Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die gesamten Verwaltungskosten für gemeinsame Einrichtungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ermittelt werden. Sie legt fest, welche Kostenarten berücksichtigt werden dürfen und wie diese zu berechnen sind.
Was sie regelt
- Die Definition von Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
- Die Zusammensetzung der Gesamtverwaltungskosten einer gemeinsamen Einrichtung.
- Die Abgrenzung von Eingliederungsleistungen von den Verwaltungskosten.
- Die Berechnung des Vollzeitäquivalents für Beschäftigte.
Wen es betrifft
- Gemeinsame Einrichtungen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringen.
- Träger dieser gemeinsamen Einrichtungen.
Eckpunkte
- Gesamtverwaltungskosten umfassen personelle, sächliche und sonstige Aufwendungen.
- Eingliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.
- Personalkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt und müssen nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen aufgeschlüsselt werden.
- Für Versorgungsaufwendungen von Beamtinnen und Beamten wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent (vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2025 bis zu 35 Prozent) der ruhegehaltfähigen Personalkosten anerkannt.
- Für Kosten der Personalverwaltung wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der Personalkosten (abzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung) anerkannt.
- Für Kosten der Nachwuchskräfte wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der Personalkosten (abzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung) anerkannt.
- Für zentral verwaltete IT-Verfahren wird monatlich ein Kostensatz pro Mitarbeiter anerkannt, der jährlich neu ermittelt und genehmigt wird.
Gesetzestext
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen EinrichtungNeufNeugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378Stand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2012 +++)
Inhaltsübersicht§ 1Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende§ 2Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung§ 3Eingliederungsleistungen§ 4Vollzeitäquivalent§ 5Personalkosten§ 6Personalnebenkosten§ 7Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte§ 8Kosten der Personalverwaltung§ 8aKosten der Nachwuchskräfte§ 9Sachkosten§ 10Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung§ 11Leistungen Dritter§ 12Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik§ 13Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten§ 14Bestimmung der Personalkosten§ 15Bestimmung der Personalnebenkosten§ 16Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte§ 17Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung§ 17aBestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte§ 18Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung§ 19Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter§ 20Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik§ 21Monitoring§ 22Außerkrafttreten
§ 1Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der in Geld ausgedrückte Güter- und Dienstleistungsverzehr für die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Kostenbegriff umfasst die durch reale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für Investitionen und Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte.
§ 2Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
§ 3Eingliederungsleistungen
Eingliederungsleistungen sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.
§ 4Vollzeitäquivalent
§ 5Personalkosten
§ 6Personalnebenkosten
Personalnebenkosten sind die über die Personalkosten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere für 1.die Beihilfen und Beihilfeumlagen,2.die Fürsorgeleistungen,3.die Unterstützungen,4.die Beiträge zu Unfallkassen,5.das Trennungsgeld,6.die Fahrkostenzuschüsse sowie7.die Umzugskostenvergütungen.
§ 7Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen für die Beamtinnen und Beamten, denen im Haushaltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.
§ 8Kosten der Personalverwaltung
Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung.
§ 8aKosten der Nachwuchskräfte
Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden.
§ 9Sachkosten
§ 10Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
Kosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amtshilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch leistet. Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingesetzt wird.
§ 11Leistungen Dritter
Leistungen Dritter sind 1.die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder2.die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.
§ 12Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik sind die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalteten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Zu den Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zählen auch die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung, Unterhaltung, Weiterentwicklung und Organisation des Betriebes von laufenden Verfahren, die aus strukturellen, architektonischen oder sicherheitsrelevanten Gründen zum Betrieb der Verfahren nach Satz 1 notwendig sind, sowie die Aufwendungen für Informationstechnik zur Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen bei der Betrugsprävention und der Aufdeckung banden- oder gewerbsmäßiger Kriminalität.
§ 13Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
§ 14Bestimmung der Personalkosten
§ 15Bestimmung der Personalnebenkosten
Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 16Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten ruhegehaltfähigen Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2025 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.
§ 17Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung
Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.
§ 17aBestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte
§ 18Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
Sächliche Aufwendungen nach den §§ 9 und 10 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
§ 19Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.
§ 20Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik
Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz anerkannt. Dieser Kostensatz wird jährlich nach Maßgabe der Kalkulation durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. Dabei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. Der Kostensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (+++ Hinweis: Zum Kostenansatz nach § 20 Satz 1
im Jahr 2013 vgl. Bek. 860-2-15-1 v. 30.10.2012 BAnz AT 14.11.2012 B2 (siehe:
ÄndBek) im Jahr 2014 vgl. Bek. v. 8.10.2013 BAnz AT 15.10.2013 B1 (siehe:
ÄndBek 2014) im Jahr 2015 vgl. Bek. v. 13.11.2014 BAnz AT 21.11.2014 B1 (siehe:
ÄndBek 2015) im Jahr 2016 vgl. Bek. v. 14.12.2015 BAnz AT 24.12.2015 B3 (siehe:
ÄndBek 2016) im Jahr 2017 vgl. Bek. v. 18.11.2016 BAnz AT 02.12.2016 B1 (siehe:
ÄndBek 2017) im Jahr 2018 vgl. Bek. v. 5.12.2017 BAnz AT 21.12.2017 B2 (siehe:
ÄndBek 2018) mWv 1.1.2019 vgl. Bek. v. 7.3.2019 BAnz AT 02.04.2019 B1 (siehe:
ÄndBek 2019) mWv 1.1.2020 vgl. Bek. v. 12.2.2020 BAnz AT 03.03.2020 B1 (siehe:
ÄndBek 2020) mWv 1.1.2021 vgl. Bek. v. 8.10.2020 BAnz AT 29.10.2020 B3 (siehe:
ÄndBek 2021) mWv 1.1.2022 vgl. Bek. v. 21.12.2021 BAnz AT 13.01.2022 B3 (siehe:
ÄndBek 2022) mWv 1.1.2023 vgl. Bek. v. 12.4.2023 BAnz AT 27.04.2023 B2 (siehe:
ÄndBek 2023) mWv 1.1.2024 vgl. Bek. v. 14.12.2023 BAnz AT 14.12.2023 B4 (siehe:
ÄndBek 2024) mWv 1.1.2025 vgl. Bek. v. 30.10.2024 BAnz AT 08.11.2024 B1 (siehe:
ÄndBek 2025) mWv 1.1.2026 vgl. Bek. v. 3.9.2025 BAnz AT 22.09.2025 B2 (siehe:
ÄndBek 2026) +++)
§ 21Monitoring
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt anlassbezogen unter Beteiligung der Länder einen Bericht zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung vor.
§ 22
(Außerkrafttreten)