Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin in Deutschland. Sie legt fest, wie lange die Ausbildung dauert, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin.
- Die Dauer der Ausbildung, die drei Jahre beträgt.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, einschließlich Fertigkeiten und Kenntnisse.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin.
- Ausbildende Betriebe, die Berufskraftfahrer ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres und eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung.
- Der Auszubildende muss ein Berichtsheft führen.
- Die Ausbildung umfasst unter anderem Themen wie Fahrzeugkontrolle, -wartung und -pflege, Verkehrssicherheit, Rechtsvorschriften im Straßenverkehr und kundenorientiertes Verhalten.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur BerufskraftfahrerinStandGeändert durch Art. 1 V v. 16.10.2017 I 3564 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2001 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705 und dem Organisationserlass vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge, 6.Vorbereiten und Durchführen der Beförderung, 7.Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, 8.Rechtsvorschriften im Straßenverkehr, 9.Kundenorientiertes Verhalten, 10.Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen, 11.Betriebliche Planung und Logistik, 12.Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung, 13.Qualitätssichernde Maßnahmen.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlussprüfung
§ 9Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Anlage(zu § 4 Abs. 1)(Fundstelle: BGBl. I 2001, 645 - 647; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur BerufskraftfahrerinLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
- -
- Monat
- -
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5)a)Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme, erklären17 b)Betriebsanleitungen anwendenc)Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und Kraftübertragungselementen, Beschilderung, Zubehör, Sicherungs- und Sicherheitsmittelnd)Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegene)Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführenf)Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen 15g)Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführenh)Arbeitsplatz ergonomisch einrichteni)Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen6Vorbereiten und Durchführen der Beförderung (§ 3 Nr. 6)a)Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck zuordnen6 b)An- und Aufbauteile anbringen und abnehmenc)transportspezifische Skizzen anfertigen 20d)Transportgut oder Gepäck annehmen, nach Art und Menge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen; bei Beanstandungen Maßnahmen einleitene)Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung und Ladesicherung unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung planen und durchführenf)ergonomische Arbeitsweisen anwendeng)Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit und Vollständigkeit prüfenh)Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen7Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (§ 3 Nr. 7)a)Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beurteilen 22b)Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im Straßenverkehr ausrichtenc)Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifend)Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachtene)Fahrzeugkombination und Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 m oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 m auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen8Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (§ 3 Nr. 8)a)Sozialvorschriften einhalten6*) b)Verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten 11*)c)beförderungsspezifische Vorschriften einhalten9Kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Nr. 9)a)Gespräche situationsbezogen führen6 b)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenc)Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden 6d)Möglichkeiten der Konfliktregelung anwendene)betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen10Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 10)a)Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern6 b)Maßnahmen der ersten Hilfe leistenc)frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifend)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machene)Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen11Betriebliche Planung und Logistik (§ 3 Nr. 11)a)Funktion des Betriebes in der logistischen Kette beachten25 b)Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben in Arbeitsschritte umsetzenc)Straßenkarten, Straßenpläne sowie digitale Systeme anwendend)Informations- und Kommunikationstechniken anwendene)Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen und auswertenf)Termine planen und abstimmeng)Einsatz von Personal und Sachmitteln planenh)Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und organisieren12Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung (§ 3 Nr. 12)a)Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge berücksichtigen12 b)formalisierte Beförderungsverträge abschließenc)Abrechnungen durchführend)Erbrachte Leistungen dokumentieren13Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 13)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern 4*)b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen *)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.