Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Holzbildhauer/Holzbildhauerin.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende im Beruf Holzbildhauer/Holzbildhauerin.
- Ausbildende Betriebe, die Holzbildhauer/Holzbildhauerinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Ein Ausbildungsrahmenplan gibt die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung vor.
- Eine Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
- Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung umfasst eine praktische Prüfung (höchstens sieben Stunden für zwei Arbeitsproben und höchstens 80 Stunden für ein Prüfungsstück) und eine schriftliche Prüfung in den Fächern Technologie, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1997 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin nach der Handwerksordnung.
§ 2Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin wird staatlich anerkannt.
§ 3Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und technischen Unterlagen, 6.Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten, 7.Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformverfahren, 8.Be- und Verarbeiten von Hölzern, 9.Handhaben und Instandhalten von Meßzeugen, Handwerkzeugen und Hilfsmitteln, 10.Bedienen und Warten von Maschinen, 11.Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten in verschiedenen Materialien, 12.Behandeln von Oberflächen, 13.Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werkstücken, 14.Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 180 Minuten,
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 10Aufheben von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin für Handwerk und Industrie sind nicht mehr anzuwenden.
§ 11Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 96 - 99)Lfd. Nr.Teil des Ausbildungs-berufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)Berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen beachten und anwendenc)unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreibend)Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beschreibene)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und Arbeitsstoffen ausgehen, beschreibenf)Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und Explosionsschutz ergreifeng)Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienenh)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteni)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenk)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeit rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 5)a)Skizzen anfertigen8 b)Pläne, Zeichnungen und Normen lesen und anwendenc)Freihandzeichnungen und Werkzeichnungen anfertigen 4 6Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten (§ 4 Nr. 6)a)Hölzer für die Verarbeitung vorbereiten, Holzfeuchte prüfen 2 b)Schriften, Ornamente, Zeichen, Reliefs und Vollplastiken nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen entwerfen 4 c)Hölzer nach Verwendungszweck sowie gestalterischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auswählen 3 d)Kunststoffe, Steine und Metalle nach Verwendungszweck sowie gestalterischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auswählene)Schablonen und Lehren herstellen 2 f)Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz auswählen und durchführen 27Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformverfahren (§ 4 Nr. 7)a)Modellier- und Gipswerkzeuge handhaben und pflegen9 b)Modelliermassen nach Verwendungszweck unterscheiden und anwendenc)Abformmaterialien sowie Abformverfahren unterscheiden und anwenden8 d)Reliefs, Ornamente und Plastiken anlegen und ausmodellieren 5 8Be- und Verarbeiten von Hölzern (§ 4 Nr. 8)a)Eigenschaften und Fehler von Hölzern bei der Be- und Verarbeitung berücksichtigen5 b)Säge-, Hobel- und Bohrarbeiten ausführenc)Klebstoffe auswählen und vorbereiten 3 d)Breiten- und Blockverleimungen ausführen, Spann- und Preß-einrichtungen anwendene)Holzverbindungen auswählen und herstellen, insbesondere Nut und Feder sowie Dübel und Überblattung 29Handhaben und Instandhalten von Meß-zeugen, Handwerkzeugen und Hilfsmitteln (§ 4 Nr. 9)a)Handwerkzeuge, insbesondere für die Bearbeitung von Holz, Kunststoff, Stein und Metall, nach ihrem Verwendungszweck auswählen8 b)Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung handhaben, insbesondere Klüpfel, Schnitzeisen, Raspeln und Feilenc)Schnitzeisen schärfend)Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung instandhaltene)Meßzeuge und Hilfsmittel auswählen und anwenden, insbesondere Taster, Punktiergeräte und Figurenschraube 2 f)Meßzeuge und Hilfsmittel instandhalteng)Handwerkzeuge für die Kunststoff-, Stein- und Metallbearbeitung handhaben und instandhalten 2 10Bedienen und Warten von Maschinen (§ 4 Nr. 10)a)Maschinen und Vorrichtungen nach dem Verwendungszweck unterscheiden, einrichten und bedienen 5 b)Sicherheitsvorschriften einhalten und Schutzeinrichtungen einsetzenc)Maschinenstörungen erkennen und Fehlerbeseitigung einleitend)Maschinenwerkzeuge auswechseln und instandhalten 2 e)Maschinen und Vorrichtungen wartenf)Handoberfräse einsetzen 211Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten in verschiedenen Materialien (§ 4 Nr. 11)a)Arbeitsplatz einrichten14 b)Hölzer in unterschiedlichen Techniken formgebend bearbeitenc)Schriften und Zeichen ausführen 5 d)plastische Arbeiten durch Kopieren von Modellen herstellen, insbesondere durch Punktieren 9 e)Plastische Arbeiten nach Modellen und nach Zeichnungen herstellen, insbesondere vergrößern und verkleinern 7f)Kunststoffe und Steine in unterschiedlichen materialbedingten Techniken formgebend bearbeiten 4g)Werkstücke unter Berücksichtigung material- und formbedingter Besonderheiten zusammenbauen 4h)Oberflächenstrukturen herstellen 4i)Arbeitsergebnisse bewerten 212Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 12)a)Holzoberflächen für die weitere Behandlung vorbereiten, insbesondere schleifen, wässern und ausbessern 2 b)Hilfs-, Färbe- und Überzugsmittel dem Verwendungszweck zuordnen sowie den Vorschriften entsprechend lagern und entsorgen 2 c)Kunststoff- und andere Oberflächen für die weitere Behandlung vorbereiten, insbesondere spachteln, schleifen und ausbessern 2d)Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung und Beanspruchung unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes behandeln, insbesondere durch Beizen, Ölen, Wachsen, Lasieren, Lackieren und Auftragen von Holzschutz- und Korrosionsschutzmitteln 513Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werkstücken (§ 4 Nr. 13)a)Vermessungsarbeiten ausführen 5b)Fundamente herstellenc)Werkstücke lagern und transportierend)Werkstücke versetzen und verankerne)Arbeitsgerüste unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auf- und abbauen14Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten (§ 4 Nr. 14)a)Stilarten unterscheiden und bei Restaurierungsarbeiten berücksichtigen 13b)Objekte ausbessernc)fehlende Teile herstellen und anpassend)Oberflächen wiederherstellen