Nichtanwenden von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
§ 11Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin(Fundstelle: BGBl. I 2006, 209 - 212)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen1.-
- Monat19.-
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellenc)Dokumentationen erstellend)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertene)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen6 f)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerteng)Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden 46Information und Kommunikation(§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmenb)Grundlagen des Funkverkehrs anwendenc)Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzend)Vorschriften zum Datenschutz beachtene)Daten erfassen, sichern und pflegen12 f)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiteng)Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen 67Logistische Prozesse(§ 4 Nr. 7)a)Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläuternb)Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheidenc)Verwaltung des Hafens erläuternd)Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheidene)An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfenf)Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheideng)Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen10 h)Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheideni)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen 48Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet(§ 4 Nr. 8)a)Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholenb)Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuernc)Person-über-Bord-Manöver ausführend)An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführene)Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigenf)Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedieneng)Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigenh)Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden22 i)Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppelnj)Koppelmanöver unter Aufsicht durchführenk)An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführenl)Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigenm)Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen 229Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes(§ 4 Nr. 9)a)Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen4 b)Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwendenc)Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden 1010Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 10)a)Gespräche kundenorientiert führen8 b)Kundenwünsche beachtenc)qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 811Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten(§ 4 Nr. 11)a)Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmenb)Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachtenc)seemännische Gebrauchsknoten einsetzen12 d)Werkstoffe bearbeitene)Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißenf)Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warteng)Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen 1212Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen(§ 4 Nr. 12)a)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden4 b)Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführenc)Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifend)verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen 12