Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Eisenbahnverkehr, insbesondere für die Beförderung von Auszubildenden zu vergünstigten Tarifen. Sie legt fest, wer als Auszubildender gilt und wie die Kosten für diese Beförderungen berechnet und ausgeglichen werden.
Was es regelt
- Die Definition von "Ausbildungsverkehr" für vergünstigte Fahrkarten.
- Die Kostenbestandteile, die für die Festlegung von Kostensätzen berücksichtigt werden dürfen.
- Die Methode zur Berechnung der Personen-Kilometer und Erträge für den Ausgleich.
- Das Verfahren zur Beantragung und Gewährung des Ausgleichs.
Wen es betrifft
- Eisenbahnunternehmen, die Auszubildende befördern.
- Auszubildende, die vergünstigte Fahrkarten nutzen.
Eckpunkte
- Als Ausbildungsverkehr gilt die Beförderung von schulpflichtigen Personen bis 15 Jahre und danach von Schülern, Studenten, Auszubildenden und ähnlichen Personengruppen.
- Die Berechtigung für Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr muss durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Trägers der sozialen Dienste nachgewiesen werden, die längstens ein Jahr gültig ist.
- Personen-Kilometer werden durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit einer mittleren Reiseweite von acht Kilometern ermittelt.
- Der Antrag auf Ausgleich muss bis zum 31. Mai jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr bei der zuständigen obersten Landesverkehrsbehörde gestellt werden und eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit der Angaben enthalten.
Gesetzestext
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im EisenbahnverkehrStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1977 +++)
Anhang EV +++)
EingangsformelAuf Grund des durch das Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441) eingefügten § 6e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichen bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Ausbildungsverkehr
- Lebensjahres; 2.nach Vollendung des
- Lebensjahresa)von Schülern und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater- allgemeinbildender Schulen,- berufsbildender Schulen,- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,- Hochschulen, Akademienmit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen; b)von Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c)von Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen; d)von Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden; e)von Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f)von Praktikanten und Volontären, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluß an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist; g)von Beamtenanwärtern des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h)von Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
§ 2Kostenbestandteile für die Festlegung der Kostensätze
Für die Festlegung der pauschalen Kostensätze durch Rechtsverordnung nach § 6a Abs. 2 des Gesetzes gelten die in der Anlage aufgeführten Kostenbestandteile. Soweit in der Anlage nichts anderes festgelegt ist, ist in Zweifelsfällen sinngemäß nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zu verfahren; hierbei bleiben kalkulatorische Kosten, soweit sie in der Anlage nicht ausdrücklich aufgeführt sind, außer Ansatz.
§ 3Ermittlung der Personen-Kilometer für die Berechnung des Ausgleichs
§ 4Ermittlung der Erträge
Als Erträge im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus Fahrpreiszuschlägen anzusetzen.
§ 5Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen
§ 6Länderüberschreitender Verkehr
§ 7Antrag
§ 8Entscheidung
Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 9Änderung der Voraussetzungen
Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der obersten Landesverkehrsbehörde anzuzeigen.
§ 10Vorauszahlungen
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
Anlage(zu § 2)Fundstelle: BGBl. I 1977, 1468 - 1469; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2
sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen: 1.Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen.2a.Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät, Streusand und Salz, Dienstausrüstung und Schutzkleidung, Fahrausweise, Bürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe.2b.Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehören:UnternehmerleistungenLeistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern und dgl.DienstleistungenHonorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl.Sonstige FremdleistungenFahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebühren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert werden.2c.Haftpflicht- und FahrzeugversicherungEs sind die für die Rechnungsperiode fälligen Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften einzutragen.Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen sind (ggf. Angaben der Höhe der Selbstkostenbeteiligung).2d.Sonstige VersicherungenHierher gehören die Prämien für Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle nicht unter 2c aufgeführten Haftpflichtversicherungen.3a.Löhne und3b.GehälterLöhne und Gehälter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Ziffer 8).3c.SozialkostenEs sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe anzusetzen.3d.Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie PensionsrückstellungenEs sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen Höhe einzusetzen.4.Steuern, Gebühren, BeiträgeVorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden können:4a.Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer4b.Vermögensteuer4c.Sonstige SteuernEs sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer).4d.KonzessionsgebührenAusgaben für die Benutzung des Verkehrsraums öffentlicher Straßen sind - auch in Form von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in Ansatz zu bringen.5.Raum- und Gebäudemieten und PachtenFür gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten einzusetzen; für unternehmenseigene Gebäude und Grundstücke, soweit sie nicht in den anderen Kostenarten enthalten sind, die tatsächlichen Aufwendungen.6.Sonstige KostenHierher gehören Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht aus Fremdversicherungen oder aus Rückstellungen gedeckt sind.7.Kalkulatorische AbschreibungenAusgangsbasis für die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand. Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und Sonderabschreibungen bleiben außer Betracht.8.Kalkulatorischer UnternehmerlohnFür die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und rechtsfähigen Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehörige sind angemessene Kosten einzusetzen.9.Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP)Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.Kostenermittlungsbogen1Energie, Treib- und Heizstoffe2aSonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)2bFremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)2cHaftpflicht- und Fahrzeugversicherung2dSonstige Versicherungen3aLöhne3bGehälter3cSozialkosten3dZuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen4aGewerbekapital- und Lohnsummensteuer4bVermögensteuer4cSonstige Steuern5Raum- und Gebäudemieten und Pachten6Sonstige Kosten7Kalkulatorische Abschreibungen8Kalkulatorischer Unternehmerlohn9Kalkulatorische Zinsen--------------------------------------------------------- Summe 1 - 9
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1099) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 9.Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom
- August 1977 (BGBl. I S. 1465), geändert durch Verordnung vom
- Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),mit folgender Maßgabe:Die Verordnung ist erst ab
- Januar 1992 anzuwenden. ... 11.Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder nicht unmittelbar Anwendung finden können, gelten sie für die Deutsche Reichsbahn sinngemäß. Gleiches gilt für sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die besondere Regelungen für die Deutsche Bundesbahn vorsehen.