Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Behandlung von Lebensmitteln mit verschiedenen Arten von Strahlen, wie Elektronen-, Gamma-, Röntgen-, Neutronen- und ultravioletten Strahlen. Sie legt fest, welche Behandlungen zulässig sind, unter welchen Bedingungen sie durchgeführt werden dürfen und wie bestrahlte Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen.
Was es regelt
- Zulässigkeit und Bedingungen für die Bestrahlung von Lebensmitteln.
- Anforderungen an Lebensmittel aus Drittländern, die bestrahlte Zutaten enthalten.
- Vorschriften zur Kennzeichnung bestrahlter Lebensmittel für Verbraucher und andere Abnehmer.
- Zulassung und Betrieb von Bestrahlungsanlagen sowie Aufzeichnungspflichten.
Wen es betrifft
- Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel mit den genannten Strahlen behandeln oder solche Lebensmittel in Verkehr bringen.
- Betreiber von Bestrahlungsanlagen.
- Verbraucher, die bestrahlte Lebensmittel kaufen.
Eckpunkte
- Nur getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze dürfen mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen bestrahlt werden, wobei die maximale Gesamtdosis 10 Kilogray nicht überschreiten darf.
- Die Behandlung mit UV-C-Strahlen ist zur Entkeimung von Trinkwasser, Oberflächen von Obst- und Gemüseerzeugnissen, Hartkäse bei der Lagerung und Eiern zugelassen.
- Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze müssen mit der Angabe „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ gekennzeichnet werden.
- Bestrahlungsanlagen müssen von den zuständigen Behörden zugelassen sein und bestimmte internationale Standards erfüllen.
Gesetzestext
Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten StrahlenNeufNeugefasst durch Bek. v. 15.2.2019 I 116;Standzuletzt geändert d
(+++ Textnachweis ab: 21.12.2000 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 2/99 (CELEX Nr: 399L0002) EGRL 3/99 (CELEX Nr: 399L0003) EGRL 13/2000 (CELEX Nr: 300L0013) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 25.11.2025 I Nr. 289 +++)
§ 1Zulassungen
- der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung vom
- April 2024.Lebensmittelunternehmer, die eine Behandlung mit UV-C-Strahlen nach Satz 1 Nummer 4 durchführen, müssen dafür Sorge tragen, dass nur Eier ohne sichtbare Verschmutzung der Oberfläche einer solchen Behandlung unterzogen werden.
§ 2Lebensmittel aus Drittländern
§ 3Kenntlichmachung
§ 4Zulassung von Einrichtungen zur Bestrahlung
§ 5Aufzeichnungspflichten
Der Betreiber jeder zugelassenen Bestrahlungsanlage hat für jede Quelle ionisierender Bestrahlung eine Aufzeichnung zu führen, die für jedes Los des behandelten Lebensmittels Folgendes angibt: 1.Art und Menge des behandelten Lebensmittels,2.Nummer des Loses,3.Auftraggeber der Strahlenbehandlung,4.Empfänger des behandelten Lebensmittels,5.Bestrahlungsdatum,6.das während der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial,7.Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG in der Fassung vom 7. November 2024, Angaben über die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und der Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind,8.Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten Validierungsmessungen.Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind von dem Betreiber der Bestrahlungsanlage fünf Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bestrahlung durchgeführt worden ist.
§ 6Mitteilungen, Berichte
§ 7Straftaten, Ordnungswidrigkeiten
Anlage(zu § 1)(Fundstelle: BGBl. I 2019, 120) Vorgaben für die Bestrahlung1.Quellen ionisierender StrahlungLebensmittel dürfen nur mit den nachstehenden Arten ionisierender Strahlung behandelt werden: a)Gammastrahlen aus Radionukliden 60Co oder 137Cs.b)Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 5 Megaelektronvolt oder darunter betrieben werden.c)Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 10 Megaelektronvolt oder darunter betrieben werden.2.DosimetrieDurchschnittlich absorbierte GesamtdosisBei der Bestimmung der Bekömmlichkeit von Lebensmitteln, die mit einer durchschnittlichen Gesamtdosis von 10 Kilogray oder weniger behandelt worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass alle chemischen Bestrahlungseffekte in diesem spezifischen Dosisbereich proportional zur Dosis sind.Die durchschnittliche Gesamtdosis D wird durch die nachstehende Integralgleichung für das behandelte Lebensmittel festgelegt:Hierbei istM =die Gesamtmasse der behandelten Probep =die lokale Dichte an dem betreffenden Punkt (x,y,z)d =die an dem betreffenden Punkt (x,y,z) absorbierte lokale Dosis unddV =infinitesimales Volumenelement dx dy dz Die durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis kann für homogene Erzeugnisse oder Erzeugnisse in losem Zustand mit einer homogenen Fülldichte unmittelbar bestimmt werden, indem eine entsprechende Anzahl von Dosimetern gezielt und nach einer Zufallsverteilung über das gesamte Warenvolumen verteilt werden. Aus der so ermittelten Dosisaufteilung kann ein Durchschnittswert errechnet werden, der der durchschnittlich absorbierten Gesamtdosis entspricht.Ist der Verlauf der Dosisverteilungskurve durch das gesamte Erzeugnis klar erkennbar, kann auch ermittelt werden, wo Mindest- und Höchstdosis auftreten. Messungen der Dosisverteilung an diesen beiden Stellen bei einer Reihe von Probeexemplaren des Erzeugnisses ermöglichen eine Schätzung der durchschnittlichen Gesamtdosis.In einigen Fällen ist der Mittelwert des Durchschnittswertes der Mindest- (Dmin) und der Höchstdosis (Dmax) ein guter Schätzungswert der durchschnittlichen Gesamtdosis. In diesen Fällen entspricht 3.VerfahrenVor der routinemäßigen Bestrahlung einer gegebenen Gruppe von Lebensmitteln in einer Bestrahlungsanlage wird mit Dosismessungen im gesamten Produktvolumen ermittelt, an welcher Stelle die Höchst- und die Mindestdosis auftritt. Eine ausreichende Zahl dieser Validierungsmessungen muss vorgenommen werden (z. B. 3 bis 5), um den Schwankungen der Dichte oder Geometrie der Erzeugnisse Rechnung zu tragen.Die Messungen müssen wiederholt werden, wenn das Erzeugnis, seine Geometrie oder die Bestrahlungsbedingungen geändert werden.Während der Behandlung werden routinemäßige Dosismessungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Dosisgrenzen nicht überschritten werden. Zur Durchführung der Messung werden Dosimeter beim voraussichtlichen Ort der Höchst- und Mindestdosis oder in einer Bezugsposition angeordnet.Die Dosis an dieser Bezugsposition muss mengenmäßig mit der Höchst- und der Mindestdosis verbunden sein. Die Bezugspunkte müssen an einem günstigen Punkt im oder auf dem Erzeugnis gewählt werden, an dem die Dosisschwankungen gering sind.Die routinemäßigen Dosismessungen sollten während der Produktion bei jedem Los und in geeigneten Abständen durchgeführt werden.Werden fließende, unverpackte Erzeugnisse bestrahlt, so können Mindest- und Höchstdosis nicht bestimmt werden. Das Ermitteln der Extremwerte sollte in diesen Fällen durch Stichproben erfolgen.Die Dosismessungen sollten mit anerkannten Dosimetern vorgenommen und auf Primärnormen bezogen werden.Während der Bestrahlung müssen einschlägige Parameter der Anlage ständig überwacht und aufgezeichnet werden. Bei Radionuklidanlagen umfassen die Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit oder die Aufenthaltszeit in der Strahlungszone und die genaue Angabe der korrekten Stellung der Quelle. Für die Beschleunigungsanlagen umfassen die Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit und das Energieniveau, den Elektronenfluss und die Scan-Breite der Anlage.