Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil und zur Produktprüferin-Textil, indem sie die staatliche Anerkennung des Berufs, die Ausbildungsdauer und die Inhalte festlegt. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
- Die Ausbildung umfasst berufsprofilgebende Fertigkeiten (z.B. textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse, Produktanalyse, Produktkontrolle) und integrative Fertigkeiten (z.B. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit).
- Eine Zwischenprüfung findet zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert vier Stunden, davon 60 Minuten schriftliche Bearbeitung.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Betrieblicher Auftrag (50%), Produktanalyse (20%), Qualitätssicherung (20%) und Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist, der Prüfungsbereich "Betrieblicher Auftrag" mindestens "ausreichend" ist, mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mindestens "ausreichend" sind und kein Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungs
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschlussprüfung
§ 7Anrechnungsregelung
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil nach dieser Verordnung kann im Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil nach den Vorschriften über das zweite und dritte Ausbildungsjahr der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1277), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 686), fortgesetzt werden.
§ 8Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Textilstopfer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Anlage(zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Texil/zur Produktprüferin-Textil(Fundstelle: BGBl. I 2007, 683 - 685)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheidenb)Faserstoffe identifizierenc)Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen anwendend)Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenberechnungen durchführene)Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmenf)Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden8 g)Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigenh)Veredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkungen unterscheideni)Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden 102Produktanalyse und Strukturidentifizierung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und textilen Flächen darstellenb)Mustervorlagen analysierenc)Aufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen8 3Umgehen mit internen und externen Kunden(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragenb)Kundengespräche, insbesondere mit internen Kunden, führenc)Kundenforderungen bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzend)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren 84Produktkontrolle(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion, insbesondere visuell, beurteilenb)Abweichungen feststellen10 c)Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und mit Kundenvorgaben vergleichend)Art der Abweichung identifizieren und klassifizierene)Prüfergebnisse auswerten und dokumentierenf)weitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere hinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender Fehler 165Ausführen von Korrekturmaßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln anwendenb)Techniken zum Ausbessern von Konstruktionsmängeln anwendenc)Werkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie Maschinen bedienen16 d)Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaften veranlassene)Ursachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren, Ursachenbehebung veranlassen 8 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des ausbildenden Betriebes Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen und Werkzeuge auswählen und bereitstellenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtenc)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen4 d)Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentierene)Warentransport sicherstellen 66Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und bewertenb)technische Unterlagen und produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentierenc)betriebliche Vorschriften beachtend)Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten4 e)Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen, Abstimmungen treffen 47Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen2