Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren zur Zuteilung und zum Erwerb von Ausgleichsforderungen für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe nach der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie legt fest, wie diese Unternehmen ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Deutsche Mark umstellen und wie ihnen dabei geholfen wird, finanziell stabil zu bleiben.
Was es regelt
- Die Einreichung von Unterlagen wie Schlussbilanzen und Eröffnungsbilanzen durch Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe.
- Die Bestätigung der Umstellungsrechnung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.
- Die Zuteilung von Ausgleichsforderungen an Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sowie Forderungen an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung.
- Die Verzinsung und Tilgung dieser Ausgleichsforderungen.
Wen es betrifft
- Geldinstitute, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik Bankgeschäfte betrieben haben.
- Außenhandelsbetriebe, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher Stellen Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern außerhalb dieses Währungsgebietes betrieben haben.
Eckpunkte
- Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe müssen bis zum 15. März 1991 verschiedene Bilanzen und Berichte einreichen.
- Geldinstituten werden Ausgleichsforderungen zugeteilt, damit ihre Vermögenswerte ausreichen, um Verbindlichkeiten zu decken und ein Eigenkapital von mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme aufzuweisen.
- Außenhandelsbetrieben werden Ausgleichsforderungen zugeteilt, um ihre Verbindlichkeiten zu decken.
- Ausgleichsforderungen werden auf volle einhundert Deutsche Mark abgerundet zugeteilt und ab dem 1. Juli 1990 vierteljährlich verzinst sowie ab dem 1. Juli 1995 jährlich mit 2,5 vom Hundert des Nennwertes getilgt.
Gesetzestext
Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von AusgleichsforderungenNeufNeufassung durch Bek. v. 7.12.1994 I 3738;Standgeändert durch Art.
(+++ Textnachweis ab: 4.11.1990 +++)
§ 1Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Geldinstitute Unternehmen, die vor dem
- Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik befugt Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) betrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Verordnung, behördlicher Anordnung oder behördlicher Erlaubnis beruhen, 2.Außenhandelsbetriebe Unternehmen, die vor dem
- Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher Stellen im Rahmen des Außenhandels- und Valutamonopols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern außerhalb des Währungsgebietes der Mark der Deutschen Demokratischen Republik betrieben haben. Dazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb von Außenhandelsbetrieben ganz oder teilweise zum Zwecke der Abwicklung übernommen haben, hinsichtlich des abzuwickelnden Vermögens.
§ 2Einreichung von Unterlagen
- März 1991 1.die nach der Anordnung über den Abschluß der Buchführung in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zum
- Juni 1990 vom
- Juni 1990 (GBl. der DDR Teil I Nr. 40 S. 593) aufgestellte, geprüfte und bestätigte Schlußbilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zum
- Juni 1990 in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, 2.die nach dem D-Markbilanzgesetz vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1169) aufgestellte, geprüfte, festgestellte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den
- Juli 1990 nebst Anhang und vergleichender Darstellung, 3.eine Versicherung der Geschäftsleiter, daß sie dem Prüfer alle Unterlagen vorgelegt haben, die mit der Währungsumstellung in Zusammenhang stehen oder stehen können, und ihn über alle Geschäftsvorgänge unterrichtet haben, die mit einer eventuellen Umgestaltung der Geschäftstätigkeit seit dem
- März 1990 zusammenhängen, sowie 4.den Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz einzureichen. Geldinstitute haben ferner den zum Stichtag
- Juli 1990 ausgefüllten Vordruck 10410/07.90 der Deutschen Bundesbank (Berechnung der Kennziffern der Grundsätze gemäß §§ 10 und 11 des Gesetzes über das Kreditwesen - Grundsatz I -) (Anlage) einzureichen.
§ 3Bestätigung der Umstellungsrechnung
Das Bundesaufsichtsamt prüft anhand der in § 2 genannten Unterlagen, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik nach dem D-Markbilanzgesetz umgestellt worden sind und bestätigt die Umstellungsrechnung. Es ist nicht an den Bestätigungsvermerk des Prüfers gebunden.
§ 4Zuteilung von Ausgleichsforderungen der Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 5Zuteilung von Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
§ 6Verzinsung und Tilgung
- Juli 1990 vierteljährlich nachträglich verzinst. Bei der erstmaligen Zuteilung einer Forderung oder des Teils einer Forderung sind die Zinsen für im Zeitpunkt der Zuteilung bereits abgelaufene Zinsperioden binnen sechs Wochen nach Erlaß des Zuteilungsbescheides zu leisten. Die Zinsen sind auf den Teil des Kapitalbetrags zu entrichten, der noch nicht getilgt wurde. Der Zinssatz entspricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt am Main (3-Monats-FIBOR). Für die jeweilige Zinsperiode ist bis einschließlich
- Juni 1991 der 3-Monats-FIBOR-Satz vom zweiten Geschäftstag vor Beginn der Zinsperiode maßgebend (entsprechend § 2 Abs. 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990 - Wertpapier-Kennummer 113 478 - ohne den darin vorgesehenen Abschlag). Mit Wirkung vom
- Juli 1991 gilt für die Verzinsung der am zweiten Geschäftstag vor dem Beginn der Zinsperiode in Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Telerate Bildschirmseite 22.000 veröffentlichte Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt.
- Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom Hundert des Nennwertes getilgt, erstmals am
- Juli 1996; der Schuldner ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zur weitergehenden teilweisen oder vollständigen Tilgung berechtigt, sofern er seine Tilgungsabsicht und die Höhe des zu tilgenden Betrages dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung sechs Wochen vorher schriftlich angezeigt hat.
§ 7Vorläufigkeit der Zuteilung
§ 7aVorab-Zuteilung
- Juli 1990 ergebenden Ausgleichsforderungen zuteilen. Bei Geldinstituten kann die Vorab-Zuteilung auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum
- Dezember 1993 gemäß § 36 D-Markbilanzgesetzes geänderten DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung und bei Außenhandelsbetrieben auf Antrag der Gesellschafter auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum
- Dezember 1991 geänderten DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung erhöht werden. Die Vorab-Zuteilungen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Zuteilung nach Bestätigung der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 8Abtretung, Verpfändung und Umwandlung von Ausgleichsforderungen in Inhaberschuldverschreibungen
§ 9Prüfungen und Eingriffsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes
§ 10
(Inkrafttreten)
Anlage(zu § 2 Abs. 1) Berechnung der Kennziffern der Grundsätze gemäß §§ 10 und 11 des Gesetzes über das Kreditwesen - Bekanntmachung Nr. 1/69 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 23. September 1988 -(Inhalt: Nicht darstellbarer Vordruck, Fundstelle: BGBl. I 1994, 3742)