Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Straßenpersonenverkehr, insbesondere für die Beförderung von Auszubildenden zu vergünstigten Tarifen. Sie legt fest, wer als Auszubildender gilt, wie die Kosten und Erträge berechnet werden und wie Anträge auf Ausgleich zu stellen sind.
Was es regelt
- Die Definition von "Auszubildenden" für den vergünstigten Personenverkehr.
- Die Bestandteile, die bei der Festlegung von Kostensätzen berücksichtigt werden.
- Die Methode zur Berechnung der Personen-Kilometer und Erträge für den Ausgleich.
- Das Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Ausgleichszahlungen an Verkehrsunternehmen.
Wen es betrifft
- Verkehrsunternehmen, die im Straßenpersonenverkehr tätig sind und Auszubildende befördern.
- Auszubildende, Schüler und Studenten, die vergünstigte Zeitfahrausweise nutzen.
Eckpunkte
- Als Auszubildende gelten schulpflichtige Personen bis 15 Jahre und danach Schüler, Studenten, Personen in Berufsausbildung, Praktikanten, Beamtenanwärter und Teilnehmer an sozialen Diensten.
- Die Berechtigung für Auszubildenden-Zeitfahrausweise muss durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachgewiesen werden, die längstens ein Jahr gültig ist.
- Die Personen-Kilometer werden durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren Reiseweite ermittelt, wobei für Zeitfahrausweise 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde gelegt werden.
- Anträge auf Ausgleich müssen bis zum 31. Mai jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden und bedürfen einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer anerkannten Stelle.
Gesetzestext
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im StraßenpersonenverkehrStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1977 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109Nr. 5 Buchst. b DBuchst. mm G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des durch das Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2439) eingefügten § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Personenbeförderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Auszubildende
- Lebensjahres;2.nach Vollendung des
- Lebensjahresa)Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater- allgemeinbildender Schulen,- berufsbildender Schulen,- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,- Hochschulen, Akademienmit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;b)Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;c)Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;d)Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;e)Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;f)Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluß an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;g)Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;h)Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
§ 2Kostenbestandteile für die Festlegung der Kostensätze
Für die Festlegung der pauschalen Kostensätze durch Rechtsverordnung nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gelten die in der Anlage aufgeführten Kostenbestandteile. Soweit in der Anlage nichts anderes festgelegt ist, ist in Zweifelsfällen sinngemäß nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) zu verfahren; hierbei bleiben kalkulatorische Kosten, soweit sie in der Anlage nicht ausdrücklich aufgeführt sind, außer Ansatz.
§ 3Ermittlung der Personen-Kilometer für die Berechnung des Ausgleichs
§ 4Ermittlung der Erträge
Als Erträge im Sinne von § 45a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus erhöhten Beförderungsentgelten anzusetzen.
§ 5Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen
§ 6Länderüberschreitender Verkehr
§ 7Antrag
§ 8Entscheidung
Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 9Änderung der Voraussetzungen
Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
§ 10Vorauszahlungen
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
Anlagezu § 2(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1977, 1463 - 1464; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2
sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen:1.Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen.2a.Reifen2b.Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter) Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät, Reifenreparaturen, Streusand und Salz, Dienstausrüstung und Schutzkleidung, Fahrausweise, Bürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe.2c.Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig) Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehören: Unternehmerleistungen Leistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern u. dgl. Dienstleistungen Honorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl. Sonstige Fremdleistungen Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebühren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert werden.2d.Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung Es sind die für die Rechnungsperiode fälligen Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften einzutragen. Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen sind (ggf. Angaben der Höhe der Selbstkostenbeteiligung).2e.Sonstige Versicherungen Hierher gehören die Prämien für Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle nicht unter 2d aufgeführten Haftpflichtversicherungen.3a.Löhne und3b.Gehälter Löhne und Gehälter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Ziffer 8).3c.Sozialkosten Es sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe anzusetzen.3d.Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen Höhe einzusetzen.4.Steuern, Gebühren, BeiträgeVorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden können:4a.Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer4b.Vermögensteuer4c.Sonstige Steuern Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer).4d.Konzessionsgebühren Ausgaben für die Benutzung des Verkehrsraums öffentlicher Straßen sind - auch in Form von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in Ansatz zu bringen.5.Raum- und Gebäudemieten und Pachten Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten einzusetzen; für unternehmenseigene Gebäude und Grundstücke, soweit sie nicht in den anderen Kostenarten enthalten sind, die tatsächlichen Aufwendungen.6.Sonstige Kosten Hierher gehören Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht aus Fremdversicherungen oder aus Rückstellungen gedeckt sind.7.Kalkulatorische Abschreibungen Ausgangsbasis für die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand. Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und Sonderabschreibungen bleiben außer Betracht.8.Kalkulatorischer Unternehmerlohn Für die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und rechtsfähigen Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehörige sind angemessene Kosten einzusetzen.9.Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP) Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.Kostenermittlungsbogen1Energie, Treib- und Heizstoffe2aReifen2bSonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)2cFremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)2dHaftpflicht- und Fahrzeugversicherung2eSonstige Versicherungen3aLöhne3bGehälter3cSozialkosten3dZuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen4aGewerbekapital- und Lohnsummensteuer4bVermögensteuer4cSonstige Steuern5Raum- und Gebäudemieten und Pachten6Sonstige Kosten7Kalkulatorische Abschreibungen8Kalkulatorischer Unternehmerlohn9Kalkulatorische ZinsenSumme 1 - 9