Gesetz über die strafbefreiende Erklärung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermöglicht es Personen, die in der Vergangenheit Steuern hinterzogen haben, straffrei auszugehen, indem sie ihre nicht versteuerten Einnahmen offenlegen und einen bestimmten Prozentsatz davon an die Finanzbehörden zahlen. Es handelt sich um eine einmalige Gelegenheit zur Selbstanzeige mit Straffreiheit.
Was es regelt
- Die Bedingungen, unter denen Steuerhinterziehung nicht bestraft wird.
- Die Berechnung der Einnahmen, die offengelegt werden müssen, je nach Steuerart (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer etc.).
- Die Fristen und den Prozentsatz der Zahlung, die für die Straffreiheit erforderlich sind.
- Den Ausschluss der Straffreiheit in bestimmten Fällen, z.B. wenn die Tat bereits entdeckt wurde.
Wen es betrifft
- Personen, die unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen haben.
- Gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Rechtsnachfolger, die für Taten anderer eine Erklärung abgeben können.
Eckpunkte
- Die strafbefreiende Erklärung musste zwischen dem 31. Dezember 2003 und dem 1. Januar 2005 abgegeben werden.
- Innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004, mussten 25 vom Hundert der erklärten Beträge entrichtet werden.
- Wurde die Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, waren 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten.
- Die Straffreiheit erstreckt sich auf Taten, die sich auf Steueransprüche beziehen, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstanden sind.
- Eine Straffreiheit ist ausgeschlossen, wenn die Tat nach dem 17. Oktober 2003 begangen wurde oder wenn die Finanzbehörden bereits Ermittlungen aufgenommen haben.
Gesetzestext
Gesetz über die strafbefreiende Erklärung Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 23.12.2003 I 2928 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 dieses G am 30.12.2003
(+++ Textnachweis ab: 30.12.2003 +++)
010Erster AbschnittStrafbefreiende Erklärung
§ 1Inhalt und Wirkung der strafbefreienden Erklärung
- Dezember 2003 und vor dem
- Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und 2.innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum
- Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden. Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.
- Dezember 2004 und vor dem
- April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum
- März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.
§ 2Erklärungsberechtigte Person
§ 3Inhalt, Form und Adressat der strafbefreienden Erklärung
§ 4Umfang der Strafbefreiung
- Dezember 1992 und vor dem
- Januar 2003 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer sowie Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beziehen, soweit die entsprechenden Einnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5 in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigt sind. Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen verwendet, auf Grund derer er nach dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen, erstreckt sich die Strafbefreiung auch auf zu Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge; die Straffreiheit erstreckt sich auch auf die Verkürzung von Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Vergütungsgläubiger. Umfasst die strafbefreiende Erklärung eine Ausschüttung, die nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, erstreckt sich die Straffreiheit auch auf die Verkürzung von Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Gläubiger der Gewinnausschüttung.
§ 5Strafausschluss in besonderen Fällen
Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung auf Grund dieses Gesetzes entfällt.
§ 6Steuerordnungswidrigkeiten
Die §§ 1 bis 5 gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § 26b des Umsatzsteuergesetzes entsprechend.
§ 7Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung
Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6 1.a)bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder b)die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, 2.einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder 3.der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat. Ist das Verfahren im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 vor Eingang der strafbefreienden Erklärung abgeschlossen worden, kann Straf- oder Bußgeldfreiheit eintreten, soweit sich die strafbefreiende Erklärung auf Einnahmen bezieht, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt worden sind.
020Zweiter AbschnittSteuerrechtliche Wirkung der strafbefreienden Erklärung
§ 8Sachlicher Umfang der Abgeltungswirkung
- Dezember 1992 und vor dem
- Januar 2003 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteueransprüche, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen. Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen verwendet, auf Grund derer er nach dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen, erlöschen auch Ansprüche auf zu Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge.
§ 9Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung
Die Abgeltungswirkung nach § 8 erstreckt sich neben dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner.
§ 10Besondere Vorschriften
030Dritter AbschnittVerjährung für Besteuerungszeiträume vor 1993
§ 11Besondere Verfolgungsverjährung
- Januar 1993 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen beziehen, können nach dem
- Dezember 2003 nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde; dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Tat oder Handlung erst nach dem
- Dezember 1992 begangen wurde.
§ 12Besondere Festsetzungsverjährung
Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.
040Vierter AbschnittVerwendungsbeschränkung