Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, sowohl neuen Geräten als auch solchen, die bereits in Gebrauch sind, um deren ordnungsgemäße Funktion und die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen sicherzustellen.
Was es regelt
- Die freiwillige Prüfung von neuen Pflanzenschutzgeräten.
- Die Anerkennung von Prüfstellen für Pflanzenschutzgeräte.
- Die regelmäßige Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten, die in Gebrauch sind.
- Das Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzgeräten ohne gültige Prüfung.
Wen es betrifft
- Hersteller und Antragsteller, die neue Pflanzenschutzgeräte prüfen lassen möchten.
- Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzenschutzgeräten, die diese in Gebrauch haben.
Eckpunkte
- Anträge auf Prüfung neuer Pflanzenschutzgeräte sind elektronisch oder schriftlich nach einem festgelegten Muster zu stellen.
- Der Antragsteller muss dem Julius Kühn-Institut für die Dauer der Prüfung ein Gerät des zu prüfenden Typs, bei Praxiseinsatz zwei Geräte, kostenlos zur Verfügung stellen.
- In Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte müssen in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch eine Kontrollstelle geprüft werden.
- Pflanzenschutzgeräte, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen oder nicht mit einer gültigen Plakette versehen wurden, dürfen nicht verwendet werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung von PflanzenschutzgerätenStandGeändert durch Art. 1 V v. 18.4.2019 I 507 mWv 30.4.2019 Die V wurde als Artikel 2 der V v. 27.6.2013 I 1953 vom Bundesministerium für Ernähru
(+++ Textnachweis ab: 6.7.2013 +++)
stimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 9 dieser V am 6.7.2013 in Kraft getreten. PflSchGerätV010Abschnitt 1Freiwillige Prüfung von Neugeräten PflSchGerätV§ 1Antrag auf Prüfung
stellen. In dem Antrag ist anzugeben, ob 1.die Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes oder2.die Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzesgeprüft werden sollen.
prüfenden Gerätetyps, für Prüfungen mit Praxiseinsatz zwei Geräte, kostenlos
r Verfügung
stellen.
r Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die
letzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist.
r Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes angewendet werden, des Julius Kühn-Institutes vom 19. April 2013 (BAnz AT 08.05.2013 B2), durchgeführt worden sind. PflSchGerätV§ 2Anerkennung einer Prüfstelle für Pflanzenschutzgeräte
stellen: 1.Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,2.Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Hauptsitzes der Prüfeinrichtung,3.Name, Anschrift des Trägers der Prüfeinrichtung,4.Name und Qualifikation des leitenden Prüfers,5.Name und Qualifikation des Stellvertreters des leitenden Prüfers,6.Namen und Qualifikationen der weiteren mit der Prüfung beschäftigten Mitarbeiter,7.Darstellung der für die Durchführung der Prüfungen vorhandenen Räumlichkeiten, Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen sowie der Freilandversuchsflächen und8.Nachweis, dass im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle notwendigen Aufzeichnungen erfolgen.
den in Satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben sind jeweils geeignete Nachweise beizufügen.
r Verfügung stehen,6.im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle Aufzeichnungen erfolgen, die erforderlich sind, um das Prüfungsergebnis nachvollziehen
können, und7.für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeignete Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl sowie geeignete Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen und Freilandversuchsflächen in ausreichendem Umfang
r Verfügung stehen.
löschen.
lassen. Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung sind amtliche Kontrollstellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder amtlich anerkannte Kontrollpersonen. Soweit in § 4 nichts Anderes bestimmt ist, beginnt der Zeitraum von sechs Kalenderhalbjahren am 6. Juli 2013.
prüfen. Entspricht das Pflanzenschutzgerät den in Satz 2 genannten Merkmalen oder einer nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden erlassenen Norm für den jeweiligen Gerätetyp, gelten die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes als erfüllt.
m Ablauf des sechsten Kalenderhalbjahres nach der in dem anderen Mitgliedstaat erfolgten Kontrolle erneut kontrollieren
lassen.
dem dort genannten Zeitpunkt kontrolliert worden sein. PflSchGerätV§ 5Prüfplakette
prüfen ist, durch eine Plakette nach dem in Anlage 6 aufgeführten Muster nachzuweisen. Die Plakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalenderjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubringen, wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des Gerätes erwiesen hat.
r Bestimmbarkeit des Prüfvorgangs erforderlich ist. Die Plakette kann von der Kontrollstelle angebracht werden, wenn das Pflanzenschutzgerät lediglich geringe Mängel aufweist und der Besitzer sich
r Beseitigung der Mängel vor der nächsten Inbetriebnahme des Gerätes verpflichtet.
§ 1Absatz 1)
Muster eines Antragsformulars nach § 1(Fundstelle: BGBl. I 2019, 508) AntragAntragsteller:Sachbearbeiter/in:Ort:Datum:Telefon: 1.Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 PflSchG des nachstehend genannten Pflanzenschutzgerätes☐ Dokumentenprüfung☐ Sichtprüfung2.Prüfung auf JKI-Anerkennung☐ Erneute Anerkennung☐ Übertragung der Anerkennung3.Prüfung auf Eintragung in die beschreibende Liste nach § 52 PflSchG☐ hinsichtlich Abdriftminderung☐ hinsichtlich Einsparung von Pflanzenschutzmitteln4.Ich willige ein, dass die Tatsache, dass sich das unten näher bezeichnete Gerät in der Prüfung befindet, öffentlich gemacht werden kann.Hersteller des Gerätes:Bezeichnung des Gerätes:Ausführung:Geräteart:Gerätebauart:Vorgesehener Verwendungsbereich: Beigefügte Unterlagen:☐ Gebrauchsanleitung (1-fach)☐ Beschreibung des Gerätetyps☐ Bildliche Darstellung des Gesamtgerätes☐ erforderlichenfalls Bestätigung über die unfallschutztechnisch einwandfreie Ausführung des Gerätes☐ erforderlichenfalls Bestätigung über die Einhaltung der Straßenverkehrszulassungsordnung☐ erforderlichenfalls Liste der in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ einzutragenden AusführungenDer Antragsteller ist über die Geräte verfügungsberechtigt. Er übernimmt mit der Bereitstellung der Geräte im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht die Haftung für all die Schäden, die sich aus der Prüfung und dem An- und Abtransport der Geräte ergeben und die nicht von dem JKI oder deren Beauftragten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Prüfungsgrundlagen werden
r Kenntnis genommen. Der Antragsteller willigt ein, dass Dokumente, auch Prüfberichte, auf elektronischem Wege zwischen ihm und dem JKI ausgetauscht werden können. Ihm ist ferner bekannt, dass die Vertraulichkeit während der Prüfung im Prüflabor sowie während der praktischen Einsatzprüfung nicht immer gewährleistet werden kann, wenn Dritte anwesend sein sollten. FirmenstempelUnterschrift(en) PflSchGerätVAnlage 2(
§ 2Absatz 4)
Anerkennungsbescheinigung im Sinne des § 2(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1965) Die Prüfeinrichtung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Name)mit Hauptsitz in. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Adresse)und organisatorisch
gehörigen Arbeitseinheiten in. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Orte)des Trägers der Prüfeinrichtung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Name)ist auf Antrag vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum)durch das Julius Kühn-Institut am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum)als Prüfstelle im Sinne des § 52 des Pflanzenschutzgesetzes anerkannt worden. (Übersetzung) Recognition CertificateThe testing facility . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(name)with headquarters in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (address)and subsidiary testing units in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (location)supported by . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (name)has been officially recognized as testing facility by the Julius Kühn-Institute according Article 52 of the Plant Protection Law. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(date) PflSchGerätVAnlage 3(
§ 3Absatz 1)
Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1966) Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte, 1.Sprühflaschen,2.Druckspeicherspritzen,3.Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,4.handbetätigte Rückenspritzgeräte,5.motorbetriebene Rückenspritzgeräte,6.motorbetriebene Rückensprühgeräte,7.tragbare Granulatstreugeräte oder8.Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg. PflSchGerätVAnlage 4(
§ 3Absatz 2)
Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1967) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass 1.sie
verlässig funktionieren,2.sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,3.sie ausreichend genau dosieren und verteilen,4.sie sich sicher befüllen lassen,5.sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird,6.Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,7.der Vorrat an Behandlungsflüssigkeit leicht erkennbar ist,8.sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,9.sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sind,10.sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen lassen,11.sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,12.sie sich leicht und gründlich reinigen lassen und13.die jeweils
ihrer Kontrolle erforderlichen Messgeräte einfach angeschlossen werden können. PflSchGerätVAnlage 5(
§ 4Absatz 3)
Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1968) Pflanzenschutzgeräte, die bis
m 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen: 1.stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,2.schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,3.schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder4.Bodenentseuchungsgeräte. PflSchGerätVAnlage 6(
§ 5)
Muster der Plakette(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1969)