Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bestellung von Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten in bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagen und legt die Anforderungen an deren Fachkunde und Zuverlässigkeit fest. Sie dient der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Was es regelt
- Die Pflicht zur Bestellung von Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten.
- Die Möglichkeit, mehrere oder gemeinsame Beauftragte zu bestellen.
- Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit dieser Beauftragten.
- Die Notwendigkeit der regelmäßigen Fortbildung der Beauftragten.
Wen es betrifft
- Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind.
- Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die als Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung gelten.
Eckpunkte
- Betreiber bestimmter Anlagen müssen einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten bestellen (§ 1 Abs. 1).
- Betreiber von Anlagen, die unter die Störfall-Verordnung fallen, müssen einen betriebsangehörigen Störfallbeauftragten bestellen, es sei denn, die Gefahr eines Störfalls ist offensichtlich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2).
- Dieselbe Person kann Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter sein, wenn die Aufgabenerfüllung dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 1 Abs. 3).
- Die Fachkunde erfordert in der Regel ein Hochschulstudium in Ingenieurwesen, Chemie oder Physik, die Teilnahme an anerkannten Lehrgängen und eine zweijährige praktische Tätigkeit (§ 7).
Gesetzestext
Verordnung über Immissionsschutz- und StörfallbeauftragteFünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesStand
(+++ Textnachweis ab: 8.8.1993 +++)
EingangsformelAufgrund des § 58a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 und des § 55 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 58c Abs. 1 dieses Gesetzes verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils nach Anhörung der beteiligten Kreise:
010Abschnitt 1
Bestellung von Beauftragten
§ 1Pflicht zur Bestellung
§ 2Mehrere Beauftragte
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 1 mehrere Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragte zu bestellen hat; die Zahl der Beauftragten ist so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist.
§ 3Gemeinsamer Beauftragter
Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des § 1 betrieben, so kann er für diese Anlagen einen gemeinsamen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 4Beauftragter für Konzerne
Die zuständige Behörde kann einem Betreiber oder mehreren Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1, die unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefaßt sind (Konzern), auf Antrag die Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich gestatten, wenn 1.das herrschende Unternehmen den Betreibern gegenüber zu Weisungen hinsichtlich der in § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 56 Abs. 1, § 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 58c Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Maßnahmen berechtigt ist und 2.der Betreiber für seine Anlage eine oder mehrere Personen bestellt, deren Fachkunde und Zuverlässigkeit eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben eines betriebsangehörigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gewährleistet.
§ 5Nicht betriebsangehörige Beauftragte
§ 6Ausnahmen
Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber einer Anlage im Sinne des § 1 von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall aus den in § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 58a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Gesichtspunkten nicht erforderlich ist.
020Abschnitt 2
Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
§ 7Anforderungen an die Fachkunde
Die Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert 1.den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule, 2.die Teilnahme an einem oder mehreren von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang II zu dieser Verordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind, und 3.während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die im Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleichbar sind.
§ 8Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
§ 9Anforderungen an die Fortbildung
§ 10Anforderungen an die Zuverlässigkeit
§ 10aNachweise nicht betriebsangehöriger Personen
Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Person die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Für den Fall der vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist, im Inland gilt § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Für den Fall der Niederlassung eines solchen Staatsangehörigen gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.
030Abschnitt 3
Schlußvorschriften
§ 11Übergangsregelung
Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung, § 7 Nr. 2 am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft; .... Behördliche Entscheidungen auf Grund der bisherigen Fünften und der bisherigen Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten als Entscheidungen nach dieser Verordnung fort.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang I(zu § 1 Absatz 1)Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen: 1.Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei a)festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oderb)gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;2.Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;3.Anlagen nach Nr. 1.10;4.Anlagen nach Nr. 1.11;5.Anlagen nach Nr. 1.12;6.Anlagen nach Nr. 1.14.1;7.Anlagen nach Nr. 1.14.2;8.Anlagen nach Nr. 2.3;9.Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;10.Anlagen nach Nr. 2.8;11.Anlagen nach Nr. 3.1;12.Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;13.Anlagen nach Nr. 3.3;14.Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von a)10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,b)5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oderc)10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;15.Anlagen nach Nr. 3.7;16.Anlagen nach Nr. 3.8;17.Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;18.Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;19.Anlagen nach Nr. 3.18;20.Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;21.Anlagen nach Nr. 4.1;22.Anlagen nach Nr. 4.2;23.Anlagen nach Nr. 4.4;24.Anlagen nach Nr. 4.5;25.Anlagen nach Nr. 4.6;26.Anlagen nach Nr. 4.7;27.Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;28.Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;29.Anlagen nach Nr. 5.2.1;30.Anlagen nach Nr. 6.1;31.Anlagen nach Nr. 6.3;32.Anlagen nach Nr. 7.3.2;33.Anlagen nach Nr. 7.8;34.Anlagen nach Nr. 7.9;35.Anlagen nach Nr. 7.12;36.Anlagen nach Nr. 7.16;37.Anlagen nach Nr. 8.1;38.Anlagen nach Nr. 8.3.1;39.Anlagen nach Nr. 8.4;40.Anlagen nach Nr. 8.5.1;41.Anlagen nach Nr. 8.7;42.Anlagen nach Nr. 8.8;43.Anlagen nach Nr. 8.9.1;44.Anlagen nach Nr. 8.12.1;45.Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;46.Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.
Anhang IIFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 1439 A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken: 1.Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik;2.Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen;3.vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;4.umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung;5.chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen;6.Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;7.Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte;8.Vorschriften des Umweltrechts insbesondere des Immissionsschutzrechts.Während der praktischen Tätigkeit soll die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und der Einführung neuer Verfahren und Erzeugnisse abzugeben und die Betriebsangehörigen über Belange des Immissionsschutzes zu informieren. B. Fachkunde von Störfallbeauftragten Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken: 1.Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik;2.chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Gemische, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall;3.betriebliche Sicherheitsorganisation;4.Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen;5.vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;6.Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsberichten (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen;7.Beurteilung sicherheitstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung, Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen;8.Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs;9.Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts;10.Information der Öffentlichkeit nach § 11 der Störfall-Verordnung.Während der praktischen Tätigkeit soll auch die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und zur Planung von Betriebsanlagen sowie der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen abzugeben.