Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin und legt die Inhalte und Prüfungen dieser Ausbildung fest. Sie soll sicherstellen, dass Auszubildende qualifizierte berufliche Tätigkeiten in der Schädlingsbekämpfung ausüben können.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin.
- Die Dauer der Ausbildung, die drei Jahre beträgt.
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung einer Zwischenprüfung und einer Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin.
- Ausbildende Betriebe, die Schädlingsbekämpfer ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
- Die Abschlussprüfung umfasst einen praktischen Teil (höchstens acht Stunden, drei praktische Aufgaben und ein Kundengespräch von höchstens 15 Minuten) und einen schriftlichen Teil (höchstens 120 Minuten für Gesundheits- und Vorratsschutz, 90 Minuten für Holz- und Bautenschutz, 90 Minuten für Pflanzenschutz, 60 Minuten für Wirtschafts- und Sozialkunde).
- Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Teil sowie in mindestens drei der vier schriftlichen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungso
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2004 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Rechtsvorschriften und Normen, 6.Kommunikation und Information, 7.Planen von Arbeitsabläufen, 8.Bedienen und Warten von Betriebsmitteln, 9.Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen, 10.Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, 11.Sichern des Arbeitsbereiches, 12.Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz, 13.Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz, 14.Kundenberatung, 15.Qualitätssichernde Maßnahmen.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
- im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Pflanzenschutz 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz 25 Prozent,
- Prüfungsbereich Pflanzenschutz 25 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Anlage(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin(Fundstelle BGBl. I 2004, 1641 - 1644)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen1.-
- Monat19.-
- Monat12341Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklärenc)Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnenk)Regeln der Arbeitshygiene anwendenl)ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführene)Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen5Rechtsvorschriften und Normen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)berufsbezogene rechtliche Grundlagen und Normen der Schädlingsbekämpfung beachten und anwenden4 b)mit den für die Schädlingsbekämpfung zuständigen Behörden zusammenarbeiten6Kommunikation und Information (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Informationsquellen nutzen und Informationen auch mit fremdsprachigen Fachbegriffen anwenden4 b)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenc)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitend)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendene)Kommunikationsregeln anwenden 47Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Materialien, Geräte, Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstung auswählen und bereitstellen4 b)Aufgaben im Team abstimmen und durchführenc)Arbeitsabläufe festlegen, Arbeits- schritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben sowie zeitlicher Abläufe durchführen; Arbeitsschritte bei Abweichung von der Planung auf die veränderte Situation anpassen 4d)Arbeitsabläufe mit weiteren Beteiligten, insbesondere mit anderen Gewerken und Behörden, abstimmen8Bedienen und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Geräte für die Schädlingsbekämpfung bedienen, pflegen und warten6 b)Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Geräten überprüfen und Reparaturen veranlassen9Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)Gefahrstoffe8 a)erkennenb)lagernc)entsorgend)nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden und einordnen 10e)transportierenf)auswähleng)anwenden10Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Schädlingsbekämpfungsmittel nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden12 b)Anwendungsverfahren unterscheidenc)Schädlingsbekämpfungsmittel nach Formulierungen unterscheiden11Sichern des Arbeitsbereiches (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)Arbeitsbereiche gegen Zugang durch Nichtbeteiligte, insbesondere durch Information, Kennzeichnung und Absperrung, sichern2 12Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Schädlinge, Spuren und Schadbilder erkennen und bestimmen20 b)Schädlingsbefall im Innen- und Außenbereich, insbesondere durch Sichtkontrolle und technisches Monitoring, feststellenc)Befallsorte eingrenzen, Befallstärke einschätzen und Ursachen ermitteln 20d)Dokumentationen erstellen13Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)Außenbereiche, Innenbereiche und Transportwege gegen Zulauf/Zuflug von Schädlingen absichern18 b)Schädlingsbekämpfung mit physikalischen Verfahren durchführenc)Schädlingsbekämpfung mit biotechnischen Verfahren durchführend)Mittel und Verfahren unter Berücksichtigung örtlicher und sachlicher Gegebenheiten auswählen 20e)Schädlingsbekämpfung mit chemischen Verfahren durchführenf)Schädlingsbekämpfung mit biologischen Verfahren durchführeng)Durchführung, Mittel, Maßnahmen und Ergebnisse dokumentieren14Kundenberatung (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)Kunden über: 18a)Art, Umfang und Ursache des Befallsb)Auswirkung des Schädlingsbefallsc)Art, Umfang und Dauer der Bekämpfungd)Wirkungsweisen der Bekämpfungsmittele)Sicherheitsmaßnahmenf)Vorbeugemaßnahmeng)Vertrags- und Geschäftsbedingungen informieren15Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15)a)betriebsspezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung erläutern und aufgabenspezifisch anwenden 2b)prozess- und kundenorientiert arbeitenc)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten