Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Ausbildung abläuft, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen gestaltet sind.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Gegenstand der Ausbildung sind unter anderem Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitssicherheit, das Planen von Arbeitsabläufen, das Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, die Bearbeitung von Holz und Holzwerkstoffen sowie das Drechseln, Schnitzen und Bemalen.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst zwei Arbeitsproben (höchstens sechs Stunden) sowie eine schriftliche Prüfung (höchstens 180 Minuten).
- Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung beinhaltet zwei Arbeitsproben (höchstens vier Stunden) und ein Prüfungsstück (höchstens 17 Stunden) sowie eine schriftliche Prüfung in den Fächern Technologie (120 Minuten), Technische Mathematik (60 Minuten), Technisches Zeichnen (90 Minuten) und Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1996 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin wird staatlich anerkannt.
§ 3Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, 6.Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, Anwenden von Gestaltungsprinzipien, 7.Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen, 8.Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Schablonen, 9.Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen, 10.Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen, 11.Prüfen und Behandeln von Oberflächen, 12.Drechseln und Drehen, 13.dekoratives Spanen und Schnitzen, 14.dekoratives Malen und Schmücken, 15.Montieren von Teilen, 16.Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Anlage(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin(Fundstelle: BGBl. I 1996, 943 - 946)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen nennenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitend)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienene)Gefahren, die von Lärm, Giften, Dämpfen, Stäuben, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachtenf)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten und anwendeng)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung von Vorgaben und betrieblichen Bedingungen abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenb)Materialbedarf ermitteln und bereitstellenc)Werkstoffeigenschaften unterscheiden und zuordnend)Eignung von Werkstoffen für Holzspielzeuge im Hinblick auf den Gesundheitsschutz beurteilene)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten6Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, Anwenden von Gestaltungsprinzipien (§ 4 Nr. 6)a)Skizzen und Zeichnungen lesen2 b)Arbeitsskizzen anfertigenc)Freihandzeichnungen und technische Zeichnungen anfertigen 6 d)Stücklisten erstellene)Gestaltungselemente bei Entwurf und Herstellung von Erzeugnissen anwenden 67Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 7)a)Holz und Holzwerkstoffe nach Eigenschaften, Erkennungsmerkmalen und Verwendungszweck auswählen2 b)Holzfehler erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigenc)Holz und Holzwerkstoffe unter Beachtung des Verwendungszwecks und der Qualität werkstoffgerecht lagern, Holzfeuchte messen 2 8Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Schablonen (§ 4 Nr. 8)a)Vorrichtungen und Schablonen im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung prüfen, auswählen und anwenden 2 b)Vorrichtungen und Schablonen, insbesondere aus Metall, Kunststoff und Holz, unter Berücksichtigung werkstoffbedingter Arbeitstechniken herstellen und instand halten 49Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 9)a)Meßzeuge und Anreißwerkzeuge auswählen und handhaben6 b)Handwerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und handhaben, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Stemmen, Feilen, Schleifen und Bohrenc)Holzverbindungen herstellen, insbesondere Überblattungen und Dübelverbindungen sowie Schlitz- und Zapfenverbindungen10 d)Klebstoffe unterscheiden und nach Verwendungszweck einsetzene)Holzbearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen, insbesondere Säge-, Hobel-, Fräs-, Bohr- und Schleifmaschinen 12 f)Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften für Maschinen und Schutzvorrichtungen anwenden10Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Nr. 10)a)Handwerkzeuge schärfen und pflegen2 b)Maschinenwerkzeuge rüsten und instand halten, insbesondere schärfen 4 c)Maschinen nach Vorgaben warten 2d)Maschinenstörungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung einleiten11Prüfen und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 11)a)Oberflächen auf Fehler prüfen, insbesondere auf Rauheiten, Einschlüsse, Bruchstellen und Risse 6 b)Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel nach Verwendungszweck auswählen und unter Berücksichtigung des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes auftragenc)Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel lagern und entsorgen 2 d)Oberflächen mittels Drucktechniken und Spritztechniken veredeln 412Drechseln und Drehen (§ 4 Nr. 12)a)Drehbank einrichten, Drehteile durch Langholzdrehen herstellen10 b)Kleinteile durch Hohldrehen herstellen 4 c)Kleinteile durch Querholzdrehen herstellen 4 d)Drehteile auf Halbautomaten herstellen 413dekoratives Spanen und Schnitzen (§ 4 Nr. 13)a)Schnitzarbeiten ausführen, insbesondere Kerbschnitte und halbplastische Schnitzarbeiten8 b)dekorative Späne und Spanlocken durch Stechen, Drehen und Hobeln herstellen 814dekoratives Malen und Schmücken (§ 4 Nr. 14)a)Farben, Ergänzungsmaterialien und Malwerkzeug nach Verwendungszweck auswählen und handhaben12 b)Linien-, Ränder- und Bänderdekore nach Vorlagen vorzeichnen und malenc)Dekore entwerfen, übertragen und malen 6 d)Figuren bemalen 12e)Schriften und Monogramme zeichnen und malen15Montieren von Teilen (§ 4 Nr. 15)a)Teile für die Montage vorbereiten 4 b)Teile zu Baugruppen montieren, insbesondere klebenc)Teile und Baugruppen zu Erzeugnissen montieren und komplettieren 816Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 16)a)Qualität der Erzeugnisse prüfen, Endkontrolle durchführen 4b)Erzeugnisse kennzeichnen und verpacken